Dienstleistungsqualität des Jugendamtes und Amtshaftung
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Dienstleistungsqualität des Jugendamtes und Amtshaftung
von Heinz am 21.03.2009 12:59Eltern für Kinder im Revier e.V.
Allen Kindern beide Eltern
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Stand: 12.11.2005
EfKiR informiert:
Dienstleistungsqualität des Jugendamtes und Amtshaftung
1. wie sieht es aus im deutschen Jugendamt?
In familienrechtlichen Verfahren, also insbesondere bei den Folgesachen „Umgang“, “elterlichen Sorge“ mit seinen Teilaspekten (insbesondere „Aufenthaltsbestimmungsrecht“) und „Auskunft über das Kind“, von Trennung und Scheidung kommt man um das Jugendamt nicht herum. Würden die Mitarbeiter des Jugendamtes entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag tatsächlich das Wohl der betroffenen Kinder schützen (was nicht nur nach unserer Erfahrung fast überhaupt nicht geschieht), wäre es tatsächlich eine Hilfe für alle Beteiligten. Leider werden immer wieder – praktisch flächendeckend – überaus schlechte Erfahrungen mit der Dienstleistungsqualität des Jugendamtes (und der freien Träger der Jugendhilfe) gemacht. Dies ist auch seit langem allgemein bekannt, aber es ändert sich – fast – überhaupt nichts zum besseren.
Leider wird die Arbeit des Jugendamtes auch praktisch nicht auf ihre Güte kontrolliert; Herr und Frau Sozialarbeiter/in sind einerseits oftmals mit dem Handling der ihnen anvertrauten Trennungs-/Scheidungsfälle überfordert (weil überhaupt nicht dafür qualifiziert), andererseits wähnt man sich im unkontrollierten – und somit praktisch rechtsfreien – Raum, man meint, man sei nicht verantwortlich für die Folgen eigenen Tuns oder Unterlassens, man sei also verantwortungslos im doppelten Sinne des Wortes. Denn man ist ja der Staat.
Dieser Staat behauptet von sich aber, er sei ein demokratischer Rechtsstaat. Und damit muß sich jeder einzelne Jugendamtsmitarbeiter für sein das Tun oder Unterlassen in jedem einzelnen Falle Kontrolle gefallen lassen, er muß Rechenschaft ablegen, und zwar gegenüber uns, dem einzelnen, von seinem Tun oder Unterlassen betroffenen Bürger, dem jeweiligen Elternteil auch im Namen seines betroffenen Kindes.
Aber Jugendamtsmitarbeiter sind Mitarbeiter einer Behörde, und letztere ist in der Regel immer dann dickfällig, wenn sie etwas zu verbergen hat. Aus diesem Grunde wird von den meisten Jugendamtsmitarbeitern keine objektive und systematische Dokumentation des jeweiligen Falles angefertigt (d.h. kein systematisches Erstellen von Besuchs- und Gesprächsberichten, mit jeweils beschreibenden, objektiven und separaten wertenden Teil). Ja, die jeweiligen Amtsleitungen weigern sich bis heute (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen), ein Qualitätsmanagementsystem mit verbindlichen Standards u.a. für die Dokumentation einzuführen und ihre Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Dokumentation ihrer Arbeit zu verpflichten, getreu dem Motto, wo nichts dokumentiert ist, kann man auch keine Fehler nachweisen.
2. Was kann man tun, wenn das Jugendamt einen Schaden verursacht?
Wenn Behörden dem Bürger einen Schaden verursachen, gibt es im deutschen Recht die Amtshaftung. Diese ist geregelt in Art. 34 Grundgesetz und in § 839 BGB. Diese Regelungen lauten:
- 1 -
Eltern für Kinder im Revier e.V.: c/o Manfred Herrmann, Barthel Bruyn Str. 30, 45147 Essen
Vereinsregister: Amtsgericht Essen VR 4366, Konto Postbank Dortmund, , 0839519461, BLZ 440 100 46
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GG, Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
BGB § 839: Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
Wer also einen nachweisbaren Schaden erlitten hat (dies kann auch und gerade ein Gesundheitsschaden sein), der auf das Tun oder Unterlassen eines Jugendamtsmitarbeiters zurückzuführen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Zu den gesundheitlichen Schäden gehören insbesondere auch psychische Beeinträchtigungen, die ärztlich oder therapeutisch behandelt werden mussten und müssen. Solche Gesundheitsschäden begründen einen Anspruch auf Geldentschädigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sich Jugendamtsmitarbeiter auch strafbar machen können, z.B. wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB).
Insbesondere Kinder können aufgrund jugendamtlichen Tun oder Unterlassen gesundheitlich geschädigt werden, wie immer wieder Presseberichte dokumentieren. Und auch die Kinder können ihren Schaden geltend machen. Hierzu gibt es zwei Wege:
- die Eltern (bzw. der jeweilige Inhaber der elterlichen Sorge) klagt für das Kind. Bei zwei sorgeberechtigten Eltern müssen beide der Klage zustimmen, manchmal ein kleines Problem, wenn sie getrennt/geschieden sind. In dieser Situation kann helfen, beim FamG einen Antrag auf Übertragung der Alleinvertretung für die Klage gem. § 1629 BGB zu erheben.
Oft spielt da aber auch das Familiengericht leider nicht mit.
- Das betroffen Kind kann selbst klagen, wenn es volljährig geworden ist. Hierbei gilt: die Verjährung für eine Klage des Kindes ist solange unterbrochen, wie es minderjährig ist, es also gehindert ist, selbst zu klagen. Für diesen Fall sollte man dem Kind die entsprechenden Beweismittel beschaffen und aufbewahren.
Es gibt schon etliche Verurteilungen des Jugendamtes bzw. seiner Mitarbeiter wegen Amtspflichtverletzungen. Auch gibt es juristische Literatur, die sich mit der Haftung des Jugendamtes beschäftigt. Einige sind nachfolgend zitiert.
- 2 -
1. BGH, Urteil v. 21.10.2004 (FamRZ 2005, 93; NJW 2005, 68; VersR 2005, 1079)
Leitsätze:
Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der PflegefamiIie zu verschaffen ("Antrittsbesuch").
Einem durch Misshandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernährten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozess gegen den Träger des Jugendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen "Antrittsbesuch" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anlässlich eines Zuständigkeitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin eingeleitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.
Urteilstenor:
Der beklagte Jugendhilfeträger wird verurteilt, 25.000,-€ Schmerzensgeld an das betroffene Kind zu zahlen. Weiterhin wird festgestellt, daß der beklagte Jugendhilfeträger schadensersatzpflichtig ist für entstandene materielle Schäden und zukünftige immaterielle Schäden.
Die nachfolgend genannten Aufsätze setzen sich mit der Arbeit der Jugendämter, und deren Defiziten auseinander.
2. Aufsatz von Prof. Ollmann (FuR 2005, 150)
Zur Haftung von Jugendamt und Sachverständigem bei falschem Mißbrauchsverdacht
3. Aufsatz von Christine Knappert (KindPrax 1998, 46)
Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!?
(Eine schonungslose Kritik einer Insiderin, wenn auch schon etwas älter, so doch immer noch brandaktuell.)
Merke!
¾ Wir leben in Deutschland nach den Gesetzen des Urwalds, d.h.: nur der Starke – hier: der Schlaue und Furchtlose – überlebt!
¾ Wer sich nicht selbst hilft, darf nicht erwarten, daß ihm geholfen wird.
¾ Wer sich von einer ablehnenden Äußerung eines Sachbearbeiters von der Beantragung entsprechender Leistungen (mit ggf. notwendig folgender Klage durch die Instanzen) abschrecken lässt, ist selbst Schuld.
¾ Liefere dich nicht blind und vertrauensselig sog. Fachleuten (Rechtsanwälten, Jugendamtsmitarbeitern, familiengerichtlichen Gutachtern, Familienrichtern etc.) aus. Du solltest erwachsen und lebenserfahren genug sein, um selbst am besten zu wissen, was das Wohl deines Kindes ist, und wie es am besten gewahrt wird.
- 3 -
¾ Es muß immer einmal einer der erste sein! Sonst ändert sich nichts. Also habe Mut, und sei es auch einmal. Warte nicht darauf, daß andere dir die „heißen Kartoffeln“ aus dem Feuer holen.
¾ Nur wer sich selbst bewegt, kann auch etwas bewegen.