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Heinz
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-, Männlich

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Dienstleistungsqualität des Jugendamtes und Amtshaftung

von Heinz am 21.03.2009 12:59

Eltern für Kinder im Revier e.V.
Allen Kindern beide Eltern

__________________________________________________________________________________________
Stand: 12.11.2005
EfKiR informiert:
Dienstleistungsqualität des Jugendamtes und Amtshaftung
1. wie sieht es aus im deutschen Jugendamt?
In familienrechtlichen Verfahren, also insbesondere bei den Folgesachen „Umgang“, “elterlichen Sorge“ mit seinen Teilaspekten (insbesondere „Aufenthaltsbestimmungsrecht“) und „Auskunft über das Kind“, von Trennung und Scheidung kommt man um das Jugendamt nicht herum. Würden die Mitarbeiter des Jugendamtes entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag tatsächlich das Wohl der betroffenen Kinder schützen (was nicht nur nach unserer Erfahrung fast überhaupt nicht geschieht), wäre es tatsächlich eine Hilfe für alle Beteiligten. Leider werden immer wieder – praktisch flächendeckend – überaus schlechte Erfahrungen mit der Dienstleistungsqualität des Jugendamtes (und der freien Träger der Jugendhilfe) gemacht. Dies ist auch seit langem allgemein bekannt, aber es ändert sich – fast – überhaupt nichts zum besseren.
Leider wird die Arbeit des Jugendamtes auch praktisch nicht auf ihre Güte kontrolliert; Herr und Frau Sozialarbeiter/in sind einerseits oftmals mit dem Handling der ihnen anvertrauten Trennungs-/Scheidungsfälle überfordert (weil überhaupt nicht dafür qualifiziert), andererseits wähnt man sich im unkontrollierten – und somit praktisch rechtsfreien – Raum, man meint, man sei nicht verantwortlich für die Folgen eigenen Tuns oder Unterlassens, man sei also verantwortungslos im doppelten Sinne des Wortes. Denn man ist ja der Staat.
Dieser Staat behauptet von sich aber, er sei ein demokratischer Rechtsstaat. Und damit muß sich jeder einzelne Jugendamtsmitarbeiter für sein das Tun oder Unterlassen in jedem einzelnen Falle Kontrolle gefallen lassen, er muß Rechenschaft ablegen, und zwar gegenüber uns, dem einzelnen, von seinem Tun oder Unterlassen betroffenen Bürger, dem jeweiligen Elternteil auch im Namen seines betroffenen Kindes.
Aber Jugendamtsmitarbeiter sind Mitarbeiter einer Behörde, und letztere ist in der Regel immer dann dickfällig, wenn sie etwas zu verbergen hat. Aus diesem Grunde wird von den meisten Jugendamtsmitarbeitern keine objektive und systematische Dokumentation des jeweiligen Falles angefertigt (d.h. kein systematisches Erstellen von Besuchs- und Gesprächsberichten, mit jeweils beschreibenden, objektiven und separaten wertenden Teil). Ja, die jeweiligen Amtsleitungen weigern sich bis heute (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen), ein Qualitätsmanagementsystem mit verbindlichen Standards u.a. für die Dokumentation einzuführen und ihre Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer Arbeit zu verpflichten, getreu dem Motto, wo nichts dokumentiert ist, kann man auch keine Fehler nachweisen.
2. Was kann man tun, wenn das Jugendamt einen Schaden verursacht?
Wenn Behörden dem Bürger einen Schaden verursachen, gibt es im deutschen Recht die Amtshaftung. Diese ist geregelt in Art. 34 Grundgesetz und in § 839 BGB. Diese Regelungen lauten:
- 1 -
Eltern für Kinder im Revier e.V.: c/o Manfred Herrmann, Barthel Bruyn Str. 30, 45147 Essen
Vereinsregister: Amtsgericht Essen VR 4366, Konto Postbank Dortmund, , 0839519461, BLZ 440 100 46
_____________________________________________________________________________________________________
GG, Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
BGB § 839: Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
Wer also einen nachweisbaren Schaden erlitten hat (dies kann auch und gerade ein Gesundheitsschaden sein), der auf das Tun oder Unterlassen eines Jugendamtsmitarbeiters zurückzuführen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Zu den gesundheitlichen Schäden gehören insbesondere auch psychische Beeinträchtigungen, die ärztlich oder therapeutisch behandelt werden mussten und müssen. Solche Gesundheitsschäden begründen einen Anspruch auf Geldentschädigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sich Jugendamtsmitarbeiter auch strafbar machen können, z.B. wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB).
Insbesondere Kinder können aufgrund jugendamtlichen Tun oder Unterlassen gesundheitlich geschädigt werden, wie immer wieder Presseberichte dokumentieren. Und auch die Kinder können ihren Schaden geltend machen. Hierzu gibt es zwei Wege:
- die Eltern (bzw. der jeweilige Inhaber der elterlichen Sorge) klagt für das Kind. Bei zwei sorgeberechtigten Eltern müssen beide der Klage zustimmen, manchmal ein kleines Problem, wenn sie getrennt/geschieden sind. In dieser Situation kann helfen, beim FamG einen Antrag auf Übertragung der Alleinvertretung für die Klage gem. § 1629 BGB zu erheben.
Oft spielt da aber auch das Familiengericht leider nicht mit.
- Das betroffen Kind kann selbst klagen, wenn es volljährig geworden ist. Hierbei gilt: die Verjährung für eine Klage des Kindes ist solange unterbrochen, wie es minderjährig ist, es also gehindert ist, selbst zu klagen. Für diesen Fall sollte man dem Kind die entsprechenden Beweismittel beschaffen und aufbewahren.
Es gibt schon etliche Verurteilungen des Jugendamtes bzw. seiner Mitarbeiter wegen Amtspflichtverletzungen. Auch gibt es juristische Literatur, die sich mit der Haftung des Jugendamtes beschäftigt. Einige sind nachfolgend zitiert.
- 2 -
1. BGH, Urteil v. 21.10.2004 (FamRZ 2005, 93; NJW 2005, 68; VersR 2005, 1079)
Leitsätze:
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der PflegefamiIie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Misshandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozess gegen den Träger des Jugendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen "Antrittsbesuch" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anlässlich eines Zuständigkeitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.
Urteilstenor:
Der beklagte Jugendhilfeträger wird verurteilt, 25.000,-€ Schmerzensgeld an das betroffene Kind zu zahlen. Weiterhin wird festgestellt, daß der beklagte Jugendhilfeträger schadensersatzpflichtig ist für entstandene materielle Schäden und zukünftige immaterielle Schäden.
Die nachfolgend genannten Aufsätze setzen sich mit der Arbeit der Jugendämter, und deren Defiziten auseinander.
2. Aufsatz von Prof. Ollmann (FuR 2005, 150)
Zur Haftung von Jugendamt und Sachverständigem bei falschem Mißbrauchsverdacht
3. Aufsatz von Christine Knappert (KindPrax 1998, 46)
Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?
(Eine schonungslose Kritik einer Insiderin, wenn auch schon etwas älter, so doch immer noch brandaktuell.)
Merke!
¾ Wir leben in Deutschland nach den Gesetzen des Urwalds, d.h.: nur der Starke – hier: der Schlaue und Furchtlose – überlebt!
¾ Wer sich nicht selbst hilft, darf nicht erwarten, daß ihm geholfen wird.
¾ Wer sich von einer ablehnenden Äußerung eines Sachbearbeiters von der Beantragung entsprechender Leistungen (mit ggf. notwendig folgender Klage durch die Instanzen) abschrecken lässt, ist selbst Schuld.
¾ Liefere dich nicht blind und vertrauensselig sog. Fachleuten (Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, familiengerichtlichen Gutachtern, Familienrichtern etc.) aus. Du solltest erwachsen und lebenserfahren genug sein, um selbst am besten zu wissen, was das Wohl deines Kindes ist, und wie es am besten gewahrt wird.
- 3 -
¾ Es muß immer einmal einer der erste sein! Sonst ändert sich nichts. Also habe Mut, und sei es auch einmal. Warte nicht darauf, daß andere dir die „heißen Kartoffeln“ aus dem Feuer holen.
¾ Nur wer sich selbst bewegt, kann auch etwas bewegen.

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Heinz
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-, Männlich

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Erfolgreiche Beschwerde 2008

von Heinz am 14.03.2009 17:07

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20081205_1bvr074608.html?Suchbegriff=Familiengericht+Umgangsboykot
- 1 BvR 746/08 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des Herrn H...,

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Georg Rixe,
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Joachim Baltes, Georg Rixe,
Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld -

gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/07 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 - 124 F 7952/06 -


hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof


am 5. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:


Die Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 - 124 F 7952/06 - und des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/07 - haben den Beschwerdeführer in seinem durch Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes geschützten Elternrecht verletzt. Der Beschluss des Kammergerichts vom 6. November 2007 - 17 UF 75/07 - verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.Text

Gründe:
I.
1

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Ausschluss des Umgangs mit seiner im September 1999 geborenen Tochter L. bis zum 30. Juni 2008. Nach Ablauf des Umgangsausschlusses begehrt er nunmehr die Feststellung einer schweren Grundrechtsverletzung. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
2

1. Die Eltern streiten seit 2001 über den Umfang des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter. Die seit September 2001 darüber geführten Gespräche bei der Erziehungsberatungsstelle des Jugendamts wurden im März 2002 von der Kindesmutter abgebrochen.
3

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 5. April 2002 - im Verfahren 124 F 4890/02 - eine gerichtliche Umgangsregelung. Der Bericht des Jugendamts vom 30. Mai 2002 verwies darauf, dass die Kindesmutter ihre Einstellung zur Akzeptanz der Vater-Kind-Beziehung ändern müsse. Der Beschwerdeführer müsse seinerseits lernen, den eigenen Anteil an der heftigen Dynamik zwischen den Eltern zu erkennen.
4

Der beauftragte kinderpsychologische Sachverständige Dr. W. teilte in einem Bericht vom 16. Oktober 2002 mit, dass die Kindesmutter angebe, einverständliche Regelungen anzustreben, indes Teileinigungen ignoriere. Es habe keine Möglichkeit gegeben, die Vater-Kind-Beziehung zu begutachten. Die Mutter zögere alles hinaus. Der Lebensgefährte der Kindesmutter habe ihm gedroht. Er lehne eine Begutachtung ab.
5

Die im Oktober 2002 eingesetzte Verfahrenspflegerin, Diplom-Pädagogin M., berichtete unter dem 14. Dezember 2002, das Kind habe keine Einwände hinsichtlich des Umgangs mit ihrem Vater. Es wolle auch bei ihm übernachten.
6

Mit Beschluss vom 22. Januar 2003 regelte das Amtsgericht stundenweisen Umgang am Samstag alle 14 Tage. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, gerichtet auf die Ausweitung des Besuchsrechts alle 14 Tage von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, wies das Kammergericht mit Beschluss vom 10. April 2003 zurück.
7

In der Folge fand Umgang mehr oder minder regelmäßig in der amtsgerichtlich geregelten Weise statt.
8

Der Beschwerdeführer beantragte in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 8. März 2004 erneut die Ausdehnung des Umgangs auf eine Wochenendregelung.
9

Das Jugendamt berichtete unter dem 2. August 2004, dass eine einvernehmliche Regelung der Eltern nicht zu erarbeiten gewesen sei. Es empfahl einen Verfahrenspfleger einzusetzen, der die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers überprüfen solle.
10

Der erneut beauftragte Sachverständige Dr. W. kam in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2004 zu dem Ergebnis, dass nichts gegen ein erweitertes Umgangsrecht, das Übernachtungen einschließe, spreche. Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, insbesondere aufgrund des vorhandenen Hundes, den der Beschwerdeführer adäquat halte, bestünden nicht. Es bestünde eine sichere Bindung zum Kind. Der Wunsch des Kindes, beim Kindesvater zu übernachten sei - trotz der Beeinflussung durch die Kindesmutter - autonom. Die Kindesmutter beeinflusse das Kind zeitweise hinsichtlich seines Wunsches nach Übernachtung; das Kind äußere sich jedoch anders in Abwesenheit der Kindesmutter. Die Ablehnung des Kindesvaters durch die Kindesmutter führe zu Belastungen des Kindes, weil es seine Emotionen gegenüber dem Vater nicht fühlen dürfe, sondern verleugnen müsse. Die Haltung der Kindesmutter sei weniger durch reale Mängel auf Seiten des Kindesvaters als durch ihren Wunsch nach Flexibilität und Unabhängigkeit geprägt. Das Gutachten empfahl einen Umgang alle 14 Tage von Freitag nach der Vorschule bis Montag zu Beginn der Vorschule.
11

Das Kind widerrief anschließend gegenüber dem Sachverständigen den Übernachtungswunsch. Die Kindesmutter griff das Gutachten unter anderem mit der Behauptung an, es sei nicht ordnungsgemäß erstellt.
12

Im Termin am 17. August 2005 besprach das Amtsgericht das Gutachten mit dem Sachverständigen und legte mit einstweiliger Anordnung vom gleichen Tage Umgangstermine im August, September und Dezember 2005 fest.
13

Die Kindesmutter wandte sich mit Schriftsatz vom 2. September 2005 gegen das Gutachten. Hierzu legte sie eine erste von fünf weiteren Stellungnahmen des Kinderpsychiaters N. vor, der das Gutachten für mangelhaft hielt und befand, dass Übernachtungen beim Vater schwere seelische Schäden für das Kind bedeuten würden.
14

Mit Schriftsatz vom 8. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Kindesmutter, weil sie den Umgang im August und Anfang September abgesagt habe.
15

Am 30. September 2005 hörte die Familienrichterin das Kind persönlich an und stellte fest, dass es das Thema „Eltern“ und „Besuche beim Vater“ deutlich zu vermeiden suche. Es habe dann aber gesagt, den Vater gern besuchen, nur nicht bei ihm übernachten zu wollen.
16

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 änderte das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss vom 17. August 2005 ab und legte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind alle 14 Tage von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr fest.
17

Nachdem die Kindesmutter das Kind erneut nicht zum Umgang herausgegeben hatte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006, erneut ein Zwangsgeld gegen die Kindesmutter zu verhängen.
18

Nach mündlicher Verhandlung am 1. Februar 2006 und gerichtlicher Inaugenscheinnahme der Wohnung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 drohte das Amtsgericht der Kindesmutter mit Beschluss vom 14. Februar 2006 ein Zwangsgeld an.
19

In der Folge lehnte es das Kind an den Besuchssonnabenden ab, mit zum Vater zu gehen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 legte die Kindesmutter Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung ein.
20

Mit Beschluss vom 6. März 2006 regelte das Amtsgericht den Umgang endgültig alle 14 Tage von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und an Feiertagen von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 erhob die Kindesmutter Beschwerde gegen die Umgangsregelung.
21

Mit Beschluss vom 11. April 2006 wies das Kammergericht die Beschwerde der Kindesmutter gegen die Zwangsgeldandrohung zurück.
22

Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 verhängte das Amtsgericht ein Zwangsgeld gegen die Kindesmutter in Höhe von 5.000 €. Hiergegen erhob die Kindesmutter Beschwerde und lehnte die Richterin am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dem Befangenheitsantrag gab das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2006 statt.
23

Die zwischenzeitlich zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau K., berichtete mit Schreiben vom 10. August 2006, dass sie den Beschwerdeführer und die Kindesmutter persönlich angehört habe. Die Kindesmutter habe ihr mitgeteilt, das Kind lehne es ab, den Beschwerdeführer zu besuchen, geschweige denn dort zu übernachten. Dies habe es auch gegenüber der Polizei geäußert. Ihrer Ansicht nach stünden sich die Eltern unversöhnlich gegenüber. Sie habe mit Bedacht darauf verzichtet, das Kind selbst zu befragen, um es nicht in eine erneute Konfliktsituation zu bringen. Ihr liege aber der Bericht des Kinderpsychiaters N. vor, wonach dem Willen und Wunsch des Kindes unbedingt Rechnung getragen werden solle. Durch das weitere Beharren des Kindesvaters auf Umgang würde danach das Kindeswohl gefährdet. Sie schließe sich dieser Einschätzung an und spreche sich für eine Aussetzung des Umgangs aus.
24

Nachdem der Beschwerdeführer von Juni bis August 2006 keinen Versuch machte, das Kind zum Umgang bei der Mutter abzuholen, versuchte er im September erneut, von seinem Umgangsrecht Gebrauch zu machen. Dies scheiterte. Seit Ostern 2006 hatte der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu dem Kind.
25

Mit Beschluss vom 8. September 2006 bestellte die nunmehr zuständige Richterin am Amtsgericht L. die Diplom-Psychologin S. zur Verfahrenspflegerin.
26

Die persönliche Anhörung des Kindes am 9. November 2006 ergab, dass es keine Einwände gegen Kontakte mit dem Vater habe, wenn sich die Eltern nicht stritten. Es wolle den Vater aber nicht besuchen.
27

In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2006 erklärte die Verfahrenspflegerin, das Kind wolle den Vater sehen. Es habe keine negativen Assoziationen, auch wenn es ambivalente Gefühle habe. Die Verfahrenspflegerin sprach sich für die Einsetzung eines Umgangspflegers und zunächst für Tagesumgänge aus.
28

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 hob das Amtsgericht seinen Beschluss hinsichtlich der Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 9. Mai 2006 auf und wies weitere Zwangsgeldanträge des Vaters zurück.
29

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 entzog das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge im Hinblick auf die Gewährung und Ausgestaltung des Umgangs mit dem Kindesvater einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und übertrug die Befugnisse auf Diplom-Pädagogin M. als Pflegerin.
30

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2006 setzte das Amtsgericht die Umgangsregelung vom 6. März 2006 durch einstweilige Anordnung bis zum 1. April 2007 mit der Begründung aus, es könne nicht unmittelbar nach Einsetzung der Umgangspflegerin zum Wochenendumgang übergegangen werden.
31

In ihrem Bericht vom 4. Januar 2007 stellte die Verfahrenspflegerin fest, dass die Haltung des Kindes zum Umgang mit dem Beschwerdeführer derzeit ambivalent sei. Der noch vom Sachverständigen in seinem Gutachten beschriebene Wille des Kindes, auch beim Vater zu übernachten, habe sich verändert. Es finde kein Umgang mehr statt und es komme immer wieder zu den belastenden Situationen, bei denen die Eltern stritten und sich das Kind in der Folge weigere, mit dem Vater mitzugehen. Das Kind führe fast unaufgefordert eine große Anzahl von negativen Aspekten des Vaters auf. Die Äußerungen des Kindes seien widersprüchlich. Es erlebe fortlaufende Auseinandersetzungen der Eltern um den Umgang, aus dem eine „große Sache“ gemacht werde (beispielsweise die Begleitung der gesamten Familie zum Gerichtstermin). Das Kind passe sich Einstellungen der Mutter an. Da das Kind in seiner Haltung derzeit ambivalent sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass der Umgang gegen seinen Willen durchgesetzt werde. Eine Umgangsaussetzung brächte nur eine weitere Entfremdung und ein verzerrtes Bild des Vaters. Der Umgang sei in eine Richtung zu lenken, in der eine unbefangene Kontaktaufnahme möglich sei. Die Übergabesituation solle neutral gestaltet und ein Aufeinandertreffen der Eltern vermieden werden.
32

Die Umgangspflegerin berichtete am 17. März 2007 von drei gescheiterten Versuchen, das Kind zum Umgang zu bewegen. Sie sei nicht bereit, erzwungenen Umgang durchzuführen. Sie habe keine rechtliche Handhabe, das Kind zum Umgang zu zwingen.
33

Mit Schriftsatz vom 19. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen, hilfsweise erneut einen Umgangspfleger einzusetzen.
34

Im Termin vom 7. Juni 2007 verband die - aufgrund einer Geschäftsplanänderung nunmehr zuständige - Richterin am Amtsgericht W. das Ausgangsverfahren mit einem Verfahren, das einen Umgangsaussetzungsantrag der Kindesmutter zum Gegenstand hatte, zur gemeinsamen Entscheidung. Es hörte die Eltern, die Umgangspflegerin, die sich für den Ausschluss des Umgangs aussprach und die Fortführung der Umgangspflegschaft ablehnte, sowie die Verfahrenspflegerin an, die die Notwendigkeit einer psychologischen Beratung der Eltern sah und den Ausschluss des Umgangs nicht für dienlich hielt.
35

Mit Beschluss vom 9. Juni 2007 hob das Amtsgericht den Umgangsbeschluss vom 6. März 2006 und den Beschluss vom 4. Dezember 2006 hinsichtlich der teilweisen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Einsetzung eines Umgangpflegers auf. Den Antrag des Beschwerdeführers, der Mutter die elterliche Sorge zu entziehen, hilfsweise erneut einen Umgangspfleger einzusetzen, wies es zurück und schloss den Umgang bis zum 30. Juni 2008 aus. Die Kindesmutter verpflichtete das Amtsgericht zu regelmäßigen Berichten über die Entwicklung des Kindes gegenüber dem Beschwerdeführer sowie dazu, Weihnachts-, Osterwünsche und Geburtstagsgrüße sowie Päckchen des Beschwerdeführers an das Kind auszuhändigen. Den Eltern gab das Gericht auf, sich bis Ende Juni 2007 an das Jugendamt zwecks Vermittlung einer Elternberatung zu wenden sowie die Beratung durchzuführen und dem Gericht bis Ende August 2007 mitzuteilen, wo und wann sie die Beratung durchführten. Für jede Zuwiderhandlung gegen die Anordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000 € angedroht.
36

Der Verfahrensgang vom 5. April 2002 bis zum 7. Juni 2007 zeige, dass sich die Vater-Kind-Beziehung von einer beiderseitig liebevollen und unbefangenen zu einer angstbesetzten, das Kind psychisch schädigenden entwickelt habe. Aus dem durch die Parteien, das Jugendamt, dem Sachverständigen, die Verfahrenspflegerin und die Umgangspflegerin über die Jahre geschilderten Geschehensablauf ergebe sich, dass dies durch eine konsequente, die Umgangsberechtigung von Vater und Kind negierende Haltung der Mutter bewirkt worden sei. Die Kindesmutter habe es geschafft, das Kind in einen großen Loyalitätskonflikt zu bringen. Das Kind habe sich mit ihr solidarisieren müssen, da die Mutter die nächste Bezugsperson sei. Die nunmehr eingetretene Verweigerungshaltung des Kindes sei zu respektieren. Andererseits entspreche der Wille des Kindes, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, nicht dem Kindeswohl. Dies schließe das Gericht aus dem vom Jugendamt, der erstbefassten Richterin und vom Sachverständigen geschilderten Verlauf der Vater-Kind-Beziehung. Danach habe ein normales Vater-Kind-Verhältnis bestanden. Es habe dem Wohl des Kindes entsprochen, dieses wieder herzustellen. Das Gericht habe bewusst davon abgesehen, das Kind persönlich anzuhören. Der Wille des Kindes sei letztlich durch die Verfahrenspflegerin und die Umgangspflegerin dem Gericht verdeutlicht worden. Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenspflegerin hätten betont, dass es eine äußerste seelische Belastung für das Kind sei, weiterhin durch Anhörungen im Verfahren involviert zu sein. Das Kind sei schon zweimal von einer Richterin angehört worden. Bevor es zu einer konkreten Festlegung eines neuen Umgangsrechts komme, müsse eine dritte richterliche Anhörung nicht sein. Beide Eltern sollten alle Anstrengungen unternehmen, dem Kind wieder unbelasteten Kontakt zum Vater zu ermöglichen. Hier sei in erster Linie die Mutter gefragt. Das Kind habe nicht aus eigenem Erleben den Vater als nicht zugewandt und verletzend erlebt. Die Mutter belaste ihr Kind psychisch erheblich. Sie sei deshalb partiell erziehungsungeeignet. Der Entzug der elterlichen Sorge käme durchaus in Frage. Dies entspreche jedoch nicht dem Wohl des Kindes, das eine sehr enge Beziehung zur Mutter habe. Es würde dem Kind schaden, wenn es aus dem Haushalt der Mutter genommen würde. Desgleichen sehe das Gericht keinen Nutzen darin, wenn es die elterliche Sorge entziehe, dem Jugendamt übertrage und das Kind weiterhin in der Obhut der Mutter verbleibe. Entscheidendes könne sich nur ändern, wenn die Mutter dem Kind innerlich den Kontakt zum Vater erlaube. Die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung ergebe sich aus § 1684 BGB. Voraussetzung für einen Umgang sei, dass der Mutter von „irgendeiner kompetenten Stelle“ klar gemacht werde, was sie ihrem Kind mit ihrer Verhaltensweise in den letzten fünf Jahren angetan habe und welche Auswirkungen ein Abbruch der Beziehung zum Vater auf das Kind haben könne. Der Vater müsse in der Beratung versuchen zu erkennen, was er im Rahmen der Beziehung zur Mutter für Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, die diese so verletzt hätten, dass sie ihn als schlechten Umgang für ihr Kind ansehe. Dieser Erkenntnisgewinn der Eltern müsse einer Kontaktaufnahme von Vater und Kind vorausgehen.
37

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte unter anderem, der Kindesmutter die elterliche Sorge vollständig zu entziehen und auf ihn, hilfsweise auf einen Pfleger zu übertragen, den Umgangsbeschluss vom 6. März 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen wiederherzustellen und die Vollziehung des Teils des angefochtenen Beschlusses, durch welchen der Umgang des Kindes mit dem Vater bis zum 30. Juni 2008 ausgeschlossen wurde, auszusetzen.
38

Die Verfahrenspflegerin beantragte mit Schriftsatz vom 3. August 2007, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung des umgangsrechtlichen Teils des angefochtenen Beschlusses zu entsprechen und eine Umgangspflegschaft einzusetzen, die den Beratungsprozess der Eltern begleite und zu einem geeigneten Zeitpunkt, der nicht länger als drei Monate beanspruchen solle, den direkten Kontakt zwischen Vater und Kind herstelle.
39

Mit Schreiben vom 7. August 2007 sprach sich das Jugendamt gegen eine Wiederherstellung des Umgangsbeschlusses und für die psychologische Beratung der Kindesmutter aus.
40

Mit Beschluss vom 6. November 2007 wies das Kammergericht die Beschwerde zurück. Der Senat sei durch mehrere Beschwerdeverfahren mit der Entwicklung des Streitstoffs vertraut. Hinsichtlich der Einzelheiten werde auf die zutreffende amtsgerichtliche Darstellung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Zeit ohne persönliche Vater-Kind-Kontakte müsse von den Eltern zur eigenen Beratung genutzt werden. Während des Beschwerdeverfahrens hätten beide Eltern angezeigt, dass sie ihre vom Amtsgericht angeordneten Beratungen begonnen hätten. Die Anordnung eines modifizierten Moratoriums sei eine geeignete, notwendige und ausreichende Maßnahme, der hohen emotionalen Belastung des Kindes in Folge der Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern Rechnung zu tragen. Der befristete Ausschluss des Umgangs sei zum Wohl der Tochter erforderlich. Die gründlichen Ermittlungen des Familiengerichts trügen die Feststellung, dass derzeit und in naher Zukunft ein erzwungener Umgang eine Gefährdung der seelischen Gesundheit des Kindes darstelle. Die Verweigerung der Besuchskontakte beruhe auf der eigenen und autonomen Entscheidung des Kindes. Das Kind sei nicht mehr - wie in seinen ersten Lebensjahren - bereit, seinen Bindungen an beide Elternteile Raum in seinem Leben zu geben. Welche Ursachen der anhaltenden Ablehnung zugrunde lägen, sei bei Feststellung der Gefährdungssituation nicht relevant. Entscheidend seien jetzt die Interessen des Kindes, die gegenüber denen der Eltern in den Vordergrund treten müssten, um ihm Entlastung zu verschaffen und weitere Spannungen und Ängste durch die Konflikte der Eltern zu ersparen. Die angespannten Umgangsverfahren seien insbesondere aber für das Kind bedrückend gewesen. Die von außen herangetragenen Wünsche des Beschwerdeführers nach Umgangskontakten mit Übernachtungen lösten beim Kind größte Beunruhigung aus. Seine Reaktionen seien nach dem Vortrag der Verfahrenspflegerin von Angst, Wut, Misstrauen und Hilflosigkeit geprägt. Eine zwangsweise Durchsetzung der vom Kind eindeutig abgelehnten Besuchskontakte wäre ein schwerer Eingriff in die wachsende Autonomie des Kindes und seine höchstpersönliche Angelegenheit und damit in das Persönlichkeitsrecht. Die Aussetzung des Umgangs sei geeignet, dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche Ruhe und Konzentration auf die eigene Entwicklung zurückzugeben. Für die Achtjährige sei ein Jahr eine recht lange Zeit, in der sie deutlichen Abstand von der Problematik finden könne. Es sei zu erwarten, dass sie dann mit größerer Selbständigkeit und Selbstbehauptung wieder eine eigene positive Haltung zum Vater einnehmen könne. Dies sei ohne den zeitweiligen Umgangsausschluss nicht zu erwarten. Die nächsten Schritte des Umgangs seien abhängig vom Verlauf dieser Maßnahmen. Der Senat habe sich gegen eine erneute Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren entschieden, um besonders dem Kind eine Fortsetzung der Belastungen zu ersparen. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bestünde keine Veranlassung, da die getroffene Maßnahme das Kindeswohl und den klaren Willen des Kindes in seiner derzeitigen Entwicklungsphase berücksichtige.
41

Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 12. Februar 2008.
42

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 6. November 2007 und des Amtsgerichts vom 9. Juni 2007 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG allein und in Verbindung mit Art. 8 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der Umgangsauschluss sei ohne Anhörung des Kindes durch einen der erkennenden Richter und ohne Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz sowie ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen worden. Des Weiteren sei ihm in der zweiten Instanz ungeachtet der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht nicht mehr vor Ablauf der Aussetzungsfrist entscheiden könne, bestünde ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung aufgrund der gravierenden Verletzung seiner Grundrechte und der Gefahr, dass dem Beschwerdeführer ohne eine verfassungsrechtliche Entscheidung auch künftig der Umgang mit denselben Erwägungen und durch ein vergleichbares Verfahren versagt werde.
43

3. Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 bewilligte das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
44

4. Dem Senat von Berlin, der Kindesmutter, der Umgangspflegerin, der Verfahrenspflegerin im Ausgangsverfahren und dem Jugendamt wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
45

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
46

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht das gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzbedürfnis trotz Ablauf der Frist für den angeordneten Umgangsausschluss am 30. Juni 2008 für die Verfassungsbeschwerde fort.
47

a) Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (BVerfGE 104, 220 <232 f.>; 105, 239 <246>), wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (BVerfGE 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) oder wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht (BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 ff.>). Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder einer aus ihr folgenden Belastung ergeben (BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
48

b) Der Beschwerdeführer hat ein Interesse an der Feststellung der schwerwiegenden Verletzung seines mit Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts durch das Bundesverfassungsgericht. Die Grundrechtsverletzung ist auch gewichtig und betrifft den Beschwerdeführer so existentiell, dass die Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das Bundesverfassungsgericht auch nach Erledigung des eigentlichen Rechtsschutzzieles gerechtfertigt ist. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gegenstand des Verfahrens sowie der daraus folgenden Belastung. Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinen minderjährigen Kindern ist mit der Gefahr der Entfremdung verbunden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit Ostern 2006 keinen Kontakt zum Kind hatte und jedenfalls nach der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 10. November 2006 das Kind hinsichtlich der Kontakte zum Beschwerdeführer ambivalent gewesen sei, hat der Umgangsausschluss die Gefahr der Entfremdung jedenfalls erhöht.
49

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
50

Der durch die angegriffenen Entscheidungen angeordnete befristete Umgangsausschluss hat den Beschwerdeführer schwerwiegend in seinem mit Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht verletzt.
51

a) Das Umgangsrecht des nicht Sorgeberechtigten steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 ff.>). Ebenso wie der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht in das Erziehungsrecht des anderen eingreifen darf, muss der Sorgeberechtigte den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil zulassen und ermöglichen (vgl. BVerfGE a.a.O.). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG a.a.O.).
52

Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl.BVerfGE 84, 34 <49> ). Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl.BVerfGE 55, 171 <182>). Nach Maßgabe des § 50b FGG hat das Gericht in einem Verfahren über die Umgangsregelung das Kind persönlich zu hören (vgl. BVerfGE 64, 180 <191>), auch um sich so einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen (vgl. BVerfGE 55, 171 <180> ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 <1079>). Weichen die Fachgerichte von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ab, so müssen sie anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2001 - 1 BvR 1055/01 -, FamRZ 2001, S. 1285 <1286>).
53

b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Gerichte haben sich erkennbar keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft.
54

Soweit sich die Gerichte in der Begründung des Umgangsausschlusses auch auf das Sachverständigengutachten vom 13. Dezember 2004 bezogen haben, haben sie nicht berücksichtigt, dass das Gutachten zur Frage eingeholt worden war, ob Übernachtungen beim Beschwerdeführer dem Kindeswohl abträglich seien, nicht dagegen zur Frage der Erforderlichkeit eines Umgangsausschlusses. Außerdem war das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass eine sichere Vater-Kind-Bindung bestünde und nichts gegen einen Umgang einschließlich Übernachtungen einzuwenden sei. Soweit die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen zu - dem Gutachten widersprechenden - Feststellungen kommen, die den Ausschluss des Umgangs im Interesse des Kindeswohls rechtfertigen sollen, haben sie es in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise unterlassen, die ursprüngliche sachverständige Würdigung entweder zu aktualisieren, ein neues Gutachten einzuholen oder sich anderweitig eine zuverlässige Grundlage für die Notwendigkeit des Umgangsausschlusses zu verschaffen.
55

Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass die erkennenden Richter es aus verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Gründen unterlassen haben, das Kind persönlich anzuhören, um sich einen eigenen Eindruck von den Bindungen des Kindes zu verschaffen.
56

Eine persönliche Anhörung des Kindes wäre im zugrundeliegenden Fall wegen der Schwere des Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Umgangsrecht des Vaters und des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts des Kindes auf Umgang mit dem Beschwerdeführer (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, NJW 2008, S. 1287) erforderlich gewesen.
57

Schwerwiegende Gründe gegen eine persönliche Anhörung des Kindes (vgl. § 50b Abs. 3 FGG), haben die Gerichte nicht nachvollziehbar dargelegt.
58

Dies gilt sowohl für das Amtsgericht, das die unterlassene Anhörung wegen der deutlichen Aussagen der Umgangspflegerin und der Verfahrenspflegerin unterlassen hat, wonach es eine äußerst schwere seelische Belastung für das Kind bedeute, weiterhin durch Anhörungen in Verfahren involviert zu sein, und daraus geschlossen hat, dass eine dritte richterliche Anhörung nicht habe sein müssen. Es gilt aber auch für das Kammergericht, soweit es sich darauf gestützt hat, mit dem Streitstoff aufgrund mehrerer Beschwerdeverfahren hinreichend vertraut zu sein, und deshalb auf die Anhörung des Kindes verzichten zu können, um ihm weitere Belastungen zu ersparen.
59

Die Gerichte haben insoweit verkannt, dass das Kind in den vorangegangenen gerichtlichen Anhörungen beziehungsweise gegenüber dem Sachverständigen im Wesentlichen keine Ablehnungsgründe gegen einen Umgang vorgetragen hatte, die eine Basis im eigenen Erleben gehabt hätten. Die erhebliche Beeinflussung des Kindeswillens durch die Kindesmutter haben die Gerichte selbst festgestellt. Wenn die Gerichte aber eine Entscheidung treffen wollen, die sich - abweichend von früheren Äußerungen des Kindes gegenüber dem Gericht - auf spätere Erklärungen des Kindes gegenüber Dritten stützt, ist es angezeigt, das Kind erneut persönlich nach den Gründen seiner Ablehnung zu befragen. Hierfür bestanden vorliegend besonders deshalb Anhaltspunkte, weil die Verfahrenpflegerin und die Umgangspflegerin jeweils zu unterschiedlichen Aussagen bezüglich des Kindeswillens gekommen waren. Zudem gaben die Stellungnahmen der Verfahrenspflegerin vom 10. November 2006, 4. Januar 2007 und 7. Juni 2007 Anlass zu Zweifeln dahingehend, ob der gegenüber Dritten geäußerte Wille des Kindes, den Beschwerdeführer nicht besuchen zu wollen, einer autonomen Entscheidung entsprungen war und tatsächlich dem Wohl des Kindes entsprechen würde.
60

Hinzu kommt, dass die Gerichte in verfassungsrechtlich unvertretbarer Weise eine - im Beschwerdeverfahren ausdrücklich von der Verfahrenspflegerin mit Schriftsatz vom 3. August 2007 beantragte - begleitete Umgangsanbahnung und die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht erwogen haben. Insoweit haben die Gerichte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entsprochen, der gebietet, Einschränkung des Umgangsrechts vor einem Ausschluss des Umgangs zu prüfen.
61

Schließlich fällt ins Gewicht, dass das Kammergericht die Eltern nicht persönlich angehört hat, um die Möglichkeiten eines - gegebenenfalls betreuten -(Tages)umgangs vor der Möglichkeit des Umgangsausschlusses zu ermitteln. Dies wäre auch vor dem Hintergrund der Beschwerde angezeigt gewesen, die gerügt hatte, die bisherige Umgangspflegerin habe ihre Aufgabe nicht verstanden, wenn sie darauf verwiesen habe, mangels rechtlicher Mittel das Kind nicht zum Umgang zwingen zu können. Denn Aufgabe eines Umgangspflegers ist es, den Umgang des Kindes mit einem Elternteil im Interesse des Kindes zu ermöglichen. Ist dies nicht möglich, weil der andere Elternteil den Umgang verhindert, können sich gerichtlich angeordnete Zwangsmaßnahmen gegen diesen Elternteil richten. Mit diesen Bedenken der Beschwerde, denen in der Gesamtschau der vorliegend unterlassenen Möglichkeiten zuverlässiger Sachaufklärung verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, hat sich das Kammergericht nicht hinreichend auseinandergesetzt.
62

3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages durch den angegriffenen Beschluss des Kammergerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
63

a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl.BVerfGE 81, 347 <356 f.> ; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl.BVerfGE 81, 347 <357 f.>; stRspr).
64

b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
65

Das Kammergericht hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht weiter begründet, sondern allein auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Insoweit ist nicht erkennbar, wie das Gericht die Erfolgsaussicht der Beschwerde zu Beginn des Verfahrens bewertet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Kammergericht bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verkannt hat (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489).
66

4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gekommen wären, hätten sie die Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt.
67

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

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Heinz
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Ein exemplarisches OLG Urteil zu induzierter Umgangsverweigerung

von Heinz am 14.03.2009 15:15

# Ein exemplarisches OLG Urteil zu induzierter Umgangsverweigerung (OLG München v. 28.7.2003, 26 UF 868/02, 2F 326/00 AG Ebersberg) (pdf Datei, 493 kB, 12+3 Seiten). Dieser Fall eines elf-jährigen Mädchens enthält, soweit man dies dem Urteil entnehmen kann, alle charakterischen Verhaltensmuster, die man gemeinhin unter dem Begriff "PAS" zusammenfassen kann. Das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten und das Urteil des AG sahen das Verhalten des Kindes entsprechend auch als Folge des Parental Alienation Syndroms. Auch wenn davon im OLG Abstand genommen wird und zum PAS Begriff ausgerechnet auf die nach vielfacher Expertenmeinung aüsserst unsachliche Arbeit der Juristin C. Bruch verwiesen wird, die selbst vor persönlichen Angriffen auf den Schöpfer dieses Begriffs, den Psychiater und, und im Gegensatz zu ihr, als langjährige Gutachter in vielen Scheidungsfällen sehr erfahrenen Experten, R. A. Gardner (verstorben 25.5.2003), nicht zurückscheute (vgl. dazu Warshak, 2005), hat der Senat des OLG klar erkannt: ,,Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert sondern letzlich verhindert, was im allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird." Zu den bekannten Verhaltensmustern gehört, dass Umgangskontakte nur sporadisch, offensichtlich nur unter dem Druck gerichtlicher Verfahren, zustandekamen, mehrmals, als "ultimative Waffe", ein nach Überzeugung der Gerichte haltloser sexueller Missbrauchsvorwurf erhoben wurde, der dann auch wieder relativiert wurde, und nicht nur Anträge auf Einschränkung des Umgangs, sondern auch auf dessen vollständige Aussetzung (bis das Kind nach einer Therapie bereit sei, den Vater wieder zu sehen) gestellt wurden. Zu PAS gehören jedoch auch charakterische Verhaltensmuster des Kindes, hier vor allem "Kind will nicht". Auch den Grund dafür hat der Senat klar herausgestellt: ,,Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerte Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen (vgl. die Protokolle..) sind vielmehr Ausdruck seiner Hilfslosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen..." Entscheidend an einem solchen Urteil ist jedoch, dass nicht nur Appelle an die Einsicht des entfremdenden Elternteils erfolgen, die für sich genommen nie etwas fruchten, sondern dass dieser Einsicht deutlich "nachgeholfen" wird, selbst wenn (vorläufig) vom Zwangsmitteln, wie Androhung eines Zwangsgeldes, abgesehen wird (was allerdings zu weiteren Verzögerungen führen kann, wenn ein solches erst in einem weiteren Verfahren festgesetzt und angedroht werden muss). Der Mutter wurde die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit entzogen, als es den Umgang des Kindes mit dem Vater betrifft. Sie hat das Kind einer Ergänzungspflegerin zu übergeben, die auch die genauen Modalitäten des Umgangs bestimmt.

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Heinz
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PAS Urteile bei PAPA.com

von Heinz am 14.03.2009 14:18

http://www.pappa.com/recht/urt/pas_urt.htm

Antworten Zuletzt bearbeitet am 14.03.2009 17:10.

Heinz
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Urteile bei PAPA.com

von Heinz am 14.03.2009 14:07

http://www.pappa.com/recht/urt/pas_urt.htmhttp://www.pappa.com/recht/urt/pas_urt.htm

Antworten Zuletzt bearbeitet am 14.03.2009 17:12.

Heinz
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Aufgrund fortgesetzter Besuchsrecht-Vereitelung wird der Mutter das Sorgerecht entzogen

von Heinz am 14.03.2009 13:59

AG Würzburg vom 3.9.1997 - VII 11985/95
http://www.vafk.de/urteile/sorgerecht/ag%20wuerzburg%20VII%2011985_95.htm - http://www.andrip.de/kind/urteile/7903unsp.rtf

Aufgrund fortgesetzter Besuchsrecht-Vereitelung wird der Mutter das Sorgerecht entzogen und der nichteheliche Vater als Vormund bestimmt, obwohl die Tochter den Kontakt zum Vater angeblich ablehnt.

Zusammenfassung, relevante Aspekte:

In der Folgezeit konnte der Vater sein Umgangsrecht lediglich einmal wahrnehmen. Weitere Bemühungen, auch unter Vermittlung des Gerichtes, des Stadtjugendamtes und des Kinderschutzbundes scheiterten an der Weigerung der Mutter, Besuche des Vaters zuzulassen. Ein Besuchsversuch wurde von der von der Mutter herangezogenen Begleitperson des Kinderschutzbundes abgebrochen, da die Mutter sich nicht an die Absprache über die Durchführung des Besuches gehalten hat, das Kind dadurch in einen Entscheidungskonflikt brachte, unter dem es nach Ansicht der Helferin des Kinderschutzbundes so ersichtlich litt, daß das seelische Wohl des Kindes massiv gefährdet wurde.

Die Mutter brachte vor, das Kind habe nach dem Besuch im Juli 1996 unter massiven Verhaltensstörungen gelitten. M. wolle keinen Kontakt zum Vater, sie habe Angst vor ihm, weine, nässe ein und schlage mit dem Kopf gegen die Wand, wenn schon sein Name genannt werde. Der Vater beharre auf seinem Besuchsrecht nur, um sie, die Mutter, zu beherrschen; das Kind brauche aber Ruhe und keinen Kontakt mit dem Vater.

Um die von der Mutter vorgetragenen seelischen Beeinträchtigungen unter Beweis zu stellen, hatte der Richter eine Begutachtung des Kindes durch den Sachverständigen angeordnet. Die Mutter hat sich aber geweigert, die hierfür erforderlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen.

In seinem Fachgutachten kommt dieser Sachverständige zu folgenden Feststellungen: Die Emotionen und Affekte der Mutter sind von stärkster Feindseligkeit und Aggression gegen den ehemaligen Partner und Kindsvater geprägt. Sie ist diesbezüglich zu keiner rationalen Überlegung fähig. Sie ist nicht in der Lage, über ihre eigene Verletztheit das Wohl des Kindes zu erkennen. Infolge einer teils ihrem Willen entzogenen neurotischen Fehlhaltung, teils sehr bewußtseinsnahen Verhaltensweise gefährdet sie das geistige und seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung des Sorgerechtes.

Aufgrund dieser Feststellungen war der Entzug des Sorgerechtes erforderlich, da die Mutter durch dessen mißbräuchliche Ausübung das Wohl des Kindes beeinträchtigt. (§§ 1666 I 1; 1705 BGB).

Ein Ausschluß wäre auch nur für einen gewissen Zeitraum - aber nicht auf Dauer - möglich. Der bestehende Konflikt würde also durch einen Ausschluß nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben werden. Aufgrund der in dem Gutachten festgestellten neurotischen Einstellung der Mutter muß aber davon ausgegangen werden, daß diese auch zu einem späteren Zeitpunkt keine andere Einstellung gegenüber dem Vater von M. haben wird. Es ist daher damit zu rechnen, daß dann genau die gleichen Konflikte wie in der Vergangenheit vor den Augen und Ohren des Kindes ausgetragen würden.

Der Gutachter führte aus, daß eine stabile Vaterfigur für die Entwicklung von M. von großer Bedeutung ist. Eine mehrmonatige oder mehrjährige Trennung des Kindes von seinem Vater bedeute die Verhinderung von wichtigen Entwicklungsschritten, die in den ersten Lebensjahren des Kindes vollzogen werden. Diese Feststellungen hält der Richter weiterhin in vollem Umfang für zutreffend.

Alle Appelle an die Mutter, dem Vater den Kontakt zu seinem Kind zu ermöglichen, haben in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt. Aufgrund des Umstandes, daß ihr Verhalten - zum Teil jedenfalls - auf einer neurotischen Fehlhaltung, also einem Krankheitszustand, beruht, ist für die Zukunft auch kein Erfolg von bloßen Ratschlägen zu erwarten. Ferner ist auch kein Erfolg durch Androhung und Verhängung von Zwangsmitteln zu erwarten. Weder der Hinweis im Beschluß vom 27.3.1996, die Mutter müsse bei einem weiteren Boykott des Umgangsrechtes mit Eingriffen in ihr Sorgerecht rechnen, noch die Anberaumung des Termines vom 30.4.1997 ("zur Erforderlichkeit von Eingriffen in das Sorgerecht") , also die Androhung der jetzt erfolgten Entscheidung, haben die Mutter beeindruckt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist nunmehr auch klar, daß eine derartige Einflußnahme nicht möglich ist, da die Mutter einer rationalen Überlegung nicht fähig ist.

Der Richter ist sich bewußt, daß die Mutter die allgemeinen Sorgeleistungen für M. in der Vergangenheit fürsorglich erbracht hat und daß sie ihr Kind sehr liebt. Dies allein reicht aber nicht für die Entwicklung des Kindes aus. Zur Förderung des seelischen Wohles gehört auch die Förderung der Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil. Weil die Mutter hierzu nicht in der Lage ist, mußte die vorliegende Entscheidung ergehen. Der Richter ist sich ferner bewußt, daß seine Entscheidung gravierend in das Elternrecht der Mutter eingreift. Dies mußte aber letztlich die Konsequenz für deren Verhalten sein, wider jeglicher guter Ratschläge das Besuchsrecht des Vaters massiv zu boykottieren. Die Entscheidung bedeutet aber auch einen gravierenden Eingriff in die Lebenssituation des Kindes. M. wuchs bisher - von der einjährigen gemeinsamen Partnerschaft der Eltern abgesehen - ausschließlich bei der Mutter auf. Diese stellte für sie die Hauptbezugsperson dar. Dem Richter ist es klar, daß die Veränderung der Lebenssituation für M. mit großen Umstellungsschwierigkeiten einhergehen wird. Sie wird sicherlich Trennungsschmerzen verspüren.

Dennoch erschien ihm die getroffene Entscheidung erforderlich. Ein schmerzhafter aber einmaliger Eingriff ist immer noch besser als ständig wiederkehrende Belastungen, die gleichermaßen mit Schmerz verbunden sind. Zudem ist das Wohl eines Kindes nicht nur aus einer subjektiv-momentanen Sicht, sondern in einer objektiv-normativen Zukunftsperspektive zu bestimmen (Vgl. Hinz in: Münchner Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rz 42 zu § 1634). Dies heißt, daß ein momentan schmerzhafter und vom Kind auch nicht gewollter Eingriff in das Kindeswohl dann gerechtfertigt ist, wenn sich als Konsequenz eine deutliche Verbesserung für das Wohl des Kindes erkennen läßt.

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Heinz
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Re: Brief an Renate Schmidt (SPD) und deren Antwort auf das Cochemer Model und Umgangsboykott

von Heinz am 08.03.2009 15:12

Sehr geehrte Frau Schmidt,
was würden Sie Vätern, die sich ein Umgangsrecht mit ihrem Kind erst gerichtlich zusichern lassen mußten, also ein Urteil auf Umgang, haben woran sich die Mütter nicht halten und Umbangsboykott begehen. Damit wird gegen ein Grundrecht ,der Väter aber auch der Kinder die den nicht betreuenden Elternteil nicht sehen dürfen, verstossen. Immer neue Gerichtsverfahren anzufangen die zu nichts führen als wieder Boykott und keine Sanktionen gegen die Boykottöre. Kinder haben nur eine Kindheit und die Laufzeiten der Gerichte sind im Familienrecht viel zu lang.
Was können wir Väter tun und was sollte die Regierung dagegen tun ???
Schauen Sie sich doch bitte mal das Model von der Mosel in Cochem mit Familienrichter Jürgen Rudolph an. Da währe vielen Familien mit geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
03.06.2008
Antwort von
Renate Schmidt

Bild: Renate Schmidt

Sehr geehrter Herr ,

ich möchte Sie auf die Antwort verweisen, die ich hier bei Abgeordnetenwtach bereits Frau Müller gegeben habe: Auch ich finde, dass das Cochemer Modell sehr sinnvoll ist, ich habe mich mehrfach positiv dazu geäußert, aber man kann es nicht gesetzlich vorschreiben, weil niemand gehindert werden kann, sein oder ihr Recht auch abweichend von so einer Mediation zu suchen.

Mit freundlichen Grüßen
Renate Schmidt

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Heinz
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Brief an Renate Schmidt (SPD) und deren Antwort auf das Cochemer Model und Umgangsboykott

von Heinz am 08.03.2009 15:07

Sehr geehrte Frau Schmidt,

in Ihrer Antwort an Heinz Hövelmann vom 3. Juni 2008 erklären Sie, man könne das Cochemer Modell nicht gesetzlich vorschreiben.
Das ist zwar eine realistische Einschätzung, gleichzeitig aber auch nur die halbe Miete. Wenn schon das Cochemer Modell Ihrer Ansicht nach nicht gesetzlich verankert werden kann, hätte ein sozialer Rechtsstaat nicht wenigstens die Pflichtaufgabe, seinen Bürgern ein konfilktmilderndes Familien- und Kindschaftsrecht anzubieten?

Angesichts der Tatsache, daß auch heute noch ein großer Teil der scheidungsbetroffenen Kinder innerhalb kurzer Zeit den Kontakt zum nichtbetreuenden Erziehungspartner verliert, sehe ich dringenden Bedarf an einer gesetzlichen Neuregelung.

Hilfreich wäre es vielleicht wenn zukünftig ein rechtskräftiger Scheidungsantrag erst dann gestellt werden kann, wenn alle, die Kinder betreffenden Fragen, geklärt sind?

Und dann dürfte, wie heute vielfach noch üblich, die totale Kommunikationsverweigerung nicht mehr mit der alleinigen Personensorge auch noch "belohnt" werden.
Gerade der vielfach praktizierte Umgangsboykott zeigt deutlich, daß viele Bürger von sich aus nicht den richtigen Weg finden. Die vom Gesetzgeber hier vorgesehenen Sanktionen sind viel zu lasch und in fast jedem Einzelfall juristisch ausfüllungsbedürftig.
Gerade in diesem Bereich besteht meiner Ansicht nach dringender gesetzgeberischer Regelungsbedarf, zumal auch unser reformiertes Kindschaftsrecht noch in vielen Punkten nicht der UNO-Menschenrechtskonvention oder der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht, was viele Prozesse vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht in erschütternder Eindeutigkeit dokumentieren.

Mit herzlichen Morgengrüßen
23.06.2008
Antwort von
Renate Schmidt

Bild: Renate Schmidt

Sehr geehrter Herr ,

ich finde das Cochemer Modell auch richtig. Doch in einem Rechtsstaat hat jeder das Recht, vor Gericht sein Recht zu erstreiten. Daher kann der Gesetzgeber nicht das Cochemer Modell vorschreiben und den Rechtsweg ausschließen.
Vor diesem Hintergrund sehe ich auch keine Möglichkeit, ein "konfliktmilderndes Familien- und Kindschaftsrecht" vorzuschreiben. Wie sollte das Recht denn aussehen, damit es von allen Seiten akzeptiert wird und den Beteiligten den Weg vor Gericht erspart? Meinen Sie, dass es weniger Konflikte gäbe, wenn alle Sorgerechtsstreitigkeiten vor einem rechtskräftigen Scheidungsantrag geklärt wären? Ich glaube nicht, dass diese Lösung Probleme wie den Umgangsboykott beheben würde.

Die Frage des Umgangsboykott ist ja ein Beispiel dafür, dass die gesetzlichen Regeln klar sind, aber wenn sich ein Elternteil nicht daran hält, muss der andere sein Recht vor Gericht durchsetzen. Die Möglichkeiten, die Elternteile bei einem Umgangsboykott haben, habe ich ausführlich bei meiner Antwort an Herrn Hövelmann vom 16.6. dargelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Renate Schmidt

Antworten

Heinz
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Homepage--Mutter droht mit Einstweiliger Anordnung

von Heinz am 08.03.2009 12:45

Hallo zusammen

das ich momentan keinen Umgang habe wieß ja jeder hier!!!!
Aber das ist der Mama nun nicht mehr genug. Die hatte wieder Langeweile und hat sich was neues ausgedacht. 2006 hatte ich damit begonnen, mit meinem Sohn gemeinsam, für ihn eine Homepage zu erstellen.
http://philipphoevelmann.de.tl/
Jetzt droht sie mir, Schreiben des RA vom 25.02.2009, wenn ich diese Page nicht bis zum 27.02.2009 lösche, dieses mir per EA vom AG vorschreiben zu lassen. Dieser Brief ging dann zu meiner RAin und hat mich dann am 06.03.2009 erreicht.
Anstelle sich darüber zu freuen, das sie sehen kann das Philipp Spaß hat und sie sich auch noch die Fotos runterladen könnte,
will sie das zerstören.
Sie behauptet, das Kinder und auch seine Freunde nicht mehr mit Philipp spielen wollen wegen dieser Page und Philipp wieder Angstzustände hätte und nachts nicht mehr schlafen könne. :?: Wegen eine Homepage :?:

Bin mal gespannt wann die Einstweilige Anordnung hier eintrudelt.

Heinz:?:

Antworten Zuletzt bearbeitet am 06.12.2013 17:12.

Ibykus
Gelöschter Benutzer

Re: Was Richter wissen, aber nicht befolgen!!!

von Ibykus am 06.03.2009 16:24

Herr vergieb' ihnen, denn sie wissen nicht was sie tun.....

Aber natürlich wissen sie, die Entscheidungsträger bei Gericht und in den Ämtern schon, was sie tun.
Sie kapitulieren vor falschverstandener Loyalität ggü total durchgeknallten Müttern.

Was bleibt, wenn die Justiz vor dem Unrecht kapituliert?
Wenn sie trotz Kenntnis um die kleinen und großen Verbrechen, die eine Mutter bei deren Entremdungsmachenschaften einem Kind antut, um ihm seinen Vater zu nehmen, die Elternentfremdung "in Kauf" nimmt zum Wohle des Kindes?!

Dann muss man außerhalb der Rechtsordnung weiter kämpfen.
Das ist man seinem Kind schuldig.
Und man muss sich dabei sehr subtil und intelligent verhalten, um keine Angriffsflächen zu bieten, mit denen sonst die Menschenrechtsverletzungen leichtfertig gerechtfertigt werden.


Wir brauchen eine Väterresistance gegen Femifaschismus und Justizwillkür!

Ibykus

Antworten Zuletzt bearbeitet am 07.03.2009 08:12.
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