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Heinz
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BVG Urteil 2008

von Heinz am 04.03.2009 12:21

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 (Auszug)
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Kind auf die Kindesmutter.
1.
Aus der Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Juli 2003 die
verfahrensbetroffene Tochter hervor, die hauptsächlich vom Beschwerdeführer betreut wurde.
Im September 2007 teilte der Beschwerdeführer der Mutter seinen Willen zur Trennung mit.
Am 22.10.2007 verließ die Mutter mit dem Kind ohne Wissen und Zustimmung des
Beschwerdeführers die bis dahin eheliche Wohnung und verzog zu ihrer eigenen Mutter nach
S..
a)
Mit der angegriffenen einstweiligen Anordnung vom 27.12.2007 übertrug das AG der Mutter
vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Dies entspreche dem Wohl des
Kindes am ehesten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zur Frage, bei welchem Elternteil das Kind
endgültig seinen Aufenthalt haben solle, habe das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage
ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aus Sicht des Gerichts ergebe sich weder
aus dem Willen und den Bindungen des Kindes noch aus den zeitlichen
Betreuungsmöglichkeiten eine Präferenz für den Aufenthalt des Kindes bei dem einen oder
dem anderen Elternteil. Auch im Hinblick auf die Erziehungseignung bestünden keine
offenkundigen Unterschiede. Ausschlaggebend sei letztlich der Gesichtspunkt einer
„vorläufigen Kontinuität“. Die Tochter sei nunmehr seit zwei Monaten im Haushalt der
Mutter, im Erleben einer Vierjährigen kein nur ganz kurzer Zeitraum. Wenn auch das Gericht
das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht billige, so sollte es zum Wohl des Kindes
vermieden werden, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt öfter als nötig wechsele. Das
Kind sei nach der Einschätzung des Jugendamtes bei der Mutter gut versorgt und mit einem
vorläufigen Verbleib bei der Mutter sei zumindest die Gefahr zweier weiterer Wechsel
ausgeschlossen.
2
b)
Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde wies das OLG mit dem
angegriffenen Beschluss vom 4.3.2008 als unbegründet zurück. Eine Aufhebung oder
Abänderung der angefochtenen Entscheidung des AG sei nicht gerechtfertigt. Es entspreche
der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen
zur elterlichen Sorge, die – wie vorliegend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und
Einschaltung der Jugendämter ergangen seien, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert
würden, wenn die Beschwerde konkret Umstände aufzeige und glaubhaft mache, aus denen
sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren
eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender
Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten ließen. Solche Umstände lägen nach der
Anhörung zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dem Kind sei nicht zuzumuten, sich für den
in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum
auf eine Veränderung einzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die
Mutter würde unter anderem anlässlich der Umgangstermine bewusst Konflikte vor dem Kind
austragen oder etwa das Kind zu spät zu den Übergabeterminen bringen, seien dies Umstände,
die im Rahmen der anstehenden Gutachtenerstellung im Rahmen der Beurteilung der
Bindungstoleranz Berücksichtigung finden würden. Auch soweit der Beschwerdeführer
vorgetragen habe, die Mutter sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage,
ihrer Fürsorge gegenüber dem gemeinsamen Kind hinreichend nachzukommen, werde dieser
Punkt – gegebenenfalls durch Ergänzung des Sachverständigenauftrages – im Hauptverfahren
zu klären sein. Anlässlich der Anhörung seien für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte für
eine krankhafte Störung der Kindesmutter erkennbar gewesen. Zu Recht weise der
Beschwerdeführer darauf hin, dass der eigenmächtige Entzug des Kindes nicht dazu führen
dürfe, dass dadurch für die spätere Hauptsache Entscheidungsfakten geschaffen würden, die
unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter
sprächen. Das AG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das eigenmächtige Handeln der
Mutter nicht zu billigen sei und die Umstände der Mitnahme des Kindes im Rahmen der
Hauptsacheentscheidung zu würdigen sein würden. Soweit der Beschwerdeführer eine
unzureichende medizinische Versorgung des Kindes durch die Mutter geltend mache, habe
der Senat dies im Rahmen der Anhörung des Kindes nicht feststellen können. Auch das
Jugendamt habe eine Gefährdung des Kindes bei der Mutter ausgeschlossen; die Tochter
werde seiner Einschätzung nach von der Mutter optimal betreut und versorgt.
3
c)
Die gegen diesen Beschluss seitens des Beschwerdeführers eingelegte Anhörungsrüge wies
das OLG mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.4.2008 als unbegründet zurück.
2.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde – die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung verbindet – rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 6 i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß – von Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde (...)
hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1.
Allerdings hat das AG in seinem Beschluss vom 27.12.2007 die Bedeutung und Tragweite des
Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt.
a)
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im
Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das BVerfG nicht nachzuprüfen. Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt
davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 <145>). Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen
Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Für den Fall, dass
die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das
Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>).
Dem dient § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf
Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge – wie beispielsweise das
Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des
4
Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfGK 2, 185 <188>). Bei der Anwendung dieser
Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt Rechtsprechung 378 Kindschaftsrecht und Jugendhilfe
9/2008 (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich daher im
Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG,
FamRZ 1993, 662 <663>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit
seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Im Falle einer einstweiligen
Sorgerechtsregelung ist ferner zu berücksichtigen, dass die hierdurch eröffnete Möglichkeit
zur Wahrnehmung der Elternverantwortung faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung
beeinflussen kann. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund
der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfG, FamRZ 1996,
343 <344>), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer
Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu
orientieren ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1626). Nimmt indes ein Elternteil anlässlich der
Trennung ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit, so ist häufig zweifelhaft, ob die spontane
Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem
Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade in der ersten Phase der
räumlichen Trennung der Eltern das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist,
jedenfalls dann, wenn der in der elterlichen Wohnung verbliebene Elternteil die Betreuung
des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist (vgl. BVerfGE 57, 361 <387>;
vgl. auch – zur Problematik bei Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 – BVerfG,
FamRZ 1996, 1267 und – zum Fall gegenläufiger Rückführungsanträge – BVerfGE 99, 145
<158ff.>).
b)
Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss des AG nicht stand.
Dadurch, dass es seine Entscheidung allein auf den Gesichtspunkt einer „vorläufigen
Kontinuität“ gestützt hat, hat es bedeutsame Umstände des Einzelfalls außer Betracht gelassen
und nicht ausreichend angestrebt, einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen
grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen. Das AG hat nicht erwogen, dass für den
Beschwerdeführer, der bis zum Auszug der Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes
war, der Kontinuitätsgrundsatz streitet, der die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des
5
Erziehungsverhältnisses umfasst (vgl. BVerfGE 61, 358 <367>). Es hat sich daher nicht damit
auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der einvernehmlichen Rollenverteilung der
Eltern angelegten Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig hergestellten
– sogenannten ertrotzten – Kontinuität unter Kindeswohlaspekten zukommt. Hierzu hat das
AG nur ausgeführt, dass es das Verhalten der Mutter nicht billige, ohne aber darauf
einzugehen, dass ein solches Verhalten eines Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines
Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorgeberechtigten
Elternteil verändert, ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Beurteilung der
Erziehungseignung eines Elternteils ist, die das Gericht auch schon im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes mit den ihm in der zwangsläufigen Kürze der Zeit zur
Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten vorläufig beurteilen muss, zumal wenn – wie
hier – der das Kind eigenmächtig verbringende Elternteil dem zurückgelassenen Elternteil
zunächst keinen Umgang mit dem Kind gewährt, was auf mangelnde Bindungstoleranz
hinweisen kann. Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme des AG, im Hinblick auf die
Erziehungseignung der Eltern bestünden „keine offenkundigen Unterschiede“, näherer
Darlegung bedurft. Dies gilt umso mehr, als – bei im Übrigen gleichwertigen äußeren
Erziehungsumständen und Bindungen des Kindes – eine bessere Erziehungseignung auch
dann den Ausschlag geben kann, wenn diese nicht offenkundig ist. Wenn und weil sich
vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils
auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand,
dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss
schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den
Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade
wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden
Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird,
entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind – wie vorliegend – einer
Rückkehr gegenüber offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater wieder sehen und
in den alten Kindergarten gehen zu wollen – und die vom AG angenommene „vorläufige
Kontinuität“ gerade einmal zwei Monate angedauert hat. Die Perspektive einer solchen
Rückkehr des Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen. Mit jeder
Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer Entfremdung zwischen dem
zurückgelassenen Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität
Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-) Entscheidung führen, noch bevor ein richterlicher
6
Spruch vorliegt. Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben
eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass solche Verfahren für die
betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar
beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine
besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren
erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.). Es ist daher – im Einzelfall wie auch unter
generalpräventiven Aspekten – von großer Bedeutung, in Fällen wie dem vorliegenden
Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu
vermeiden, dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen anderen Ort
als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verbringt, aus seinem Verhalten
ungerechtfertigte Vorfeile ziehen kann. Dies bedingt eine unverzügliche und kurzfristige
Terminierung der Sache. Das Vorgehen des AG, das den Beteiligten den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zunächst nur zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei
Wochen übersandt hat, dann aber in seiner Entscheidung selbst ausgeführt hat, dass zwei
Monate im Erleben eines vierjährigen Kindes „kein nur ganz kurzer Zeitraum“ sei, erscheint
demgegenüber widersprüchlich.
2.
Indes ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des AG unzulässig, weil sie
durch die Entscheidung des OLG vom 4.3.2008 prozessual überholt worden ist (vgl. dazu
BVerfGK 7, 312 <316>) und die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung
jedenfalls unbegründet ist.
a)
Zwar erscheint sehr zweifelhaft, ob die vom OLG als seine „ständige Rechtsprechung“
bezeichnete Übung, vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen sind,
im Beschwerdeverfahren nur abzuändern, wenn die Beschwerde konkrete Umstände aufzeigt
und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur
Hauptsacheentscheidung eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger
schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen,
verfassungsrechtlicher Prüfung standhält. Denn eine solche schematische (Selbst-)
Begrenzung des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts kann sich zum einen auf keine
einfachrechtliche Norm des Familienverfahrensrechts stützen, zum anderen kann eine solche
7
Handhabung zur – kindeswohlwidrigen – Folge haben, dass dem Kind in Fällen wie dem
vorliegenden allein aus Gründen der vorläufigen und ertrotzten Kontinuität die Betreuung
durch den nach vorläufiger Würdigung erziehungsgeeigneteren Elternteil versagt bleibt. Dann
aber wären die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt, deren stete
Maßgeblichkeit es verbietet, eine bestimmte Sorgerechtsregelung 9/2008 Kindschaftsrecht
und Jugendhilfe 379 mit der Spruchpraxis eines Gerichts in vergleichbaren Fällen zu
begründen (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 662 <663>).
b)
Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt
und somit nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben. Dies gegeben, hält die Entscheidung
des OLG einer Überprüfung im Lichte des Elternrechts des Beschwerdeführers stand. Das
OLG ist aufgrund eigener Prüfung nach persönlicher Anhörung der Eltern und des Kindes und
Beteiligung des Jugendamts zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abänderung der vom AG
erlassenen einstweiligen Anordnung nicht dem Kindeswohl entspreche, weil es dem Kind
nicht zuzumuten sei, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer
Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen. Das OLG
konnte sich dabei einerseits auf die Äußerungen des Kindes stützen, das – nunmehr –
bekundet hat, dass es sich nicht freute, müsste es den jetzt von ihm besuchten Kindergarten
wieder verlassen, andererseits auf die inzwischen verstrichenen rund vier Monate, in denen
sich das Kind ersichtlich weiter in S. integriert hat. Ferner durfte es davon ausgehen, dass nun
zeitnah das bereits vom AG in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstellt werden
und daher die Hauptsacheentscheidung ergehen würde.
3.
Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG sowie in seinem rechtlichen Gehör verletzt sieht, sind diese Rügen unsubstantiiert,
weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in diesen Rechten verletzt zu sein, nicht
gehaltvoll aufzeigt.

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Heinz
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Merkblatt Familiengericht 2008

von Heinz am 04.03.2009 11:18

Merkblatt 22 des Familiengerichts Holzminden

Eine Information für Eltern über den Ablauf und das Ziel von Verfahren nach § 1666 BGB
(gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
Ihnen liegt ein Schreiben vor, dem Sie einen Antrag oder eine Anregung des Jugendamtes entnehmen können.
Das Gericht wird im Rahmen einer Anhörung mit Ihnen über den Inhalt des Schreibens und die Situation Ihrer
Familie sprechen.
Manchen Eltern ist nicht ganz klar, was jetzt auf sie zukommt. Ratgeberliteratur werden Sie für die spezielle
Problematik kaum finden. Das Merkblatt soll deshalb schon einmal erste Fragen beantworten.
Streckenweise ist der Text schwierig. Die Sprache der Juristen hat das manchmal so an sich. Bitte machen Sie
sich trotzdem die Mühe, das Merkblatt durchzulesen. Danach werden Sie vielleicht weitere Fragen haben, die
demnächst gemeinsam im Termin besprochen werden können.
Zu den Fußnoten ist zu bemerken: hier wird Literatur und Rechtsprechung zitiert, die für Laien nicht ohne
weiteres verfügbar ist. Die Fußnoten richten sich an die Fachleute. Wenn Sie eine Anwältin oder einen Anwalt
mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben, können Sie sich dort nähere Erläuterungen geben
lassen.

1. Der Anlass des Verfahrens
Das Familiengericht wird gemäß § 12 FGG „von Amts wegen“ tätig, wenn ihm eine
Gefährdung des Kindeswohls bekannt wird und Regelungen im Interesse eines Kindes zu
treffen sind. Irgendjemand muss es dem Gericht aber sagen, wenn ein Regelungsbedarf
besteht. In der Mehrzahl der Fälle macht das das Jugendamt:
§ 8 a III SGB VIII
„Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das
Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die
Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die
Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das
Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.“
§ 1666 I BGB
„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden,
so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr
erforderlich sind.“

2. Elterliche Sorge

Gemäß § 1626 I BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges
Kind zu sorgen. Elterliche Sorge heißt (unter anderem), das Kind zu pflegen, zu erziehen,
zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die elterliche Sorge ist Bestandteil und wichtigste Funktion der elterlichen
Verantwortung. Wie die Eltern diese Verantwortung wahrnehmen, ist grundsätzlich ihre
Sache. Aber es gibt Grenzen. Diese Grenzen können sich ganz konkret aus dem Gesetz
ergeben. Zum Beispiel legt § 1631 II BGB fest, dass Kinder ein Recht auf gewaltfreie
Erziehung haben: körperliche Bestrafungen sind verboten.
Grenzen sind aber auch abstrakt formuliert, wie zum Beispiel im oben schon erwähnten
§ 1666 I BGB. Über die Einhaltung der Grenzen wacht

3. der staatliche Wächter

Damit sind das Jugendamt und das Familiengericht gemeint. Die Regelung hierfür ergibt
sich aus Artikel 6 II GG. Dort heißt es in etwas altmodischem Deutsch:“ Pflege und
Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ Dabei ist
jede Nähe zu Formen der Staatserziehung strikt zu meiden1.
4. Gefährdung des Kindeswohls
Zunächst ist zu erklären, was das denn überhaupt ist: das Kindeswohl. Und das fällt
mitunter auch Juristen schwer2.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass das Kindeswohl als unbestimmter Rechtsbegriff jeweils
auf den Einzelfall bezogen zu ermitteln ist3.
Vier Gesichtspunkte spielen hier unter anderem eine Rolle: es geht um Chancen der
Entwicklung, um die Bindungen zu den Bezugspersonen, um Selbstbestimmung und
Sozialisation und nicht zuletzt um gelebte Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.
Oder nach einer (hier leicht abgewandelten) Definition des Kindeswohls aus einem
renommierten Kommentar:
Kindeswohl ist das körperliche, geistige oder seelische Wohl. Zum Kindeswohl zählt die
Möglichkeit, zu einer selbständigen und verantwortungsbewussten Person heranwachsen
zu können und vor allem auch die Fähigkeit zum Zusammenleben in der Gemeinschaft zu
erlangen. Stabilität und Kontinuität in den Beziehungen zu den Eltern und anderen
Familienangehörigen und schließlich zu weiteren Bezugspersonen sind dabei ein
wesentlicher Faktor. Dabei erlangen die Vorstellungen des Kindes mit zunehmendem
Alter erhebliche Bedeutung4.
Der UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989 können Grundbedürfnisse entnommen
werden (basic – needs), die erfüllt sein sollten, wenn von Kindeswohl gesprochen wird5:
- Liebe, Akzeptanz und Zuwendung
- Stabile Bindungen
- Bedürfnis nach Ernährung und Versorgung
- Bedürfnis nach Gesundheit
- Bedürfnis nach Schutz vor Gefahren von materieller und sexueller Ausbeutung
- Bedürfnis nach Wissen, Bildung und Vermittlung hinreichender Erfahrung
Und wann ist das Kindeswohl gefährdet?
Darunter kann eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr verstanden
werden, dass sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen
lässt6.
1 Schwab, Familienrecht, 14. Auflage, FN 544: das staatliche Wächteramt tritt erst dann auf den Plan, wenn die
Eltern das Kindeswohl in Ziel oder Mittel grob verfehlen. Der Regierungsentwurf (BT-Drucksache 16/6815 v.
24.10.2007) des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
stellt Familiengerichte und Jugendämter in eine Verantwortungsgemeinschaft, die (subsidiär) dann eingreift,
wenn die vorrangig Verantwortung tragenden Eltern ihre Elternverantwortung nicht wahrnehmen (können).
2 Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Auflage, § 1666 RN 15: Was darunter zu verstehen ist, lässt sich in einer
Sachdefinition nicht eindeutig festlegen.
Johannsen/Henrich/Büte, Eherecht, 4. Auflage, § 1666 BGB, RN 22: Der unbestimmte Rechtsbegriff des
Kindeswohls ist nur schwer zu konkretisieren.
3 Zorn, Das Recht der elterlichen Sorge, Berlin 2006, RN 311
4 Münchener Kommentar BGB/Olzen, 4. Auflage, § 1666 RN 43/44
5 s. Fegert in Brühler Schriften zum Familienrecht Band 11, 13. DFGT, Bielefeld 2000, S. 33 ff

Hierzu ein paar - keineswegs abschließende7 - Beispiele:

Gefährdungssachverhalte können sich ergeben,
- wenn der betreuende Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil
oder mit dessen Geschwistern vereitelt.

- Bei körperlicher Misshandlung und bei Vernachlässigung im medizinischen Bereich
(Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen) ist das Kindeswohl gefährdet.
- Eltern sind mitunter überfordert bei der Erziehung.
- Streit und Gewalt zwischen den Eltern in Gegenwart von Kindern gefährden das
Kindeswohl.
- Wenn Eltern dulden, dass ihr Kind die Schule schwänzt, ist das Kindeswohl
gefährdet.

5. Maßnahmen

Einige Maßnahmen sind in § 1666 III BGB erwähnt. Insbesondere gehören dazu:
- Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine
andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung
aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind
regelmäßig aufhält,.
- Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem
Kind herbeizuführen,
- Die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge..
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann
darüber nachgedacht werden, Kinder außerhalb ihrer Familie unterzubringen.

6. Ziel

des Verfahrens ist es, gerade diesen schweren Eingriff in die Autonomie der Familie zu
vermeiden.
Dabei ist die Mitwirkung der Eltern erforderlich.
Die Eltern müssen zeigen, dass sie im Sinne des § 1666 BGB „gewillt und in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden“. Dazu gehört ihre Bereitschaft, Hilfemaßnahmen nach dem
SGB VIII, die das Jugendamt anbieten kann und muss, anzunehmen, wenn diese Hilfen
geeignet sind, eine Vollzeitunterbringung von Kindern entbehrlich zu machen.
Als solche weniger belastenden Hilfeangebote kommen beispielsweise in Betracht:
- Erziehung in einer Tagesgruppe
- Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand
- Sozialpädagogische Familienhilfe.
Wenn entsprechende Hilfeangebote gemacht werden könnten, ist den Eltern zu
empfehlen, ihre Bereitschaft zur Kooperation mit den Fachkräften zu erklären.
Und das nicht nur pro forma (zum Schein). Schädlich wäre es, sich auf nichts
einzulassen und stur in Opposition zum Jugendamt zu gehen, denn dann kann auch das
Gericht nicht erkennen, ob die Eltern (s.o.) „gewillt und in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden“8.
6 Hoppenz/van Els, Familiensachen, 8. Auflage, § 1666 RN 13
7 Eine ausführliche Aufstellung ist bei Zorn, a.a.O., RN 317 ff zu finden.

7. Wenn sich das Ziel nicht erreichen lässt

wäre als „ultima ratio“ (letzte, äußerste Maßnahme) den Kindeseltern das Sorgerecht zu
entziehen.
Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität staatlichen Handelns9.
Was heißt das? Zunächst: es ist nicht Aufgabe des staatlichen Wächters, bereits dann
einzuschreiten, wenn eine „bessere“ Möglichkeit der Unterbringung von Kindern besteht,
als deren Eltern sie bieten können10.
Öffentliche Hilfen gehen gerichtlichen Maßnahmen vor. § 1666 a BGB legt das noch
einmal eigens fest:
Maßnahmen, die mit der Trennung eines Kindes von der elterlichen Familie verbunden
sind, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666 a I 1 BGB).
Und außerdem:
Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos
geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht
ausreichen (§ 1666 a II BGB).
Wenn sich ein Aufenthaltswechsel von Kindern im Einzelfall nicht vermeiden lässt, gilt
zunächst und vor allem: Eltern bleiben Eltern. Die elterliche Verantwortung bleibt
bestehen. Pflegeeltern sind nicht Ersatz für Eltern, sondern eine sinnvolle Ergänzung.
Eltern sollten sich nicht einreden lassen, dass nach einem Wechsel ihrer Kinder in einen
anderen Haushalt oder in ein Heim andere Menschen an die Stelle der Eltern treten und
diese weitgehend verdrängen11. Es ist deshalb darauf zu achten, dass nach einer
Fremdplatzierung ein regelmäßiger Kontakt zu ihren Kindern gepflegt wird (siehe dazu
Ziffer 10.zum Umgang).

8. EuGHMR

An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte aufmerksam zu machen (abgekürzt: EuGHMR)12. Vorübergehend wurde
behauptet, die Auffassung dieses Gerichts spiele keine oder allenfalls nur eine geringe
Rolle. Diese Position ist inzwischen überholt.
Der EuGHMR wacht über die Einhaltung der „Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (EMRK) in den Europaratsstaaten.
Nach Art. 8 I EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens.
8 Neben Kooperationsbereitschaft wird von den Eltern auch Lernbereitschaft erwartet; so sehr deutlich OLG
Köln FamRZ 2006, 877/878 – abgedruckt sind leider nur Leitsätze.
9 Subsidiarität bedeutet: grundsätzlich handelt der Staat nur dann anstelle der Eltern, wenn sie nicht in der Lage
sind, die elterlichen Aufgaben wahrzunehmen.
10 Zorn, a.a.O., RN 312; OLG Celle FamRZ 2003, 549/550:Selbst einer nicht optimalen Betreuung kommt
grundsätzlich Vorrang zu - bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung!
Ebenso Wiesner FPR 2007, 6ff, der darauf hinweist, dass Elternrecht und Kindeswohl nicht als gegeneinander
gerichtete Antagonismen (Gegensätze) aufzufassen sind. Dem ist zuzustimmen, zumal das Elternrecht
wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes ist (BVerfG , Beschluss vom 9.2.07 – 1 BvR 125/07 -).
11 Zumal eine Orientierung an solchen Prinzipien auch als Form der Staatserziehung aufgefaßt werden könnte. Es
gibt aber Vertreter solcher Ideologie, die das anders sehen. Zutreffend dagegen: Wiemann, Ratgeber
Pflegekinder, Rowohlt Sachbuch Nr. 19568, 6. Auflage 2005
12 Sehr zu empfehlen ist hierzu die Darstellung von Rixe in Brühler Schriften zum Familienrecht Band 14,
16.DFGT, Bielefeld 2006, S. 57 ff.
5
Das gegenseitige Erleben, so der EuGHMR13, des Zusammenseins von Eltern und Kind
stelle einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens dar. Deshalb dürfe die
Inpflegegabe eines Kindes grundsätzlich nur eine vorübergehende Maßnahme sein, die zu
beenden sei, sobald die Umstände das erlauben. Alle Maßnahmen hätten mit dem
anzustrebenden Ziel der Zusammenführung von Eltern und Kind in Einklang zu stehen.
Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung orientiert sich zunehmend an Art. 8 EMRK
und den Entscheidungen des EuGHMR hierzu14, die zu „berücksichtigen“ sind.

9. Verfahren in Stichworten

Eingeleitet wird das gerichtliche Verfahren, wie bereits erwähnt wurde, in der Regel auf
einen Antrag oder eine Anregung des zuständigen Jugendamts, das hierzu einen
umfassenden Bericht vorlegt, zu dem die Eltern Stellung nehmen können.
Es wird dann mit Rücksicht auf den kindlichen Zeitbegriff zügig ein Termin anberaumt, in
welchem die Eltern angehört werden. Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen können die
Eltern eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.
Im Termin wird zunächst mit den Eltern zu besprechen sein, wie das Ziel des Verfahrens
(s. Ziffer 6.) erreicht werden kann15.
Auch wenn nur ein Elternteil Alleininhaber der elterlichen Sorge sein sollte, sind beide
Eltern an dem Verfahren zu beteiligen. Das ergibt sich aus § 1680 II, III BGB. Denn wenn
dem Alleininhaber die elterliche Sorge entzogen wird, ist zu prüfen, ob der andere
Elternteil nicht einspringen kann.
Wenn Zweifel bestehen, ob die in Ziffer 6. aufgeführten Hilfemaßnahmen ausreichen,
wäre zu überlegen, ob das Gericht eine Sachverständige oder einen Sachverständigen
beauftragen sollte.
Denn die Herausnahme des Kindes aus seinem Elternhaus stellt einen Eingriff in die
Bindungen zwischen Eltern und Kind dar. Dadurch ist das Kindeswohl unmittelbar
betroffen (vgl. oben die basic – needs) und das kann zu Schädigungen des Kindes führen.
In dem Falle sind beide Risiken für das Kindeswohl sachverständig gegeneinander
abzuwägen.
§ 50 II 1 Zf. 2 FGG sieht vor, dass dem Kind ein Verfahrenspfleger16 zu bestellen ist,
wenn Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind,
mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie verbunden ist. Der
Verfahrenspfleger hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen
Verfahren zur Geltung zu bringen17. Er ist somit nicht bloßes Sprachrohr des Kindes.
Mitunter wird im Verfahren der Vorwurf erhoben, das Gericht richte sich ja doch nur nach
den Vorstellungen des Jugendamtes18. Das ist falsch. Das Gericht wahrt gegenüber dem
Jugendamt Neutralität ebenso wie gegenüber den Kindeseltern19.
13 EuGHMR FamRZ 2005, 585 (Haase./. Bundesrepublik Deutschland); im vorliegenden Zusammenhang ist
auch das Verfahren Kutzner./. Bundesrepublik Deutschland zu erwähnen: EuGHMR FamRZ 2002, 1393. Der
EuGHMR hat eine Website, auf der die Urteile in deutscher Sprache nachgelesen werden können.
14 Deutlich etwa OLG Hamm FamRZ 2006, 1476 f; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.2.2006 – 16 UF 160/05 -
15 Bzw. wie § 50 a I 3 FGG formuliert „wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann“.
16 Der Verfahrenspfleger wird manchmal anschaulich, aber etwas ungenau als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet.
17 § 166 IV des Referentenentwurfs eines künftigen Familienverfahrensgesetzes
18 Eine verbreitete Metapher (bildhafte Übertragung) leistet dieser Ansicht Vorschub: danach sei das Jugendamt
gleichsam Auge und Hand des staatlichen Wächters, das Familiengericht aber dessen Schwert (Fieseler/
Hannemann, ZKJ 2006, 117/119). Die erkenntnisleitende Funktion von Metaphern ist allerdings begrenzt.
19 Dass den Vorstellungen des Jugendamtes häufiger entsprochen wird, liegt an der sorgfältigen, qualifizierten
und am Kindeswohl ausgerichteten Tätigkeit der im hiesigen Gerichtsbezirk zuständigen Jugendämter.
6

10. Umgang

Das Umgangsrecht der Eltern steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem
Schutz des Art. 6 II 1 GG. Der Inhaber des Sorgerechts oder derjenige, bei dem sich ein
Kind aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes
mit dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen20. Nach einer Herausnahme des
Kindes aus dem Haushalt seiner Eltern wegen einer Gefährdung des Kindeswohls ändert
sich an diesem, sich aus § 1626 III BGB ergebenden Prinzip nichts21.
Zum Umfang des Umgangs der Kinder getrennt lebender Eltern haben sich Standards
herausgebildet22. Manche meinen, deren Regeln lassen sich nicht auf Kinder übertragen,
die wegen der Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr bei ihren Eltern wohnen.
Für einen Teil dieser Kinder mag das zutreffen23. Verallgemeinern lässt sich das nicht.
Denn nach einem einheitlichen Rezept dürfen unterschiedliche und
deshalb individuell zu bewertende Sachverhalte nicht behandelt werden.
Das bedeutet: keine automatische Einschränkung des Rechts der Kinder auf Umgang
mit ihren Eltern bei Fremdunterbringung. Der Umgang auswärtig untergebrachter Kinder
mit ihren Eltern ist stattdessen je nach den Umständen des Einzelfalls zu regeln.
Dabei darf das gesetzliche Gebot nicht übersehen werden, das dem staatlichen Wächter
auferlegt, die Bedingungen herzustellen, die eine Rückkehr der Kinder in ihre Familien
ermöglichen. Eine restriktive Handhabung des Umgangsrechts oder gar ein Ausschluss
wären vor diesem Hintergrund nicht gesetzeskonform24. Und damit sind wir bei der

11. Rückkehroption


Streng genommen, so das OLG Hamm, sei der Begriff der Dauerpflege von vorneherein
irreführend25.
Angeblich wird fast ein Drittel der Pflegeverhältnisse innerhalb von zwei Jahren beendet
und ein weiteres Drittel in einem Zeitraum von fünf Jahren26. Das ist, wenn man bedenkt,
welch hohe Hürden überwunden werden müssen, bevor es zu einer Herausnahme von
Kindern aus ihren Familien kommt, eine beträchtliche Anzahl27.
Nach § 36 II SGB VIII ist von den Fachkräften der Jugendhilfe regelmäßig zu prüfen, ob
die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Auch das Gericht überprüft
länger dauernde Maßnahmen gemäß § 1696 III BGB in angemessenen Zeitabständen und
20 BVerfG FamRZ 2007,335: mitunter auftretende organisatorische Probleme dürfen einer Umgangsregelung
nicht imWege stehen und auch die Pflegeeltern sind aufgerufen, den Umgang zu fördern.
21 Staudinger/Rauscher, BGB (Neubearbeitung 2006), § 1684 RN 50: allerdings können die Gründe, welche die
Erziehungsunfähigkeit der Herkunftsfamilie begründen, ggf. eine Einschränkung, äußerstenfalls den Ausschluss
des Umgangsrechts erforderlich machen.
22 Besuche an den Wochenenden und den hohen Feiertagen sowie Ferienregelungen. Verfehlt wäre eine
Handhabung des Umgangsrechts, die sich auf bloße Besichtigungsfahrten beschränkt (vgl. Büte, Das
Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern, 2. Auflage, RN 138).
23 Das kann zum Beispiel bei Eltern der Fall sein, die einen Besuchstermin dazu missbrauchen, ihre Kinder in
Loyalitätskonflikte zu stürzen. Bedenken bestehen auch, wenn die Herausnahme erfolgte, weil die Kinder in der
Herkunftsfamilie Gewalt erleben mussten (zutreffend insoweit Schauder ZKJ 2007, 92/95).
24 Auch der EuGHMR FamRZ 2002,1393 tadelt eine einschränkende Regelung des Umgangs und insbesondere
die gelegentlich noch zu beobachtende Handhabung eines längeren Kontaktverbots im unmittelbaren Anschluss
an die Herausnahme.

25 OLG Hamm FamRZ 2006, 1476/1477

26 Münder, Kinder- und Jugendhilferecht, 5. Auflage, S. 123 f; Zenz, die der Rückkehroption kritisch
gegenübersteht, führt aus, dass - regional unterschiedlich - zwischen 18 und 39 % der Pflegekinder nach ein bis
fünf Jahren Aufenthalt in der Pflegefamilie in ihre Herkunftsfamilien zurückkehren (in: Stiftung „ZumWohl des
Pflegekindes“ (Hrsg.), 2.Jahrbuch des Pflegekinderwesens, 2. Auflage 2005, S. 29).
27 Diese hohe Quote kann für den Amtsgerichtsbezirk Holzminden nicht bestätigt werden.
7
hebt sie auf, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht (§ 1696 II
BGB).
Vorschnelle Schlussfolgerungen sind unangebracht, denn: die sog. Rückkehroption
bedeutet nicht, dass Eltern die Herausgabe ihrer Kinder jederzeit und nach Belieben
verlangen können. Insbesondere geschieht es nicht automatisch, dass Eltern ihre Kinder
schon im Falle einer erfolgreichen Stabilisierung ihrer eigenen Lebenssituation und
häuslichen Verhältnisse wieder zurückverlangen können28. Vielmehr kann die Rückkehr
erst nach einer umfassenden Prüfung der Kindesinteressen angeordnet werden. Stehen die
Kindesinteressen einer Rückführung entgegen, kann das zu einer Verbleibensanordnung
nach § 1632 IV BGB führen. Grundsätzlich aber gilt, dass eine behutsame Rückführung
ins Elternhaus mittels gleitender Übergänge vorrangig anzustreben ist29.
Amtsgericht - Familiengericht – Holzminden
Stand: 16. September 2008

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Heinz
Administrator

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Parental Alienation Syndrome: Nicht instrumentalisieren lassen

von Heinz am 03.03.2009 16:20

Andritzky, Dr. phil. Walter
Parental Alienation Syndrome: Nicht instrumentalisieren lassen
Deutsches Aerzteblatt, Ausgabe Februar 2003, Seite 81


Nach einer Scheidung werden Therapeuten und Ärzte oft in die Sorgerechtsstreitigkeiten verwickelt. Wichtig ist, zwischen verschiedenen Konfliktkonstellationen unterscheiden zu können.

Vor dem Hintergrund steigender Scheidungszahlen und Auseinandersetzungen um das Sorge- und Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern mehren sich Fälle, in denen Eltern versuchen, ein Kind dem anderen Elternteil zu entfremden und diesen von Umgang und Erziehung auszugrenzen. Nicht nur Rechtsanwälte, Richter, Sachverständige und Mitarbeiter von Jugendämtern werden in die oft unerbittlich geführten Auseinandersetzungen einbezogen, sondern auch Psychotherapeuten, (Kinder-)Ärzte und Kinderpsychiater: Meist wünscht ein Elternteil Atteste und Bescheinigungen darüber, dass Verhaltensauffälligkeiten oder funktionelle Symptome (Einnässen, oppositionelles Verhalten, Depressionen, Schlafstörungen und anderes) eines Kindes auf negative Einwirkungen des anderen Elternteils zurückzuführen seien und/oder der Kontakt abgebrochen werden sollte (1, 2).

Missbrauch von Attesten verhindern

Das Thema entzündet sich zumeist zu einem Zeitpunkt, an dem Trennungskonflikte in Sorgerechts- oder Umgangsstreitigkeiten übergehen und ein Elternteil den anderen von der künftigen Erziehung ausgrenzen will. Zugespitzt wird die Situation, wenn sich dabei zwei „Lager“ gegenüberstehen (3), zum Beispiel ein Vater mit den Großeltern, bei denen sich das Kind bei Besuchskontakten aufhält, und eine Mutter mit neuem Ehepartner. Für Ärzte und Therapeuten ist es hilfreich, zwischen verschiedenen Konfliktkonstellationen zu unterscheiden, um Eltern einerseits aufzuklären, und andererseits den Missbrauch von Attesten zu verhindern.
Die mit den eigenen Belastungen infolge der Trennung beschäftigten Eltern nehmen die psychische Belastung der Kinder oft weder wahr, noch geben sie ihnen genügend Zuwendung. Daher werden die natürlichen Stress-Symptome der Kinder bei weiteren Konflikten zwischen den Eltern oftmals umgedeutet, Resultat einer negativen Beeinflussung oder „Überforderung“ durch den Umgang mit dem anderen Elternteil zu sein. Tatsächlich werden psychische und funktionelle Reaktionen, Infekte, aggressive oder depressive Reaktionen nicht nur durch die Trennung selbst ausgelöst. Sie entstehen besonders dann, wenn das Kind von einem Elternteil zum anderen wechseln soll, der betreuende Elternteil diesen Umgang jedoch ablehnt, beispielsweise mit der Begründung, das Kind müsse „zur Ruhe kommen“, oder es wolle nicht zum anderen Elternteil (5, 6).
Nach den Erfahrungen von Felder und Hausheer (7) zeigen sich Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter vor Besuchen beim anderen Elternteil oft fahrig, gereizt und unwillig, oder sie klagen über Bauchschmerzen. Die Besuchszeit selbst verläuft nach kurzer Eingewöhnung ohne Konflikte und in freudiger Atmosphäre. Das Kind will jedoch von Zuhause nichts erzählen und dort auch nicht anrufen. Das Kind kehrt weinerlich und widerstrebend zum betreuenden Elternteil zurück. Nach den Besuchen verhält es sich einige Tage lang überdreht, verschlossen oder mürrisch, will von den Besuchen selbst nichts erzählen, bis es schließlich wieder „normal“ wird. Die Eltern ziehen aus diesem Muster entgegengesetzte Schlüsse: Die Mutter (gegebenenfalls der Vater) sieht keinen Sinn in den Besuchen, sondern eher Schaden. Das Kind werde gequält, nur um den Rechtsanspruch des Besuchsvaters (gegebenenfalls -mutter) zu erfüllen, die Besuche sollten deshalb beendet werden. Der Vater fragt sich dagegen, ob das Kind bei der Mutter gut aufgehoben ist, da es in so bemitleidenswertem Zustand zu ihm kommt und ungern wieder zur Mutter zurückkehrt.
Diesem „Besuchsrechtssyndrom“ liegen im Gegensatz zu einem Entfremdungssyndrom keine Entfremdungsabsichten zugrunde. Die Ursachen können in Trennungsängsten, psychodynamischen Loyalitätskonflikten, einem Autonomieproblem, fehlender Objektkonstanz beim Kind, auf Elternebene in Kränkungen, sozialer Isolation oder in Problemen mit einem neuen Partner liegen. Die Eltern äußern Besorgtheit angesichts der Symptome. Sie tendieren zunächst nicht dazu, den anderen Elternteil abzuwerten, ihn für die Symptome verantwortlich zu machen oder ausgrenzen zu wollen. In diesen Fällen genügt es, im Rahmen der Anamneseerhebung darauf hinzuweisen, dass es sich um natürliche Reaktionen des Kindes handelt, die nach etwa einem halben bis einem Jahr von selbst nachlassen, wenn das Kind erfahren hat, dass ihm bei den Besuchskontakten weder Mutter noch Vater verloren gehen.


Loyalitätskonflikt für das Kind

Das von Gardner (8) beschriebene Parental Alienation Syndrome (PAS) hebt sich von dem Besuchsrechtssyndrom und von Fällen ab, in denen ein Kind Misshandlungen oder Vernachlässigungen erfahren hat und deshalb kontaktunwillig ist. PAS entwickelt sich nur dann, wenn ein Kind – bewusst oder unbewusst – vom betreuenden Elternteil in einen starken Loyalitätskonflikt getrieben, der Umgang mit dem anderen Elternteil massiv erschwert wird und das Kind durch seinen Wunsch, den Kontakt zu behalten, Schuldgefühle entwickelt. Bei den betreuenden Eltern liegt häufig eine durch den Trennungsprozess aktivierte Borderline-Problematik zugrunde (3): Sie fühlen sich durch den erhöhten Stress der Nachtrennungssituation (9) überfordert und reglementieren das Kind verstärkt. Es gerät oft in die Rolle eines Partnerersatzes, und es entwickelt sich eine symbiotische Beziehung. Jeder Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil löst panikartige Verlustängste aus. Häufig werden Besuchstermine abgesagt. Dem Kind wird durch viele Entfremdungsstrategien (8, 10) ein negatives Bild des anderen Elternteils vermittelt – ein intensiver Loyalitätskonflikt wird gefördert. Im Gegensatz zum Besuchsrechtssyndrom zeigen sich beim PAS mehrere, einfach erkennbare Symptome im Verhalten des Kindes:
- Es werden Meinungen und wörtliche Formulierungen vom betreuenden Elternteil übernommen, die dessen Haltung zum anderen charakterisieren. Das Gesagte wird in nicht kindgerechter Sprache („Er hat einen Machtkomplex.“) und gekünstelter Stimmlage vorgebracht. Es werden neue Ablehnungsgründe „hinzuerfunden“, das Kind wirkt beim Gespräch motorisch unruhig und gespannt.
- Nicht nur der andere Elternteil, sondern dessen gesamtes soziales und familiäres Umfeld wird in die Ablehnung miteinbezogen, zum Beispiel früher geliebte Großeltern und Freunde.
- Das Kind „spaltet“: Der betreuende Elternteil ist nur „gut“, der andere nur „schlecht“, die natürliche Ambivalenz fehlt. Das Kind ergreift reflexhaft für den Betreuer Partei.
- Das Kind betont auffällig, dass alles, was es sage, sein eigener Wille sei („Ich will das.“).
Wenn der Entfremdungsprozess fortgeschritten und sich der betreuende Elternteil sicher ist, dass das Kind keinen Wunsch nach Kontakt zum anderen mehr äußert, betont er oft: „Ich wäre der/die Letzte, die etwas gegen Besuche hat, aber das Kind will nicht.“
Ein weiteres Indiz für ein Entfremdungssyndrom ist, dass der betreuende Elternteil den anderen abwertet und den Gesprächspartner in eine Allianz gegen diesen einzubinden versucht. Gleichzeitig werden Diskurs und Vermittlungsbemühungen, die seine Person und Rolle im Trennungsprozess betreffen, jedoch ablehnt.
Mitagieren vermeiden
Es besteht die Chance, den Eltern eine stützende Therapie/Beratung oder Kontakt zu einer Selbsthilfegruppe zu empfehlen. Die Selbstdarstellung von PAS-Eltern als „bedauernswertes Opfer“ verführt leicht zum Mitagieren und Helferimpulsen. Die Ausgrenzungslösung wird aber dadurch vom Arzt/Therapeuten zusätzlich unterstützt. Hingegen sollte den Eltern vergegenwärtigt werden, dass:
- das Kind zum anderen Elternteil früher ein gutes und liebevolles Verhältnis hatte;
- der entfremdende Elternteil tatsächlich Unterstützung und Zuwendung benötigt, diese jedoch nicht darin bestehen kann, Ausgrenzungsbestrebungen zu unterstützen;
- es sich bei den Anschuldigungen des betreuenden Elternteils zumeist um Projektionen handelt.
Wenn aktiv entfremdendes Verhalten mit der Folge eines PAS beim Kind auffällt, muss den betreuenden Eltern einerseits das Destruktive und Unmoralische ihres Handelns vor Augen geführt werden, andererseits aber auch ihre emotionale Bedürftigkeit angenommen werden. Mit dem für Borderline-Therapien wichtigen ausgewogenen Verhältnis von Konfrontation und Empathie lassen sich entfremdende Eltern am ehesten erreichen.
Die Kinder benötigen keine Therapie. Das Verhalten normalisiert sich schnell, wenn das Kind erfährt, dass es den anderen Elternteil verlässlich und ohne Schuldgefühle besuchen und sich an der gemeinsamen Zeit erfreuen darf.


1. Andritzky W: Zur Problematik kinderärztlicher Atteste bei Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten. Mit Ergebnissen einer Befragung. Kinder- und Jugendarzt 2002; 33: 885–889.
2. Andritzky W: Kinderpsychiatrische Atteste im Umgangs- und Sorgerechtsstreit – Ergebnisse einer Be-fragung. Praxis der Kinderpsychiatrie und Kinderpsy- chologie (zur Veröffentlichung angenommen).
3. Andritzky W: Verhaltensmuster und Persönlichkeits- struktur entfremdender Eltern: Psychosoziale Diagnostik und Orientierungskriterien für Interventionen. Psychotherapie in Psychiatrie, Psychotherapeutischer Medizin und Klinischer Psychologie 2002; 7: 166–182.
4. Warshak RA: Remarriage as a trigger of parental alienation syndrome. The American Journal of Family Therapy 2000; 28: 229–241.
5. Klenner W: Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern. Fam RZ 1995; 42: 1529–1535.
6. Fthenakis W: Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung. Familiendynamik 1995; 20: 127–154.
7. Felder W, Hausheer H: Drittüberwachtes Besuchsrecht. Die Sicht der Kinderpsychiatrie zum BGE 119, Nr. 41 Z des Bernischen Juristen Vereins 1993; 129: 698–706.
8. Gardner R: The Parental Alienation Syndrome – A Guide für Mental Health and Legal Professionals. New York: Creative Therapeutics 1998.
9. Kunkel G: Die Beziehungsdynamik im Familienrechts- konflikt. Untersuchung der Streitmuster bei strittiger elterlicher Sorge- und Umgangsregelung. Eberhard- Karls-Universität Tübingen 1997, Dissertation.
10. Clawar SS, Rivlin BV: Children Held Hostage: Dealing with Programmed and Brainwashed Children. Chica- go: American Bar Association 1991.
11. Kodjoe U, Koeppel P: Früherkennung von PAS – Mög-lichkeiten psychologischer und rechtlicher Interventionen. KindPrax 1998; 5: 138–144.
12. Gardner R: Family Threapy of the Moderate Type of Parental Alienation Syndrome. American Journal of Family Therapy 1999; 27: 195–212.
13. Vestal A: Mediation an Parental Alienation Syndrome. Considerations for an Intervention Model. Family and Conciliation Courts Review 1999; 37: 487–503.
14. Walsh M, Bone J: Parental Alienation Syndrome: an Age Old Custody Problem. Florida Bar Journal 1997; 6: 93–96.

Dr. phil. Walter Andritzky, Kopernikusstraße 55, 40225 Düsseldorf

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Heinz
Administrator

-, Männlich

Beiträge: 199

Rituale der Umgangsvereitelung

von Heinz am 02.03.2009 16:13

Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern

- Eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung -
Von Prof. Dr. rer. nat. WOLFGANG KLENNER, Oerlinghausen


I. Von der Notwendigkeit, darüber zu schreiben

Dies ist der bewußtseinsbestimmende und handlungsleitende Ausschnitt aus dem Weltbild betroffener Eltern: Seit der Reform des Familienrechts von 1977 haben wir zwei Klassen getrenntlebender oder geschiedener Eltern: Sorgeberechtigte und Nichtsorgeberechtigte. In einem unaufgeklärten Verständnis von Elternrechten werden da gern Berechtigung und Nichtberechtigung herausgelesen, Gewinner und Verlierer. Für die einen Eltern ist das eine Verführung, darüber hochmütig zu werden, während sich die anderen als Entrechtete gedemütigt fühlen. Von der Sorge, für das Kind nämlich, ist dann nicht mehr die Rede. Dadurch wurde der Kreis derjenigen Eltern, denen zwar das Gesetz die Befugnis zum persönlichen Umgang mit ihrem Kinde zuspricht, denen aber der Umgang dennoch vereitelt wird, immer größer. Längst sind es nicht mehr, wie unmittelbar nach 1977, lediglich Einzelfälle. Die Zahl widerspenstiger Sorgerechtsinhaber unter den Eltern, sowohl gegenüber außergerichtlichen als auch gegenüber gerichtlichen Bemühungen zur Respektierung der Umgangsbefugnis, hat derart zugenommen, daß darüber nicht mehr einfach zur Tagesordnung übergegangen werden kann.
Die hier abzuhandelnden Erscheinungsformen der Umgangsvereitelung und ihre für das Wohl des Kindes schädlichen Folgen sind Ergebnisse von Einzelfallstudien aus einer langjährigen Tätigkeit als psychologischer Sachverständiger in Vormundschafts- und Familiensachen.
Wegen ihres besonderen Interesses wird dabei folgenden Fragestellungen nachgegangen:

-unter welchen Voraussetzungen eine Umgangsvereitelung zu erwarten ist
-welches kennzeichnende Ereignis den Wendepunkt markiert, von dem an eine Umgangsvereitelung nicht mehr zu verhindern ist;
-in welchen Erscheinungsformen sich die Umgangsvereitelung äußert; und
-was einmal zur Vorbeugung und zum anderen, was bei bereits eingetretener Umgangsvereitelung zu
tun ist.

Der Versuch, Antworten auf die hier aufgeworfenen Fragen zu geben, wird von der Hoffnung getragen, sie möchten zu Denkanstößen für einen Wandel der Betrachtungsweisen anregen. Begünstigt durch Rechtsbestimmungen und Prozeßordnung erscheinen die Belange des Kindes noch immer als ein Gegenstand des Elternstreits. Nur daraus erwächst der "Kampf ums Kind" 1) und findet sich "Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen" 2) wieder, wie zwei bekannte Buchtitel heißen. Wollen wir uns damit nicht abfinden, bleibt uns nur, den Blickpunkt des elterlichen Streits zu verlassen und den Standpunkt aufzusuchen, der uns den Blick auf die Position des Kindes zwischen beiden Eltern und auf seine Zukunftsperspektiven freigibt. Ohne eine solche als Paradigmenwechsel 3) bezeichnete Veränderung der Anschauung und des Bewußtseins bliebe das Kind weiterhin ohnmächtig dem Kräftespiel zwischen seinen Eltern ausgeliefert, anstatt beiden Eltern die Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu ermöglichen und sie so zu Garanten des Kindeswohls zu machen.

II. Am Anfang stehen Beziehungsabbruch und Sprachlosigkeit

Wenn ein Elternteil bei seiner Trennung vom anderen das Kind einfach mitnimmt - häufiger tun es die Mütter und weniger die Väter -, dann geschieht das meistens ohne Schuldbewußtsein und von dreierlei Motiven geleitet: Das eine Motiv liefert ein weitverbreitetes Besitzstandsdenken. Das Kind wird als eine Art menschlichen Zugewinns aus der beendeten Beziehung mitgenommen. Das andere Motiv liefert einen Impuls oder Schutzinstinkt, das Kind nicht gerade da zurückzulassen, wo man es selber nicht mehr aushielt. Schließlich drittens bewirkt der "Faktor des gemeinsamen Schicksals" 4) eine Beruhigung des Selbstzweifels. Weil auch das Kind die Trennung vom anderen Elternteil auf sich nahm, kann die eigene Trennung kein falscher Entschluß gewesen sein.
Der Trennung geht, wie sich aus der Praxis belegen läßt, in der Regel zweierlei voraus: Zum einen ist die Beziehung zum anderen Elternteil abgebrochen worden, und zum zweiten sprechen beide Eltern nicht mehr miteinander. Zwischen ihnen herrscht Sprachlosigkeit. Dabei wird dem zwischen seinen beiden Eltern stehenden und dagegen ohnmächtigen Kinde ebenso der Abbruch der Beziehung zum anderen Elternteil aufgezwungen. Dem Kinde auch noch den persönlichen Umgang mit seinem anderen Elternteil zu vereiteln, verlangt dann nur noch einen kleinen Schritt. Dazu muß allerdings erst ein Wendepunkt überschritten sein, von dem an eine Umkehr nur noch mit fremder Hilfe möglich ist.
Eine zwischen den Eltern herrschende Sprachlosigkeit nimmt geradezu eine Schlüsselstellung ein. Sie ist nicht nur eines der größten Hemmnisse bei der Bemühung um einen Rechtsfrieden, sondern sie stellt auch das Kind vor ein schier unüberwindliches Hindernis beim Umgang mit seinen beiden Eltern, denen es nicht mehr offen mit kindlicher Unbefangenheit begegnen kann. Aber auch die Eltern begegnen ihrem Kinde nicht mehr unbefangen, weil sie hinter seinem Verhalten und seinen Äußerungen mehr suchen, als tatsächlich darin enthalten ist, nämlich die Bestätigung ihres Negativbildes vom jeweils anderen.
Als eine Art Erste Hilfe zur Gewährleistung des Kindeswohls ist den Eltern zur Überwindung ihrer Sprachlosigkeit zu verhelfen. Und, je früher diese Hilfe einsetzt, um so aussichtsreicher ist sie. Das heißt aber auch, hierbei können wir zu spät kommen, so daß alle Bemühungen, dem Wohl des Kindes zum Recht zu verhelfen, vergeblich sind. Aus alltäglicher Erfahrung mit getrenntlebenden Eltern wissen wir, solange sie trotz ihrer sonstigen Zerstrittenheit noch miteinander sprechen, sind Hindernisse bei der Umgangsregelung schließlich doch zu beseitigen. Es gilt auch hier, wie im Großen, wer miteinander spricht, bekämpft sich nicht.

III. Die Mitnahme des Kindes als "gutes Recht"

Wir stellten schon fest, der das Kind mitnehmende Elternteil handele in der Regel ohne Bewußtsein einer Schuld. In dieser Phase läßt sich dieser Elternteil meistens noch sagen, das Kind habe den Konflikt seiner Eltern weder herbeigeführt noch verschuldet, ist aber davon in seiner ganzen Existenz zutiefst betroffen, so daß ihm nach dem Verlust seines Zuhauses nicht nur ein Elternteil, sondern beide Eltern erhalten bleiben sollen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls gilt diese Tatsache auch für das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern.
Bis hierher besteht noch die Hoffnung, Eltern dazu zu bewegen, ihren gegenseitigen Beziehungskonflikt von ihrer elterlichen Verantwortung ihrem Kinde gegenüber zu trennen und ihrem Kinde die Pflege und Vertiefung seiner familiären Vertrautheit mit ihnen beiden nicht zu vereiteln.
Dies stößt aber auf völlig taube Ohren, wenn die eigenmächtige Kindesmitnahme nicht als das erste Glied einer daran anschließenden Handlungskette erkannt und offiziell geduldet wird, statt den Eltern zur Vorbeugung ins Stammbuch zu schreiben: "Jedem Elternteil wird ausdrücklich und förmlich verboten, (das Kind) ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort zu verbringen" (AmtsG Altona, 8a F 77/95). Wird dagegen verstoßen, ohne Widerspruch zu ernten, wird es als Freibrief für weitere Eigenmächtigkeiten aufgefaßt, so daß gar nicht erst ein Unrechtsbewußtsein aufkommt. Und von da an wird nicht nur die Mitnahme des Kindes, sondern auch das Verfügen darüber, ob es einen Umgang mit dem anderen Elternteil haben soll, nicht allein als ein "gutes Recht", sondern auch als Gewohnheitsrecht beansprucht. Die offizielle Duldung ist also das kennzeichnende Ereignis, mit dem der schon angekündigte Wendepunkt überschritten ist, dem weiteres Unrecht und auch mangelnder Respekt vor der Gerichtsbarkeit auf dem Fuße folgen.
Diese Erfahrung zeigt eine sehr menschliche, aber gerade deswegen nicht gern eingestandene Seite unseres Wesens: Einen Menschen braucht man nicht erst zum unrechten Tun anzustiften; es genügt, ihn nicht davon abzuhalten.
Fassen wir die bisherige Erörterung kurz zusammen: Waren trotz Beziehungsabbruch und Sprachlosigkeit noch Absprachen oder gar einvernehmliche Regelungen möglich, markiert die offizielle Duldung mit der Folge, daß gar nicht erst ein Unrechtsbewußtsein aufkommt, die entscheidende Wende, von der an der das Kind festhaltende Elternteil seine Alleinverfügung über das Kind als sein "gutes Recht" ansieht und sich dabei bestimmter Verhaltensweisen bedient, deren Hintergründe und Zusammenhänge zu kennen, eine kindeswohlorientierte Einflußnahme erleichtern.

IV. Ritualbildungen im Gefolge des Mangels an Unrechtsbewußtsein

Einmal soweit gekommen, beginnt der das Kind festhaltende und sich im "guten Recht" wähnende Elternteil, den persönlichen Umgang, oft aber auch jegliche Kontakte mit dem anderen Elternteil, wie Telefongespräche, Postsendungen oder Geschenke, zu vereiteln. Dahinter steht in erster Linie weniger die Absicht, den anderen Elternteil zu kränken, auch wenn es oft den Anschein hat. Vielmehr nimmt der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, im täglichen Zusammenleben etwas von der Konfliktsituation des Kindes zwischen beiden Eltern, dem "Dazwischenstehen" 5), wahr, und er fürchtet im Innersten, das Kind könne abtrünnig werden und sich dem anderen Elternteil zuwenden. Die sich darin äußernde Verlustangst findet im Mangel an Unrechtsbewußtsein kein Regulativ, so daß durch eine totale Kontaktsperre die vorhandenen Ängste zerstreut werden sollen.
Bei der Kontakt- und Umgangsvereitelung handelt es sich nicht etwa immer um einen Vorsatz, sondern in den meisten Fällen um Emotionen, die auf das Kind übertragen werden. Weil sich emotionale Befindlichkeiten in ähnlichen Situationen sehr viel mehr gleichen als etwa persönliche Meinungen über einen bestimmten Sachverhalt, haben sich die von ganz verschiedenen Eltern vor Gericht, beim Jugendamt und gegenüber dem Sachverständigen vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der Umgangsvereitelung als weitverbreitetes und stereotypes Verhaltensmuster seit 1977 soweit verfestigt, daß sie den Charakter von Ritualen angenommen haben, für die keine stichhaltige Begründung gegeben sein muß und die In Argumentation und Verhalten nicht zimperlich zu sein brauchen, weil sie sich ohnehin der Beweisführung entziehen.
Rituale sind im hier verwendeten Sinne nur aus der jeweiligen Situation subjektiv zu begründende festgelegte Verhaltensweisen von kollektivem Charakter, die im Dienste einer im seelischen Haushalt vorgesehenen Überlebenstechnik stehen, deren feste Ordnung ihnen eine von Zweifeln oder gar Skrupeln freie scheinbare Gewißheit verleiht. Dadurch, daß dieses ritualisierte Verhalten die Kompliziertheit der Verhältnisse auf wenige, immer wiederkehrende und festgelegte Handlungstypen reduziert, wird der seelische Haushalt davon entlastet, sich mit den von Angstzuständen und Entscheidungsdruck begleiteten Wechselfällen des Alltags immer wieder von neuem auseinandersetzen zu müssen. Die Kenntnis dieser Hintergründe und Zusammenhänge ist eine Voraussetzung sowohl für das Verstehen als auch für die rechte Wahl der Mittel bei der Begegnung mit der Umgangsvereitelung.
Die Formen der Umgangsvereitelung gleichen sich nicht nur in ihren Argumenten, als ritualisiertes Verhalten folgen sie auch nach einer ebenso gleichen und festgelegten Weise:

1. "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen"
2. "... aber das Kind will nicht" mit mehreren Spielarten
3. "Der andere Elternteil hat das Kind sexuell mißbraucht"

Dabei wird das erste, das Ruhe-Argument, häufig übersprungen, während der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erfahrungsgemäß erst dann vorgebracht wird, wenn entweder mit den übrigen Argumenten eine Umgangsregelung nicht verhindert werden konnte, oder aus prozeßtaktischen Gründen, wenn nur davon der Ausschluß einer Umgangsbefugnis erwartet wird. Weil es sich hierbei um einen höchst emotional geladenen Sachverhalt handelt, ist um einer sachlichen Erörterung willen vom bloßen Vorwurf der in einem Strafverfahren dringend zu klärende Verdacht auf sexuellen Mißbrauch zu unterscheiden.
Die in den folgenden Kapiteln enthaltenen Beispiele sind auf den Punkt gebrachte gerichtsanhängige Verfahren, die aus Gründen des Personenschutzes soweit verfremdet sind, daß sich nur die unmittelbar Betroffenen darin wiederfinden.

1. "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen"

Von ganz unterschiedlichen Elternteilen, in stereotyp gleicher Weise, daß man meinen könnte, sie haben sich abgesprochen, wird erklärt: Das Kind habe in der letzten Zeit schon soviel durchmachen müssen; oder, nach dem Besuch bei dem anderen Elternteil zeige es ein unerklärlich anderes Verhalten als sonst, schlafe unruhig, fürchte sich vor allem, was sonst nicht seine Art sei, nässe oder kote wieder ein. Und, an allem sei der andere Elternteil schuld, der irgendetwas mit dem Kinde angestellt haben müsse. Darum sollten keine Besuche mehr stattfinden, denn das Kind soll endlich zur Ruhe kommen.
Tatsächlich kommt das Kind, wenn es keinen Umgang mit seinem anderen Elternteil mehr hat, dem Augenschein nach zur Ruhe. Denn, immer weniger frage es nach dem anderen Elternteil, um ihn alsbald gar nicht mehr zu erwähnen, so als habe es ihn vergessen. Dieser äußere Schein täuscht jedoch darüber hinweg, daß das Kind, so ohnmächtig, wie es dem Erwachsenen ausgeliefert und von ihm abhängig ist, ganz einfach resigniert und alles, was mit dem anderen Elternteil zu tun hat, zu seinem Selbstschutz unter ein Tabu gestellt hat. Daß es sich dabei um eine trügerische, sogar die kindliche Entwicklung gefährdende Ruhe handelt, das hat man anderswo längst begriffen. Die dazugehörige Geschichte ist rasch erzählt:
Früher durften Kinder in den ersten Wochen des Krankenhausaufenthaltes nicht besucht werden. Sie sollten erst einmal zur Ruhe kommen. Was sich in der Seele der Kinder tatsächlich ereignete, haben Bowlby und Mitarbeiter schon vor Jahren erforscht: "Das Kind ... wird ... im allgemeinen eine ganz bestimmte Verhaltensabfolge an den Tag legen. ... Wir haben sie als die Phasen der Auflehnung, der Verzweiflung und der Loslösung bezeichnet 6). In der Phase der Verzweiflung werde das Kind ruhiger, so daß das Besuchsverbot richtig gewesen zu sein schien. Ist dann ein Besuch wieder zugelassen wird das Kind in einem Zustande der Apathie angetroffen. Es hat die Phase der Loslösung (Bowlby nannte sie früher einmal Phase der Ablehnung) erreicht. Und kehrt das Kind wieder nach Hause zurück, wartet auf die Eltern die Aufgabe, ihrem Kinde zu helfen, die ihm zugefügte Beziehungsstörung zu überwinden." Daß das der Vergangenheit angehört, weil die Kinder im Krankenhaus vom ersten Tage an jederzeit besucht werden können, wenn nicht gar ein Elternteil die ganze Behandlungszeit über dabeibleiben kann (Rooming in), das verdanken wir dem Erkenntnisfortschritt in der Pädiatrie.
So, wie Bowlby das Trennungserlebnis mit den drei Phasen der Auflehnung, der Verzweiflung - wir sagten Resignation dazu - und Loslösung beschreibt, genau so treffen wir es, weil es zum allgemeinen menschlichen Verhaltensinventar gehört, auch bei Kindern an, denen durch die Vereitelung des Zusammenseins mit ihrem anderen Elternteil ein Beziehungsabbruch zugemutet wird. Resignation ist eine kindliche Form von reaktiver Depression, die wiederum zum Formenkreis der langfristig wirkenden "Psychischen Deprivation im Kindesalter" 7) gehört, womit gemeint ist, das Kind werde der ihm sonst gegebenen Chancen zur ungestörten Entwicklung beraubt.
Wenn der das Kind festhaltende Elternteil von Verhaltensauffälligkeiten berichtet, so muß das keine vorgeschobene Behauptung sein. Es kann sich tatsächlich so verhalten, daß das auffällige Verhalten immer dann auftritt, wenn es gerade vom Besuch beim anderen Elternteil zurückkommt, oder auch schon dann, wenn vom anderen Elternteil die Rede ist.
Dazu ein Beispiel aus einem Familienrechtsverfahren, das sich tatsächlich so ereignet hat, wie es hier beschrieben wird: Eine Mutter klagt, immer wenn der vierjährige Sohn vom Besuch beim Vater zurückkehre, sei er ganz verändert. Er verkrieche sich unter eine Decke und sei erst nach einer längeren Zeit zum Sprechen zu bewegen. Sie habe den Eindruck, den Jungen beunruhige irgendetwas, was mit dem Besuch beim Vater zusammenhänge. Den tatsächlichen Zusammenhang fand erst die in diesem Falle angeordnete psychologische Begutachtung heraus. Sobald nämlich ein Besuchstermin bevorstand, wurde die sich um das Kind sorgende Mutter von einer inneren Unruhe getrieben, die sich auch dann noch nicht legte, wenn das Kind wieder wohlbehalten zurückgekehrt war. Für die Unruhe der Mutter bestand objektiv kein Grund. Was aber die Mutter an ihrem Kinde beobachtete und wofür sie die Ursache beim Vater suchte, war nichts anderes als die Übertragung ihrer eigenen Unruhe auf das Kind, das den psychischen Ausnahme- zustand, den es bei der Mutter sonst nicht kannte, als fremd und bedrohend erlebte. Kinder reagieren darauf mit unterschiedlichen Verhaltensauffälligkeiten, die wiederum der Elternteil im sonstigen Alltag nicht beobachtet. Als Akteur in das Geschehen verwickelt, hat er nicht die innere Distanz zu erkennen, wie ihm das Kind damit nur seine eigene Unruhe widerspiegelt (AmtsG Diepholz - 5 F 10/93).
Dieses aus dem Leben gegriffene und nicht etwa um des Themas willen konstruierte Beispiel sollte doch zu denken geben. Darum ist es wegen seiner Bedeutung noch einmal zu wiederholen: Daß das Kind, nachdem es zum anderen Elternteil keinen Kontakt mehr hat, tatsächlich Ruhe gibt, wird in trügerischer Weise als Bestätigung für die Richtigkeit der Umgangsvereitelung angesehen. Die aus der Resignation des Kindes - Bowlby nennt es Verzweiflung - folgende nachhaltige Beziehungsstörung wird nicht erkannt, ja, vielleicht nicht einmal für möglich gehalten, weil wir Erwachsenen längst vergessen haben, mit welchen Augen wir die Welt ansahen, als wir selber noch Kind waren. Wer wollte sich dann noch wundern, wenn ein Mensch, zu dessen früher Kindheitserfahrung die ohnmächtige Resignation gehört, vor den Aufgaben, die ihm das Leben stellt, ebenso resignierend versagt?

2. "... aber das Kind will ja nicht"

Je länger das Ruhe-Argument zur Vereitelung des persönlichen Umgangs mit seinem anderen Elternteil ins Feld geführt wird, um so mehr fällt es auf den das Kind festhaltenden Elternteil zurück. Denn, wenn das Kind so lange der Ruhe bedarf, kann der andere Elternteil nicht die Ursache sein. Auf Dauer wird das Ruhe-Argument denn auch bei widerwillig hingenommenem Umgang nur noch zur Verzögerung der Besuchstermine vorgebracht.
Bei unveränderter Absicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu vereiteln, folgt dem Ruhe-Argument prompt das Argument: ". . . aber das Kind will ja nicht". Was dahintersteht und wie es im einzelnen zusammenhängt, ist das Ergebnis von Einzelfallstudien, aus denen die auf den Punkt gebrachten Beispiele für die vier als typisch zu kennzeichnenden Variationen des Themas ". . . aber das Kind will ja nicht" in diesem Kapitel entnommen sind.
Die dazugehörigen Typusmerkmale sind: - das Kind (1) soll nicht, (2) kann nicht, (3) will wirklich nicht und (4) darf nicht.
Bei (1) und (2) ist der das Kind festhaltende Elternteil der eigentliche Akteur, bei (3) hat das Kind selbst triftige Gründe und bei (4) liegt eine gerichtliche Entscheidung vor.

3. Die vierfach typischen Erscheinungsbilder

Typ 1: Das Kind soll nicht
Typisches Kennzeichen: Der das Kind festhaltende Elternteil macht sich zum Sprachrohr des Kindes, während das Kind dies entweder schweigend über sich ergehen läßt oder gar nicht erst in Erscheinung tritt.
Was dahintersteht, ist durchsichtig. Das Kind soll keinen persönlichen Umgang mit seinem anderen Elternteil haben. Um das sicherzustellen, tritt der das Kind festhaltende Elternteil als Akteur auf und, weil er sich des Kindes gar nicht sicher ist, sieht er zu, daß es gar nicht erst in Erscheinung tritt. Diese Szene ist vielen Elternteilen, die vergeblich kommen, um ihr Kind zum Besuch abzuholen, wohlbekannt.
Was dabei in dem Kinde vorgeht, läßt das folgende Beispiel zumindest erahnen: Die Mutter will ihren Sohn übers Wochenende abholen. Der Vater öffnet die Haustür, den Sohn hinter sich im Hausflur, und verkündet, der Sohn wolle nicht mit der Mutter mitgehen. Der Sohn sagt dazu weder ein Wort noch wird er vom Vater aufgefordert, das seiner Mutter selbst zu sagen. Das ist die eine Seite. Wie aber auf der anderen Seite das Kind zu seiner Mutter steht, zeigt ein Zitat aus dem in diesem Falle erstellten Sachverständigengutachten: "Unsicher, wie sie sich ihm gegenüber verhalten solle, habe sie vorgehabt, weiterzufahren - sie war mit dem Auto gekommen -, worauf D., der diese Absicht wohl erkannt hatte, ihr nachrief, und zwar so, wie er es als kleines Kind getan hatte. Er rief "Mama-Mutti!" Und, als das Gericht eine Begegnung beider arrangierte, lief der Sohn sogleich zu seiner Mutter und wich nicht von ihrer Seite. Gegen den widerspenstigen Vater war jedoch nicht anzukommen, so daß der persönliche Umgang des Kindes mit seiner Mutter nicht zustande kam (AmtsG Lübbecke - 5 F 85/85).
Wer hier nicht will, ist nicht das Kind, sondern der Kindesvater. Er will nicht, daß das Kind Kontakt mit der Mutter hat. Und das Kind versteht sehr gut, daß es nicht soll.
Zum Umgehen mit widerspenstigen Elternteilen noch zwei gerichtliche Entscheidungen, über die sich der Leser seine eigenen Gedanken machen mag. (1) Nachdem die Kindesmutter bei mehreren Anhörungsterminen dabei blieb, jeglichen Umgang ihrer Tochter mit dem Vater abzulehnen, wurde die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgang wegen mangelnder Erfolgsaussicht ausgeschlossen (KreisG Erfurt - F 32/91). (2) Bei gleicher Ausgangslage läßt sich ein Gericht nicht von der ablehnenden Haltung der Kindesmutter beeindrucken, beschließt ein Umgangsrecht und führt in der Beschlußbegründung dazu aus: "Die Mutter ... ist bedauerlicherweise bei ihrem Nein geblieben, ohne triftige Gründe angeben zu können.... Abschließend rät das Gericht ... die Entwicklung und das Wohl der Tochter zu beachten" (AmtsG Bremen - 63 F 908/93).

Typ 2: Das Kind kann nicht

Typisches Kennzeichen: Der das Kind festhaltende Elternteil bleibt im Hintergrunde und schickt das Kind vor. Das kann er sich leisten, denn er ist sich des Kindes sicher, daß es sich nicht dem anderen Elternteil zuwenden wird.
Regelmäßig erklärt dieser Elternteil, das Kind könne ja den anderen Elternteil besuchen, wenn es wolle, aber es wolle ja nicht. Tatsächlich kann aber das Kind nicht, wenn es auch wollte. Diese Manipulation der kindlichen Persönlichkeit wird oft verkannt, häufig sogar bei der offiziellen Anhörung des Kindes. Sei es beim Jugendamt oder - leider - durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen oder auch nach § 50b FGG, wenn nämlich davon ausgegangen wird, die Aussage des Kindes, den anderen Elternteil nicht besuchen zu wollen, entspräche dem unbeeinflußten, unabhängigen und freien Willen des Kindes. Wie es sich tatsächlich damit verhält, ist rasch erklärt. Denn ein Kind verfügt im Spannungsfeld zwischen seinen Eltern keineswegs über einen freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und es kann es sich nicht mit ihm verderben. "Wes Brot ich eß, des Lied ich sing", sag der Volksmund dazu.
Nicht immer sind es Unfreiheit und Abhängigkeit, welche das Kind an seiner Zuwendung zum anderen Elternteil hindern. Wir kennen auch eine andere Erscheinungsform des Typs "Das Kind kann nicht", die uns viel mehr zu schaffen macht. Der Kinderpsychiater Richard A. Gardner bezeichnet sie als "The Parental Alienation Syndrome", abgekürzt PAS und zu deutsch "Das elterliche Feindbild-Syndrom" 8). Dadurch, daß der das Kind festhaltende Elternteil aus seiner Abneigung gegen den anderen Elternteil kein Hehl mache, werde das Kind mit einem Negativbild dieses anderen Elternteils ausgestattet, so daß eine nachhaltige Entfremdung die Folge ist. Nach Gardner nimmt dabei das "Brainwashing", also die Gehirnwäsche durch den das Kind festhaltenden Elternteil, eine zentrale Stellung ein. Auch dazu ein kennzeichnendes Beispiel:
Die Mutter kann dem Ehemann nicht vergeben, sie mit dem damaligen Kleinkind einfach sitzengelassen und einem zu mancherlei Verzicht gezwungenen Dasein ausgeliefert zu haben. Dadurch hat der Mann in den Augen der Mutter seine Vaterschaft längst verwirkt und darum verweigert sie seinen persönlichen Umgang mit dem Sohn. Der fast 12jährige erklärt: "Bei uns wird über den Vater nicht mehr gesprochen", womit er sagen will, der Vater sei aus dem Leben der Mutter und aus seinem Leben ausgelöscht. Die vor dem FamG stattfindende Begegnung von Vater und Sohn zeigt deutlich, wie fremd sich beide geworden sind. Um aber eine Wiederannäherung nicht zu verhindern, wird die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgang mit seinem Sohn trotz der offenkundigen Hindernisse von Rechts wegen nicht ausgeschlossen (AmtsG Altona - 8b 79/91)
Dieses Beispiel zeigt, wie leicht Eltern, die ihren Streit trotz Trennung oder Scheidung noch nicht ausgefochten haben, der Versuchung erliegen, das ihrer Obhut anvertraute Kind dazu zu benutzen, den anderen Elternteil durch die Verweigerung des persönlichen Umgangs zu treffen. Wenn sie aber sagen, das Kind könne ja den anderen Elternteil besuchen, wenn es wolle, dann ist zu prüfen, ob es nicht doch reine Zugeständnisse oder bloße Lippenbekenntnisse sind.
Was ein bloßes Lippenbekenntnis im Kinde anrichten kann, zeigt das Zitat aus einem Sachverständigengutachen: "Je mehr (der Vater) nun in das Kind drang, warum es denn die Mutter nicht besuche, ... um so mehr verweigerte sich (der Sohn), bis er schließlich seine Tränen nicht mehr zurückhalten konnte ... Was sich da ... zwischen Vater und Sohn ereignete, wird nach G. Bateson als (engl.) double bind 9). zu deutsch Doppelbindung oder auch Beziehungsfalle bezeichnet: Der Vater sendet zwei an den Sohn gerichtete Botschaften. ... Die Beziehungsfalle besteht darin, daß die eine Botschaft der anderen widerspricht. Wollte (der Sohn) der verbalen Botschaft folgen und die Mutter besuchen, würde er gegen die nonverbale Botschaft, dies sei unerwünscht, verstoßen." Die Beziehungsfalle ist eine raffinierte Methode, ein Kind an sich zu binden (OLG Hamm - 5 UF 269/90)

Typ 3: Das Kind will wirklich nicht

Dieser Typus kommt nur wenig vor. Darum ist er ein Glücksfall, wenn die beiden Beispiele einer unbeeinflußten, freien Willenserklärung zweier Kinder in diese Studie aufgenommen werden konnten.
(1) Ein werdender Vater verläßt seine hochschwangere Ehefrau und erscheint auch nicht zur Geburt des gemeinsamen Kindes. Erst nach Jahren, als das Kind schon im Kindergartenalter ist, fordert der Vater den persönlichen Umgang mit seiner Tochter. Diese, von der Mutter unwissend gelassen, ist ahnungslos, daß sie außer ihrem Stiefvater noch einen leiblichen Vater hat. Im Verlaufe jahrelanger Rechtsverfahren wird dem Vater die Umgangsbefugnis von Rechts wegen bestätigt. Das Kind fügt sich. Es ist ja nur monatlich einmal für eine Stunde. Das reicht natürlich nicht, um eine zwischenmenschliche Beziehung zwischen zwei zwar verwandten, aber sonst fremd gebliebenen Menschen wachsen zu lassen. Je ungeduldiger der Vater sein Umgangsrecht einfordert, um so mehr verschließt sich ihm das inzwischen 12 Jahre alt gewordene Kind. Auf eine Begründung für sein Verhalten angesprochen, gibt das Mädchen wörtlich zu Protokoll: "Ich will mit einem wildfremden Menschen ... immer kommen welche her und ich muß immer zum Gericht. Ich will das nicht mehr". Und auf die Frage an das Mädchen, ob es nicht ein Interesse habe zu sehen, was das eigentlich für ein Mensch ist: "lrgendwann wenn ich älter werde, könnte ich ja mal gucken, ob er ...". So muß die vom Gericht beschlossene Umgangsregelung unter Respektierung der vom Kind genannten Gründe gegen weitere Treffen mit dem Vater als unausführbar außer Kraft gesetzt werden (AmtsG Gütersloh 16 F 425/90) .
(2) Die Kinderärztin kann bei der zweieinhalb Jahre alten Tochter keinen krankhaften Befund erheben. Dennoch klagt das Kind unvermindert über Bauchweh. Erst als sich die Eltern trennen wird deutlich, daß das Bauchweh mit der Person des Vaters zusammenhängt. Immer wenn er wieder erscheint oder wenn auch nur von ihm die Rede ist, klagt die Tochter über Bauchschmerzen. Es handelt sich um eine Willenserklärung besonderer Art. Nämlich nicht mittels der Sprache, sondern über eine früh aufgetretene und aufmerksam beobachtete psychosomatische Reaktion des Organismus. Welche Erfahrungen des Kindes mit dem Vater dieser psychosomatischen Reaktion zugrunde liegen, konnte jedoch nie aufgeklärt werden. Zwangsläufig trat im Laufe der Jahre zwischen dem Vater und dem inzwischen 14jährigen Mädchen eine zunehmende Entfremdung ein. Auf sachverständigen Rat setzte das FamG die Umgangsbefugnis aus und verpflichtete die Mutter, dem Vater regelmäßig über das Wachstum und die Entwicklung des Kindes zu berichten. (AmtsG Bielefeld - 34 F 218/89).
Diese beiden Beispiele sind selbstverständlich nicht repräsentativ; sie stellen eine Zufallsstichprobe dar. Dennoch zeigen sie etwas Typisches. Einmal, daß schon Kinder eigene Gründe haben können, sich vom anderen Elternteil fernzuhalten. Und, zum anderen, daß Kinder einen begründeten Willen nicht erst äußern, wenn sie des Sprechens mächtig sind, sondern daß aus ihrem kindlichen, noch ganzheitlichem Erleben heraus der ganze Organismus als Ausdrucksorgan fungiert. Es ist ja bekannt, daß kleine Kinder psychische Belastungen an Störungen des Magen-Darm-Traktes erkennen lassen. Die Beispiele zeigen aber auch, daß der Preis für die eigene seelische Balance der Verzicht auf einen Elternteil ist. Darum ist hierbei stets sachkundiger Rat einzuholen. In den beiden Beispielen waren rechtzeitig eine psychologische Sachverständige beauftragt und eine Kinderärztin konsultiert worden.

Typ 4: Das Kind darf nicht

Hierbei ist der persönliche Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil durch gerichtlichen Beschluß ausgeschlossen worden. Und zwar in der Regel, weil dieser Elternteil entweder durch seine Person oder durch die Umstände, in denen er lebt, die Entwicklung des Kindes gefährden oder gar schädigen würde. Das bedeutet, zum "Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes" 10) muß das Kind auf seinen Anspruch auf Pflege und Vertiefung der familiären Vertrautheit mit dem Elternteil verzichten, bei dem es nicht ständig lebt. Solange die Gründe eindeutig sind, ist der Verzicht dem Kinde nicht nur zuzumuten, sondern zu seinem Wohle auch geboten. Daß es aber auch anders kommen kann, indem ein Elternteil gemaßregelt werden soll und dabei das Kind getroffen wird, zeigt der folgende, hoffentlich einzigartige Fall.
Einem Vater wird ständig der persönliche Umgang mit seinem damals vierjährigen Sohn streitig gemacht, so daß er einen der raren Besuche nutzte, um mit dem Kind für eineinhalb Jahre unterzutauchen. Damit setzte sich der Vater ganz klar ins Unrecht. Im darauffolgenden Rechtsverfahren wurde dann der persönliche Umgang des Kindes mit seinem Vater für mindestens ein Jahr ausgesetzt und das unter anderem damit begründet: "Die Bindung zwischen beiden sei auch so eng, daß die Gefahr, das Kind könne seinen Vater vergessen und später Kontakte aus diesem Grunde ablehnen, nicht gegeben sei" (AmtsG Bottrop - 19 F 526/92, zitiert nach OLG Hamm - 7 UF 42/94).

4. Der Vorwurf sexuellen Mißbrauchs

Die Rede ist hier nicht vom Verdacht des sexuellen Mißbrauchs, der zum Schutz des Kindes dringend aufzuklären ist, sondern soll den unberechtigten Vorwurf, der andere Elternteil habe das Kind sexuell mißbraucht, behandeln.
Aus dieser Thematik, deren ganzer Umfang einer besonderen Erörterung bedürftig ist, sollen hier nur zwei, für unsere Überlegungen bedeutsame Aspekte herausgegriffen werden.
Zum einen wird der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs hauptsächlich dann erhoben, wenn weder das Argument "Das Kind soll endlich zur Ruhe kommen" noch das Argument "... aber das Kind will ja nicht" zur Einschränkung oder gar zum Ausschluß des persönlichen Umgangs des Kindes mit seinem anderen Elternteil geführt haben. Der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs ist dann eine letzte Trumpfkarte im "Kampf ums Kind".
Wird der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Anfang an erhoben, entstammt er einem Kalkül, dem trotz der dahinterstehenden diabolischen Gesinnung ein taktisches Geschick nicht abzusprechen ist. Bei dem in solchem Falle anhängigen Strafverfahren kommt, was den Akteuren von vornherein bekannt ist und von ihnen bewußt in Kauf genommen wird, mangels eines Beweises nichts heraus. Zurück bleibt der Zweifel, daß es zwar sein kann, daß es aber auch nicht sein kann. Und genau darum geht es den Akteuren: "Semper aliquid haeret". (Bei Francis Bacon heißt es im Textzusammenhang: Nur kühn verleumden, immer bleibt etwas hängen). Sie sagen dann, mit einem Kinde zu experimentieren, ob der Vorwurf zutreffe oder nicht, verbiete sich vornherein, und fordern zum Schutz des Kindes einen Ausschluß des persönlichen Umgangs mit dem anderen Elternteil. Allerdings nicht immer offen, sondern im Gewande einer Obstruktionstaktik. Dazu zwei kennzeichnende Beispiele:
(1) Als die Tochter eines Morgens über Schmerzen zwischen den Beinen klagt, findet die Mutter dort eine wunde Stelle. "Das hat der Vater gemacht, während die Tochter schlief, man liest es ja immer wieder in der Zeitung", so fuhr es der Mutter durch den Sinn. Von dritter Seite in ihrer Ansicht bestärkt, stellt sie Strafantrag gegen den Vater. Die Ermittlungen entlasten den Kindesvater, nicht zuletzt durch die Aussage der Tochter: "Gemacht hat er nix."
Vor Gericht erklärt sie für die Tochter, diese wolle den Vater nicht mehr sehen: sie müsse von alledem erst einmal Abstand gewinnen. In seiner Beschlußbegründung führt das Gericht dazu aus: "... die Kindesmutter wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen daß es den Verlust des Sorgerechts bedeuten könnte, wenn sie diese Anbahnung des Umgangsrechts (des Kindes) mit dem Vater durch ihr Verhalten sabotiert" (AmtsG Köln - 315 F 163/91). Seither sind zweieinhalb Jahre ins Land gegangen und noch immer findet kein persönlicher Umgang von Tochter und Vater statt, denn die Kindesmutter ist nicht davon abzubringen, der Vater habe sich an seiner Tochter vergangen. Wie ein Sachverständiger feststellte, braucht sie dieses Argument zur Selbstrechtfertigung, ihrer damaligen Trennung vom Ehemann.
(2) Nachdem die Tochter einen ungehinderten persönlichen Umgang mit ihrem Vater hatte, dürfen die Besuche nur noch in Gegenwart einer dritten, vertrauenswürdigen Person stattfinden. Schließlich, als auch dies aufhört, und das Gericht dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang mit seiner Tochter bestätigt, kommt die Mutter damit heraus, der Vater habe die Tochter, wie sie ihr anvertraute, sexuell mißhandelt, als sie noch nicht zwei Jahre alt war. Weil es zweifelhaft ist, ob sich das Kind noch nach Jahren an diese Zeit bis in Einzelheiten hinein erinnern kann, erwirkt das Gericht ein Glaubwürdigkeitsgutachten. Das Gutachten ergibt, was das Kind ausgesagt haben soll, ist nicht glaubwürdig. Während der Untersuchungen werden zu Beobachtungszwecken Besuche der Tochter beim Vater arrangiert. Beide kosten diese Gelegenheit aus. Es sollen die letzten sein. Denn, bei einem folgenden Telefongespräch erklärte die Tochter ihrem Vater: "Ich werde nicht mehr zu Dir kommen! Ist das klar!" (AmtsG München - 831 F 705/89 und 831 F 3756/90).
Daß es bei beiden Beispielen nicht zum Einlenken kam, nachdem die Mißbrauchsvorwürfe als unbegründet erkannt worden waren, liegt an der Einmischung des Typ 2 "Das Kind kann nicht". Denn die mit der Befragung einhergehende Konfrontation mit dem Mißbrauchsvorwurf hat in den Kindern ein negatives, sich abstoßendes Vaterbild als "Elterliches Feindbild Syndrom" 11) hinterlassen.

5. Zusammenschau der Argumente zur Umgangsvereitelung

Die bloße Bestandsaufnahme, wie sie die bisherigen Kapitel bieten, bliebe höchst unbefriedigend, wollten wir uns nicht auch noch um eine Lösung dieses offensichtlichen Problems bemühen. Dabei ist das Problem viel weniger ein sachliches als eines der Verfahrensweise. Das zeigt sich am deutlichsten beim Anhörungstermin vor Gericht, wo, begünstigt durch das Rechtsverfahren, die Umgangsfrage als Angelegenheit der Eltern verhandelt wird. Erst dadurch kann es überhaupt zum "Kampf ums Kind" 12) und darüber zur Umgangsvereitelung kommen.
Aus der unangefochtenen Meinung, die eigenmächtige Mitnahme des Kindes bei der Trennung vom anderen Elternteil sei ein "Gutes Recht", wird eine Eigendynamik weiterer, das Kind vom anderen Elternteil fernhaltender Handlungen erzeugt. Aus dem Ruhe-Argument wird das Argument "... aber das Kind will ja nicht", mitsamt den verschiedenen Spielarten. Der Typus "Das Kind soll nicht" geht, sobald das "Brainwashing" (deutsch: Gehirnwäsche) hinzukommt, in den Typus "Das Kind kann nicht" über. Und sowohl der Typus "Das Kind will wirklich nicht" als auch erst recht der Typus "Das Kind darf nicht" finden bei dem einen Elternteil eine ungeteilte Zustimmung. Und, reicht das noch nicht zur endgültigen Abtrennung des Kindes vom anderen Elternteil aus, hat dafür irgend jemand die Idee der Trumpfkarte des sexuellen Mißbrauchs gehabt.
Darum gilt auch hier das mahnende Wort "Wehret den Anfängen" des Ovid (43 v. Chr. - 18 n. Chr.). Dazu zwei Beispiele: (1) Als ein aus der Familie ausgezogener Elternteil nach einem Besuchswochenende die beiden beim anderen Elternteil verbliebenen Kinder bei sich behielt, statt sie zurückzubringen, ordnete das FamG die unverzügliche Rückkehr der Kinder zum anderen Elternteil an (AmtsG Diepholz - 5 F 52/92). (2) Ein anderes FamG beschloß neulich: "Jedem Elternteil wird ausdrücklich und förmlich verboten, die Kinder oder eines der Kinder ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort zu verbringen" (AmtsG Altona - 8a F 77/95). Diese Beispiele zeigen, es mangelt nicht an den Rechtsinstrumenten, den Anspruch des Kindes auf Nähe und Wegbegleitung beider Eltern sicherzustellen.
Hat ein Mangel an Unrechtsbewußtsein aber erst einmal zur Umgangsvereitelung geführt, gibt es keine Umkehr mehr. Das zeigen die hier verwendeten Beispiele, die ja für viele andere stehen. Die Gerichte, Angebote der Jugendhilfe und der Beratungseinrichtungen appellierten allzu oft vergeblich an die Einsicht der Eltern.

6. Beendigung der Sprachlosigkeit der Eltern

Alle Mühen, auf die Umgangsvereitelung eine Wiederaufnahme des persönlichen Umgangs des Kindes mit seinem anderen Elternteil folgen zu lassen, werden vergeblich bleiben, wenn die Eltern nicht dazu zu bringen sind, wieder miteinander zu sprechen. Dabei hat es sich bewährt, die Eltern an einen Tisch zu einem sogenannten Round-Table-Gespräch zu holen. Wenn es dabei gelingt, sie aus ihrer Sprachlosigkeit zu erlösen, ist meistens das Eis gebrochen.
Wollte man bei einem solchen Gespräch das Fehlverhalten des einen Eltern teils zum Thema machen und dabei hoffen, er werde Einsicht zeigen und sein Verhalten ändern, ist die Erfolglosigkeit dieses Vorhabens quasi schon vorprogrammiert. Und zwar, weil sich der Elternteil seines "guten Rechtes" gewiß ist, das er sich auch nicht nehmen lassen will, nachdem er durch die unwidersprochene Mitnahme des Kindes erst dazu gebracht worden war.
Von dem Schweizer Pädagogen Paul Moor stammt der Satz "Nicht gegen den Fehler, sondern für das Fehlende" 13). Das Fehlende, das ist hier das Kind, seine Interessen und Bedürfnisse, und nicht mehr der Elternstreit. Es ist wie das Herumreißen eines Steuers. Dann wird die Umgangsfrage von einem Standpunkte her verhandelt, von dem aus die Beziehungen des Kindes zu beiden Eltern sowie seine Zukunftsperspektiven im Blickpunkt der Betrachtung stehen. Ein solcher grundlegender Wandel des Standortes wird nach T. S. Kuhn 14) als Paradigmenwechsel bezeichnet. Damit ist gemeint, ein davon völlig unberührt bleibender Sachverhalt wird jetzt von einer ganz anderen Seite als bisher üblich, also unter einem anderen Aspekt, angeschaut. Und, mit der veränderten Anschauung ändert sich auch die innere Einstellung dazu. Allerdings läßt sich ein Paradigmenwechsel nicht verordnen. Er muß sich in den Köpfen der Leute vollziehen. Dazu können aber Abhandlungen wie diese hier die gedanklichen Anstöße geben.
Gelingt es den Eltern, aus ihrer Sprachlosigkeit wieder ins Gespräch zu kommen, können noch weitere Hindernisse zu beseitigen sein. Das zeigt das folgende Beispiel, das sich neulich zutrug, aber so oder ähnlich immer wieder auftreten wird:
Nach der Trennung lebt der Achtjährige beim Vater. Wie die übrige Familie lehnt das Kind seine Mutter, die als "Persona non grata" gilt, offensichtlich ab. Der amtierende Richter appelliert an die elterliche Verantwortung des Vaters, der dadurch erst erfährt, daß sich der Sohn mit der Mutter heimlich trifft. Danach sprechen beide Eltern - nach langer Zeit - wieder miteinander. Und dann bekräftigt der Vater, nichts dagegen zu haben, wenn der Sohn die Mutter besuche. Zugleich fragt er, was er denn machen solle, wenn der Sohn noch immer nicht wolle. Nun, die Antwort ist nicht nur einfach, sondern auch naheliegend. Der Richter sagte ihm, er solle seinem Sohn als Vorbild dienen und ihm vormachen, wie der Weg zur Mutter zu finden sei, und ihn dazu an die Hand nehmen und bis an die mütterliche Wohnung bringen (AmtsG Brakel - 2 F 252/94). Dieses Beispiel soll nur zeigen, daß es keiner besonderen Professionalität im Umgang mit Kindern und Eltern bedarf, und es soll auch dazu ermutigen, das zu tun, was das Natürlichste und meistens auch das Selbstverständlichste ist.

V. Elterliche Verantwortung muß beiden Eltern möglich sein

Die beiderseitige elterliche Verantwortung ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, wonach das Kind bei der Ehescheidung seiner Eltern nicht mitgeschieden wird. Vielmehr bleibt es weiterhin und unauflöslich mit der Mutter wie mit dem Vater und deren Angehörigen verwandt. Darauf gründet sich nicht nur der Anspruch des Kindes auf freien Zugang zu beiden Elternteilen, sondern auch die Tatsache, daß beide Eltern gegenüber ihrem Kinde eine Verantwortung haben. Trennen sich Eltern und nimmt dabei der eine Elternteil das Kind einfach mit sich, läßt er nicht nur den Respekt vor der unauflöslichen Verwandtschaft seines Kindes mit dem anderen Elternteil vermissen, sondern mit seinem Verhalten macht er sich sogar noch des Mißbrauchs seines Elternrechts schuldig. Abgesehen davon, daß er in einem Akt von Selbstjustiz dem anderen Elternteil die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung vereitelt, wird er an seinem Kinde schuldig, weil er es der Chancen zur Pflege und Vertiefung der familiären Vertrautheit mit dem anderen Elternteil beraubt. Zum anderen verstößt er gegen die Rechtsvorschrift aus § 1634 I BGB, die da lautet: "Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert".
Die Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung wird erst dann beiden Eltern möglich, wenn das oft anzutreffende unaufgeklärte Verständnis vom Elternrecht, es stehe nur dem Inhaber der elterlichen Sorge zu und gebe ihm freie Hand, zu tun und zu lassen, was er für richtig halte, überwunden und einem aufgeklärten Verständnis gewichen sein wird.
Was mit der Beendigung der Sprachlosigkeit beider Eltern begann, setzt sich über die Veränderung von Anschauung und innerer Einstellung fort, Paradigmenwechsel genannt. Statt des Elternstreits interessieren die Interessen und Bedürfnisse des Kindes, wo mit ein Teil elterlicher Verantwortung wahrgenommen wird. Dann bedarf es trotz der Beendigung der Beziehung der Eltern zueinander auch keiner Umgangsvereitelung mehr, um sein nur vermeintliches oder tatsächliches "gutes Recht" zu wahren.

VI. Abschließende Bemerkungen zu einer aktuellen Diskussion

Eine Lösung der durch die Umgangsvereitelung entstehenden menschlichen Nöte wird besonders von denjenigen Elternteilen erwartet, die sich gegenwärtig noch als die Beiseitegeschobenen und Entrechteten sehen. Von der gegenwärtig allenthalben diskutierten gemeinsamen, ungeteilten elterlichen Sorge als Regelfall erhoffen sie sich die Rehabilitation als Vater oder Mutter. Dennoch bleibt, wenn die einseitige Verteilung der elterlichen Sorge vom gemeinsamen Sorgerecht abgelöst wird, noch immer die Frage zu klären, bei welchem Elternteil das Kind sein ständiges Zuhause haben soll. Hier deutet sich neuer Elternstreit an, solange das andere Paradigma des "Vom Kinde her" noch nicht im Bewußtsein verankert ist. Das gilt auch für Jugendbehörden, Anwälte, Gerichte und deren Gehilfen, die Sachverständigen. Und, wenn wir uns darauf einlassen, beiden Eltern eines Kindes die Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung zu ermöglichen, würde das bittere Wort von den Gewinnern und Verlierern keine Gültigkeit mehr haben. Dann würde auch über die Umgangsvereitelung keine Abhandlung mehr zu schreiben notwendig sein.

Literatur
1) R. Lumprecht, Kampf ums Kind, 1982
2) R. W. Kuszmann/B. Stötzel, Das Kind im Rechtsstreit der Erwachsenen, neuerarb. Aufl., 1995
3) Th.S. Kuhn, Die Struktur wissenschaftlicher Revolution, 2. Aufl.,1991
4) Es handelt sich um das von Max Wertheimer 1923 formulierte 3. Gestaltgesetz, zitiert nach W.Metzger, Figural-Wahrnehmung, in: Handbuch der Psychologie, 1. Band, 1. Halbband, 1966, S. 700.
5) E.M.Großmann, Die Problematik des Dazwischenstehens, 1969.
6) J. Bowlby, Das Glück und die Trauer, S. 66 f.
7) J. Langmeier/Z. Matejcek, Psychische Deprivation im Kindesalter - Kind er ohne Liebe, 1977
8) R. A. Gardner, The Parental Alienation Syndrome, 1992
9) J.Bateson, e.a., Schizophrenie und Familie 1969, S. 16 ff
10) J. Goldstein, e.a. Jenseits des Kindswohls, 2. Aufl. 1979, S. 49 ff
11) R.A. Gardner [Fn.8]
12) R. Lumprecht [Fn.1]
13) P. Moor, Heilpädagogik, Ein pädagogisches Lehrbuch,1965, S. 20 ff
14) T.S.Kuhn

Antworten Zuletzt bearbeitet am 02.03.2009 16:17.

Heinz
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Familienkrieg - die Entfremdung von Kindern !!!

von Heinz am 01.03.2009 19:29

Zentralblatt für Jugendrecht Sonderdruck 85.Jg., Heft 6,98

Peggie Ward, Ph D und J Campbell Harvey, J D, aus dem Amerikanischen übersetzt von Christian T Dum, Ph D, Ismaning, mit Vorbemerkungen von Prof Dr Wolfgang Klenner, Oerlinghausen

Familienkriege - die Entfremdung von Kindern 1

Die Entfremdung von Kindern ist in der Regel die Folge eines durch stetige Beeinflussung (Gehirnwäsche) in Gang gesetzten psychischen Prozesses, dessen Konsequenz der für die kindliche Entwicklung folgenschwere und kaum noch rückgängig zu machende Abbruch jeglicher Beziehung zu dem ohnehin nur besuchsweise erlebten, im Text sog Zielelternteil ist Wir sprechen dann von einem »Elterlichen Feindbild Syndrom« oder in der ursprünglich von dem Kinderpsychiater R. A. Gardner eingeführten Bezeichnung vom »Parental Alienation Syndrome« (PAS)2 »Alienation« bedeutet Entfremdung, heißt aber, genauer übersetzt, das Kind dem anderen Elternteil abspenstig zu machen
Das PAS findet in den Sorgerechtsentscheidungen der amerikanischen Gerichte zunehmend Beachtung, weil die Entfremdung der Kinder vom anderen Elternteil durch Umgangsvereitelung den bis dahin vor Gericht dominierenden Vorwurf sexuellen Mißbrauchs längst eingeholt hat. Das hat nun auch uns errreicht, so daß die hier abgedruckte, aus der Praxis einer Sorgerechtsgutachterin und einer Anwältin für Familienrecht heraus geschriebene und gegenüber der Originalfassung ohne inhaltliche Abstriche leicht gekürzte und redigierte Abhandlung zur rechten Zeit kommt. Beschrieben werden nicht nur die Hintergründe und Zusammenhänge bei der Entfremdung von Kindern, wie wir sie auch kennen. Vielmehr weisen die Autorinnen in sehr pragmatischer Weise auf die Notwendigkeit und die konkreten Möglichkeiten einer schon im Frühstadium einsetzenden Intervention hin.
Aus ihrer Praxiserfahrung heraus lenken die Autorinnen den aufmerksamen Leser auf die in der nachfolgenden Übersetzung näher erläuterten drei Voraussetzungen einer so rechtzeitigen Intervention mittels - weil im Text verstreut vom Übersetzer jeweils angemerkt - vierfach abgestufter Maßnahmen damit eine kaum noch rückgängig zu machende Entfremdung zwischen Kind und Elternteil garnicht erst eintritt. Das sind - im eigenen Kapitel - der familiensystemische Ansatz sowie die Vermeidung von Tot- oder Stillstandspunkten, wozu die in solchen Fällen zu beobachtende Sprachlosigkeit der Beteiligten gehört, und eine enge Zusammenarbeit der Gerichte mit Gutachtern, Therapeuten und Anwälten. Nachdem das am 1.7 1998 in Kraft tretende Kindschaftsrechtsreformgesetzes (KindRG) die Beziehungen des Kindes zu beiden Eltern, aber auch zu anderen für seine Entwicklung bedeutsamen Bezugspersonen rechtlich absichert, wird künftig in der Hauptsache, gleich einem auf Art 6 Satz 2 GG gegründeten Paradigmenwechsel, über die den getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern zuvorderst obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu verhandeln sein. Dabei werden uns die Einsichten und Erfahrungen aus der amerikanischen Rechtspraxis von Wert sein, wo anzusetzen ist, um einer Entfremdung von Kindern beziehungsweise dem Parental Allenation Syndrome von vornherein wirksam entgegenzutreten. So wird das PAS auch uns alsbald zu einer geläufigen Abkürzung werden.
Durch die in Absprache mit den Autoren erfolgte Übersetzung der Abhandlung steht erstmals auch eine weiterführende deutschsprachige psychologisch-Juristische Erkenntnis- und Zitatquelle zu diesem allgemein interessierenden, für das Kindeswohl so wichtigem Thema zur Verfügung.

I Zusammengesetzter Fall aus realen Beispielen

Die Eltern von Amy (zehn Jahre alt) und Kevin (sieben Jahre alt) lassen sich nach 13 Jahren Ehe scheiden Ihr Vater ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen Er ist berechtigt, mit den Kindern an jedem zweiten Wochenende und an einem Abend wahrend der Woche Umgang zu haben Bald weigern sich die Kinder, mit ihm zu gehen, sie sagen, sie haben Angst zu gehen Wenn der Vater zum Haus kommt sagt die Mutter, daß sie »die Kinder nicht zwingen will zu gehen Der Umgang ist ihre Sache« und sie wird »sich in ihre Entscheidung nicht einmischen «
Alles, Arztbesuche, oder eine Einladung von einem Freund, dient als Entschuldigung, um Besuche zu vermeiden. Wenn die Kinder gefragt werden, sagen sie »Papa ist gemein zu uns« Wenn sie gebeten werden, spezifische Beispiele aufzuführen, sind ihre Geschichten nicht uberzeugend. Diese Kinder sind dabei, von ihrem Vater entfremdet zu werden

1. Definitionen

Elterliche Entfremdung ist die Herstellung einer singularen Beziehung zwischen einem Kind und einem Elternteil, unter Ausschluß des anderen Elternteils. Das voll entfremdete Kind ist ein Kind, das keinerlei Kontakt mit einem Elternteil will, nur negative Gefühle für diesen ausdrückt und nur positive Gefühle für den anderen Elternteil zeigt
Wir werden den Elternteil, der diese singulare Beziehung zwischen dem Kind und sich kreiert, den »entfremdenden« Elternteil nennen.3Der Elternteil, der von der singularen Beziehung ausgeschlossen wird, ist der »Zielelternteil« Wir merken an, daß Entfremdung in beiden Richtungen geschehen kann, wenn ein jeder Elternteil versucht, das Kind dem anderen abspenstig zu machen

2. Schaden für das Kind

Die beharrliche Art des Konflikts gefährdet ernstlich die geistige Gesundheit der Eltern und die psychische Entwicklung der Kinder. Unter dem Vorwand, für die Kinder zu kämpfen, können die Eltern bewirken, daß genau die Person schweren emotionalen Schaden erleidet, für deren Schutz und Wohlergehen vorgeblich gestritten wird4
»Umgangsregelungen müssen gewährleisten, daß die emotionalen Bindungen des Kindes mit beiden Elternteilen geschützt sind. Es gibt fundierte Forschungsergebnisse, die anzeigen, daß Kinder Kontakt mit Erwachsenen beiderlei Geschlechts für eine ausgewogene Entwicklung brauchen5 «
Mit der Ausnahme von Mißhandlung, gibt es keinen guten Grund, warum ein Kind nicht Zeit mit beiden Eltern verbringen soll, und sogar bei Mißhandlung wollen die meisten Kinder eine Art Beziehung mit dem mißhandelnden Elternteil aufrechterhalten. Es ist die Aufgabe sowohl der Eltern als auch der professionellen Helfer und der Gerichte, sicherzustellen, daß ein solcher Kontakt gefahrlos möglich ist6
Entfremdende Botschaften und Verhalten beeinflussen ein Kind und wirken negativ auf seine Entwicklung ein. Der Effekt ist, das Kind in eine schwere Loyalitätsknse zu stürzen, einer Position in der das Kind glaubt, es muß entscheiden, welchen Elternteil es mehr »liebt« Wenn das Resultat der Ausschluß eines Elternteils vom Leben des Kindes ist, dann ist der Schaden irreparabel

3. Der Famihensystemische Ansatz

Alle Familien bestehen aus Individuen, die in stabilen intimen Gruppen zusammenleben, mit dem vorgeblichen Zweck, füreinander zu sorgen und sich zu unterstützen. Familienmitglieder entwickeln ihre eigenen Regeln, ausgesprochen oder nicht, über die Art, in der sie sich zueinander verhalten. Die Verhaltensregeln jeder Familie ändern sich im Laufe der Zeit. Die meisten Änderungen im Familiensystem sind graduell, aber einige Ereignisse bewirken einen katastrophalen Umsturz. Trennung oder Scheidung ist meist ein solches Ereignis.
(Anm. d. Übers. Tot oder Stillstandspunkt:) Kann die sich trennende Familie ihre eigenen Verhaltensregeln nicht ohne Intervention von außen ändern, wird der Trennungs- oder Scheidungsprozeß selbst einen toten Punkt erreichen, eine Beschreibung die angewandt wird, wenn der eigentliche Prozeß »stecken« bleibt und das Familiensystem nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu restrukturieren. Wenn es einen toten Punkt gibt, wird jede Aktion von irgend jemandem, Familienmitglied, Anwalt, Ehegatte, mit einer Gegenaktion beantwortet, mit dem Resultat, daß sich nichts mehr bewegt.
Der Totpunkt schafft ein eigenes System, mit eigener Mitgliedschaft, eigenen Regeln und Verhaltensgrenzen. Obwohl von Fachleuten kaum beachtet, umfaßt die Mitgliedschaft im Scheidungstotpunktsystem alle zusammenlebenden Familienmitglieder und alle Fachleute die involviert sind, der Familie zu »helfen«, also die Anwälte, Mediatoren, Therapeuten und sogar den Richter. Ein Scheidungstotpunkt kann auf drei Ebenen stattfinden:

• einer internen Ebene (innerhalb eines Individuums)

• einer Wechselwirkungsebene (zwischen zwei Individuen),

• und/oder einer externen Ebene (innerhalb eines größeren sozialen oder Familiensystems)7

Ein Stillstand auf jeder dieser Ebenen wird sich auf das ganze System auswirken, und die Reaktion jedes individuellen Mitgliedes wird alle Mitglieder, darunter besonders das Kind, beeinflussen.
Die Kinder selbst sind Mitglieder sowohl im sich verändernden Familiensystem als auch in dem sich entwickelnden größeren Scheidungstotpunktsystem Als Mitglied des Familiensystems ist das Kind rechtlich, emotional und psychisch an seine Eltern gebunden. Als Mitglied des Scheidungstotpunktsystems wird vom Kind oft gefordert, sich mit dem einen oder dem anderen Elternteil zu solidarisieren, eine Forderung, die das Kind verständlicherweise in einen Loyalitätskonflikt bringt. Alle Mitglieder des Scheidungs- totpunktsystems, die Fachleute eingeschlossen, sind ohnehin durch die Loyalitatskämpfe in ihrem Verhalten beeinträchtigt und können allzu leicht gegeneinander aufgebracht werden

4. Motivation für die Entfremdung

Ein entfremdender Elternteil hat wahrscheinlich starke zugrundeliegende Gefühle und Emotionen, die von früheren unerledigten emotionalen Angelegenheiten herrühren und welche durch die Schmerzen der Scheidung wiederbelebt und verkompliziert wurden. Das Individuum, im Bemühen, diese starken und intensiv unangenehmen Gefühle abzuwehren, entwickelt Verhaltensstrategien, in die die Kinder mit hineingezogen werden. Eine ausgleichende Lösung für die Schmerzen und den Zorn ist, das Sorgerecht für das Kind einzuklagen und sich anzustrengen, den anderen Eltemteil durch seinen Ausschluß zu bestrafen.
Falls die motivierenden Faktoren unbewußt sind, mag das der entfremdende Elternteil gar nicht fühlen und/oder mag er sich der oben beschriebenen Gefühle und Emotionen nicht bewußt sein. So können Eltern, die sich dessen nicht bewußt sind, das entfremdende Verhalten überzeugend abstreiten, aber trotzdem darin voll involviert sein.
Eltern können sich auch ihrer zornigen oder hoffnungslosen Gefühle bewußt sein, wollen aber das Kind schützen. Das berichten sie ihren Anwälten und machen vor Gericht entsprechende Aussagen, können aber trotzdem unbeabsichtigt und unwissentlich ein entfremdendes Verhalten annehmen, hinter dem als Triebkraft ihre weniger bewußten Bedürfnisse stehen.
Häufig tritt dies als eine mildere, weniger hervorstechende Art der Entfremdung des Kindes vom Zielelternteil auf. Trotzdem ist es wichtig, die konkreten Anzeichen zu erkennen, um seiner Entwicklung rechtzeitig entgegenzuwirken.
Die Gerichte sollten entfremdendes Verhalten nicht dulden, nur weil die Absicht, zu entfremden, bestritten wird. Sie sollten auch nicht dem Elternteil ein Sorgerecht zusprechen, in der Annahme, daß das an ihm beobachtete und bei Gericht zitierte Verhalten lediglich aus der durch den Streit erzeugten Bitterkeit resultiert. Eltern, die in einer hochstrittigen Scheidung involviert sind, können ihr schlimmstes Verhalten allen zeigen, aber es ist unmöglich, vorauszusagen, ob sich dieses Verhalten nach der endgültigen Beilegung des Streites normalisieren werde.

5. Erkennen entfremdenden Verhaltens

5.1 Das Kontinuum: Unterscheidung zwischen »typischer« Scheidung und Entfremdung.

In einer »kooperativen« Scheidung arbeiten beide Elternteile zusammen, um ihre eigene Beziehung zu restrukturieren und ihren Kindern eine so normale wie mögliche Beziehung mit beiden von ihnen zu erlauben. Das bedeutet Kooperation bezüglich der Finanzen, der Logistik und Zeitpläne sowie die aktive Unterstützung der emotionalen Beziehungen der Kinder mit dem anderen Elternteil und den erweiterten Familien.
Alle Parteien in einer Scheidung erfahren einen breiten Bereich intensiver Emotionen, einschließlich Wut, Enttäuschung, Verletzung und Angst. In »kooperativen« Scheidungen versuchen die Parteien bewußt, Verhalten zu vermeiden, von dem ihnen klar ist, daß es die Gegenseite provoziert.
Eine bittere Scheidung ist nicht notwendigerweise eine entfremdende. Eine Entfremdung liegt vor, wenn die Eltern in der Scheidung oder in der Sorgerechtsauseinandersetzung ihre Kinder dazu benützen, ihre eigenen emotionalen Bedürfnisse zu befriedigen, ihre intensiven Emotionen auszudrücken oder zu übertragen oder um durch sie, als manipulierbare Schachfiguren, an der anderen Seite Vergeltung zu üben. Die Beurteilung, ob in einer bitteren Scheidung Entfremdung vorliegt oder nicht, kann nicht an dem Grad des ausgedrückten Zorns oder Verlustes gemessen werden, sondern auf dem im Verhaltensmuster erkennbaren Vorsatz, die Kinder mit in den Streit hineinzuziehen.
Elterliche Entfremdung tritt in einem breiten Kontinuum auf, abhängig von der Stufe der inneren Verzweiflung des entfremdenden Elternteils, der Verwundbarkeit des Kindes und der Reaktion des Zielelternteils sowie der Reaktion des externen Systems (Familie, Anwälte, Psychotherapeuten, Justiz). Der Bereich reicht von Kindern, die erhebliches Unbehagen bei Übergangszeiten verspüren (mild), zu Kindern, die sich im Unterschied zum Vorherigen gezwungen sehen, zwei voneinander getrennte Welten und Identitäten anzunehmen, wenn sie mit dem einen oder anderen Elternteil zusammen sind (moderat), bis hin zu Kindern, welche es ablehnen, irgendetwas mit dem Zielelternteil zu tun haben zu wollen, wobei sie von Haß erfüllt sind (schwer).
Es gibt entfremdende Eltern, denen ihr emotionaler Zustand, ihr Motiv für die Entfremdung oder die Wirkungen ihres Verhaltens, nicht bewußt ist (unbewußt), während es am anderen Ende des Kontinuums Eltern gibt, welche die absolute Absicht haben, das Kind ausschließlich an sich zu binden und die das in Worten und Verhalten deutlich zum Ausdruck bringen (offenkundig).

5.2 Mild

Es ist eine knifflige Aufgabe, die milde Form des entfremdenden Verhaltens zu erkennen. Das Verhalten ist subtil, und der entfremdende Elternteil tendiert dazu, die Motivationen und Handlungen abzustreiten und ist bemüht, genau das Gegenteil von dem zu versichern, was er in Wahrheit denkt und tut.
In dieser milderen Erscheinungsform gibt es weniger Gegensätzlichkeiten im Scheidungstotpunktsystem (Anwälte, Gerichte). Dafür ist der Schlüssel zur Entdeckung des entfremdenden Verhaltens die vom Kinde dem anderen Elternteil entgegengebrachte Achtung.

Beispiele der milden Form entfremdenden Verhaltens sind:

1. Wenig Respekt für die Wichtigkeit des Umgangs/Kontaktes mit dem anderen Elternteil:

- »Du kannst die Mutter besuchen; du kannst entscheiden; ich werde dich nicht zwingen.«

- Keine Ermunterung zu Besuchen;

- keine Besorgnis über versäumte Besuche;

- kein Interesse an den Aktivitäten oder Erfahrungen des Kindes während des Besuchs (in einer positiven Weise).

2. Keine Wertschätzung bezüglich der Kommunikation zwischen den Besuchen:

- keine Ermutigung zur Kommunikation zwischen Besuchen;

- geringes Bewußtsein über die Verzweiflung, die das Kind möglicherweise wegen versäumter Besuche oder Telefonanrufe verspürt.

- Unfähigkeit, die Gegenwart des anderen Elternteils zu tolerieren, sogar bei Ereignissen, die dem Kind wichtig sind:

- »Ich werde zu keinem Fußballspiel gehen, wenn deine Mutter dort ist.«

4. Mißachtung der Wichtigkeit der Beziehung für das Kind:

- Zurschaustellen der Bereitschaft, einen neuen Job fern vom anderen Elternteil zu suchen und zu akzeptieren, ohne Rücksicht auf die Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil.

5.3 Mäßig

Der entfremdende Eltermeil hat ein gewisses Bewußtsein der emotionalen Beweggrunde (Verlustangst, Wut) und wenig Wertschätzung für den Zielekernteil Die Aussagen und das Verhalten sind subtil, aber schädigend für das Kind

1 Äußerungen der Ablehnung von Besuchen

- »Du kannst deinen Papa besuchen aber du weißt was ich dabei fühle «

- »Wie kannst du deinen Vater besuchen wenn du weißt ich war krank, Tante B ist da «

- »Besuche bei deinem Vater hängen ganz von dir ab «

2 Weigerung, irgendetwas über den anderen Elternteil anzuhören (besonders wenn es gut ist)

- »Das ist zwischen dir und deinem Vater (bezüglich Berichten über Besuche),

- Plane für Besuche,«

- Ich will darüber nichts hören (was du mit deinem Vater gemacht hast. Besonders, wenn es Spaß machte),

3 Vergnügen, negative Neuigkeiten über den anderen Eltermeil zu hören,

4 Ablehnung, direkte Gespräche mit dem anderen Eltermeil zu führen

- Falls der Zielelternteil anruft, gibt er dem Kind das Telefon »Er ist es,« mit einer angewiderten Betonung

- Legt den Telefonhörer, sobald sich der Zielelternteil meldet, einfach auf

- Gibt das Telefon wortlos dem Kind, wenn der Zielelternteil anruft

5 Weigerung, den Zielelternteil in die Nahe kommen zu lassen

- Zielelternteil wird nicht erlaubt, das Auto zu verlassen oder nicht einmal das Grundstück oder die Einfahrt bei Abholung und Zurückbringen des Kindes zu betreten

6 Behauptungen und Zurücknahme von Behauptungen, Negative Kommentare über den anderen Elternreil gemacht und dann abgestritten

- »Da sind Dinge, die ich dir über deinen Vater sagen könnte aber ich bin nicht diese Art von Person «

- »Dein Vater ist Alkoholiker oh ich sollte das nicht gesagt haben «

7 Subtile Anschuldigungen

- »Dein Vater war kaum hier als du klein warst «

- »Dein Vater hat mich verlassen «

8 Zerstörung von Erinnerungen an das gemeinsame Leben mit dem Zielelternteil

Bei mäßigen Formen der Entfremdung sind alle drei Scheidungstotpunktsysteme involviert Der entfremdende Elternteil befindet sich in einem inneren Zwiespalt, sein Verhältnis zum anderen Elternteil ist konfhktgeladen, und die außerfamiliären Einflüsse, wie die von Therapeuten, Anwälten und des Gerichts, sind in gewissem Maße an der Polarisierung beteiligt

5.4 Offenkundig

Wird die Entfremdung offenkundig, ist die Motivation, zu entfremden (der intensive Haß auf den anderen) eklatant. Der entfremdende Ekernteil ist davon besessen und sieht den Zielpartner als schädlich für sich selbst oder für die Kinder, oft sogar für die übrige Welt. Eine Geschichte der Ehe wird erzählt, in der es nichts als Schlechtes gibt. Der Zielelternteil war niemals etwas wert, als Gatte oder Elternteil, und er ist es auch heute nicht. Solch ein Elternteil zeigt wenig Reaktion auf Logik und wenig Bezug zur Realität .
Viele entfremdende Eltern in diesem Stadium sind der offenkundigen Meinung daß der Zielelternteil eine wirkliche Gefahr für die Kinder darstellt. Sie präsentieren diesen Glauben als konkretes Wissen daß die Kinder in der Zeit, die sie mit dem Zielelternteil verbringen in irgendeiner Weise irreparabel geschädigt werden oder sie durch den Zielelternteil einer Gehirnwäsche unterzogen werden den entfremdenden Eltermeil nicht zu schätzen beziehungsweise zu lieben .

1 Behauptungen über den anderen Ekernteil beruhen auf einer Täuschung oder sind falsch

- »Deine Mutter zahlt keinen Unterhalt«, wenn es Beweise tur die Zahlung gibt

- »Dein Vater liebt uns nicht« (oder »dich«) wenn es dafür gar keine Anzeichen gibt

- »Deine Mutter trinkt zuviel,« »benutzt Drogen « »raucht« etc wenn es dafür keine Beweise gibt, die diese Behauptungen unterstützen

- »Dein Vater hat den gemeinsten Anwalt in der Stadt engagiert,«

2 Darstellung der Kinder als Opfer des schlechten Verhaltens des Zielelternteils

- »Deine Mutter hat uns verlassen «

- »Dein Vater liebt uns (oder dich) nicht mehr «

3 Offene Kritik des Zielelternteils

- »Deine Mutter ist eine von Drogen/Alkohol abhängige gewalttätige Person «

- »Was alles mit deinem Vater nicht stimmt er sowas niemals/ immer wieder tut «

- »Deine Mutter gefährdet deine Gesundheit,«

- »Dein Vater kümmert sich nicht um dich/versteht dich nicht, wenn du bei ihm zu Besuch bist «

4 Die Kinder werden gezwungen, Geheimnisse vor dem Zielelternteil zu bewahren

»Sag deiner Mutter nicht wo du warst/was du gesehen hast/wo du hingehst/etc. «

5 Drohung mit Liebesentzug

- »Ich werde dich nicht lieben falls du (deinen Vater siehst etc )«

- »Ich bin die einzige die dich wirklich liebt «

6 Extremer Mangel an Höflichkeit gegenüber dem Zielelternteil

In diesem Stadium der Entfremdung ist immer eine bewußte Motivation vorhanden und die inneren, die Wechselwirkungs- und die von außen kommenden Systeme sind voll in den Entfremdungsprozeß mit einbezogen

5.5 Schwer

Im schwerem Stadium braucht der entfremdende Ekernteil nicht mehr aktiv zu sein Im Sinne einer Motivation hat der entfremdende Ekernteil keinerlei Achtung für den anderen Ekernteil (entweder motiviert durch Ängste, Leere oder Hilflosigkeit) mehr übrig und Haß sowie Verachtung sind ganz offenkundig .
In diesem Stadium ist das Kind derart in das Dasein des entfremdenden Ekermeils einbezogen, daß es vollständig zustimmt, der Zielelternteil ist ein Bösewicht und der Abschaum der Welt. Das Kind übernimmt die Wünsche, Emotionen und den Haß des entfremdenden Ekernieils und äußert sie gegenüber jedermann als seine eigenen Gefühle. Auch das Kind sieht die Vergangenheit des Zielelternteds und dessen Familie als vollständig negativ und ist nicht in der Lage, irgendwelche positiven Erinnerungen oder Gefühle für den Zielelternteil auszudrucken oder sich daran zu erinnern.

6. Intervention im Entfremdungssystem

6.1 Prävention

6.1.1 Beratung

In der idealen kooperativen Scheidung gibt es kaum eine oder gar keine Entfremdung. Jeder Elternteil schätzt die Rolle, die der andere Elternteil im Leben der Kinder spielen kann und die verschiedenen Interessen und Talente, die er den Kindern zu bieten hat. Darum gibt es kein Motiv für eine Entfremdung. Dieses Ideal kommt aber im wirklichen Leben selten vor, da eine Scheidung einen intensiven Wechsel ihrer Rolle, ihres Daseins und Lebensstils für fast alle Beteiligten mit sich bringt.
Manche Landkreise, Gerichtssysteme und andere Regierungseinheiten8 verlangen, daß alle Eltern mit Kindern, die in einer Scheidung involviert sind, ein Beratungsprogramm mitmachen, welches so entworfen ist, daß sie die Einwirkung des Scheidungsprozesses auf sich selbst und ihre Kinder verstehen und den Wert der Beteiligung beider Eltern schätzen lernen. Die Eltern werden beraten bezüglich der verschiedenen Stadien der Scheidung und der Kindesentwicklung und des Einflusses, den ihre Scheidung möglicherweise auf die Kinder hat. Die Studien zu den Langzeitauswirkungen der Scheidung und die dabei auftretenden üblichen Probleme, werden diskutiert. Die Programme sind so entworfen, daß sie präventiv gegenüber Problemen wirken, welche gewöhnlich auftreten, insbesondere wenn die Eltern die psychischen und emotionalen Konsequenzen ihrer Scheidung auf sich selbst und die Kinder nicht verstehen.
Andere Staaten verlangen Pflichtmediation vor einem Gerichtsprozeß als einen Weg, eine Auseinandersetzung zu vermeiden. Befürworter von Mediation glauben, daß sie erfolgreicher als die Gerichte beim Vermeiden zukünftiger Auseinandersetzungen ist9. Die Teilnehmer haben eine große Zufriedenheit mit den Programmen ausgedrückt und empfohlen, sie noch auszuweiten10.

6.1.2 Anwälte.

Es ist die Pflicht des Anwalts, sich für seinen Mandanten einzusetzen. Wir glauben aber, daß eifrige Parteinahme im Kontext der Langzeitinteressen des Mandanten als künftiges Mitglied eines sich restrukturierenden Familiensystems erfolgen muß. Wie immer der Ausgang der unmittelbaren Auseinandersetzung ist, der Mandant wird mit den gemachten Feststellungen über sich und andere sowie mit den Folgen leben müssen.

Es ist die Aufgabe des Anwalts, dem Mandanten über die Unmittelbarkeit der Schmerzen und des Zorns hinwegzuhelfen und ihm zu ermöglichen, die Langzeitsicht der involvierten Familienbeziehungen zu erkennen. Anwälte müssen auch das Scheidungstotpunktsystem selbst akut erkennen und die wichtige Rolle, die sie darin spielen. Den anderen Ehepartner schlecht machen, vom Mandanten verlangen, daß er keinen weiteren Kontakt mit dem Ehegatten hat, können eine echte Lösung des Konflikts verhindern. Eifrige Parteilichkeit ist eine schlechte Entschuldigung für eine tatsächliche Zerstörung der Langzeit-Familienbeziehungen des Mandanten.
Entfremdungsfälle stellen die größte Schwierigkeit für Anwälte dar. In seiner parteilichen Rolle ist ein Anwalt an die vom Mandanten vorgegebenen Ziele gebunden, um diese energisch zu vertreten11. Ein Anwalt ist aber auch verpflichtet, keine leichtfertigen Aktionen einzuleiten oder zu verteidigen12. Wir glauben, daß Aktionen, die den Kindern schaden, unter dieses Verbot fallen13.
Wir glauben weiter, daß der Anwalt unter keinen Umständen einen Mandanten ermutigen soll, Informationen über die Gegenpartei durch das Kind zu erhalten, noch sollte ein Anwalt das Kind danach befragen, auch wenn das Kind nicht von ihm vertreten ist.
Es ist wichtig, zu beachten, daß wir Fälle beschreiben, in denen eine Entfremdung besteht, und nicht andere Formen der Mißhandlung, wie körperliche Mißhandlung oder sexueller Mißbrauch. Wenn Mißhandlung aufrichtig vermutet wird, werden die Sicherheit des Ehegatten und der Kinder vorrangig und die eingehende Begutachtung durch eine kompetente Fachkraft notwendig.

6.1.3 Gerichte

Gerichte müssen die anfänglichen Spuren der Entfremdung erkennen und Informationen über die Familienstruktur suchen, um den Risikograd für die Familie prüfen zu können. Benützen oder manipulieren die Erwachsenen die Kinder zur Befriedigung ihrer eigenen emotionalen Bedürfnisse? Sind die Kinder verwundbar bezüglich Entfremdung?
Alle Kinder können zur Schlacht aufgerufen werden, aber im allgemeinen sind die Kinder am stärksten verwundbar. Sie sind dann übermäßig abhängig, ängstlich und passiv. Diese Kinder können Schuldgefühle über die Scheidung ihrer Eltern ausdrücken, sich mit dem entfremdenden Elternteil identifizieren oder dessen Retter spielen und dazu die Pflegerolle eines Elternteils annehmen und/oder sich, je nach der Befindlichkeit des entfremdenden Elternteils, mehr oder weniger geliebt fühlen. Im allgemeinen werden die Kinder aber wenig Einsicht in ihre Situation haben.
Die Faktoren, welche Familien kennzeichnen, in denen Entfremdung weniger wahrscheinlich ist, sind: reichlicher positiver Kontakt zwischen beiden Elternteilen und den Kindern; Geschwistergruppen, die alle gute Beziehungen mit beiden Elternteilen haben; gute Beziehungen der Kinder mit den Eltern (ihren Großeltern) und Freunden beider Elternteile.
Viele hochstrittige Familien erwarten vom Gericht nicht nur eine Regelung von Sorgerecht und Umgang, sondern auch eine Beurteilung über richtiges und falsches Verhalten, gute und schlechte Elternschaft. Das Gericht wird als der Ort gesehen, wo die eine Person als geeignet beurteilt wird und die andere als ungeeignet. Das Gericht kann dieses unglückliche Szenario korrigieren, indem es die rechtlichen und pragmatischen Gründe für seine Entscheidung hervorhebt Mitfühlende Prozeßfuhrung, die Ärger, Verlust, Scham und Demütigung vor diesem öffentlichen Forum nicht noch verstärkt, kann für den inneren Zustand der Beteiligten immens heilsam sein

6.2 Milde Entfremdungsfälle

Wird ein Entfremdungsprozeß erkannt, muß das Gericht schon im milden, beginnenden Stadium intervenieren. In diesem Stadium gibt es wenigstens die verstandesmäßige Erkenntnis von seiten des entfremdenden Elternteils, daß eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem Zielelternteil nicht dem besten Kindesinteresse dient.
Oft ist Entfremdung in diesem Stadium durch die Angst motiviert, daß die bevorstehende Scheidung das Kind veranlassen wird, den entfremdenden Eltermeil weniger zu lieben. Der endgültige Abschluß der Scheidung selbst, zusammen mit fachlicher Beratung und der unten beschriebenen Therapie, kann diese Situation wesentlich verbessern.
Im milden Stadium ist es wichtig, daß die Familie in eine »systemische Familientherapie« eingebunden wird, deren Ziel es ist, das Verhalten der Eltern gegenüber ihrem Kinde zu verändern Die traditionellen individuellen Therapien sind hierbei nicht hilfreich, weil sie dazu tendieren, nur der einen Seite parteinehmend Ziele zu setzen und so die Entfremdung zu verstärken Wenn individuelle Therapie für das Kind oder einen Elternteil notig ist, muß sie von einem Therapeuten durchgeführt werden, der sich im Entfremdungsprozeß auskennt und der den Wert der Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen unterstützt. Das Ziel der Therapie ist hier die Lösung des Scheidungsstillstands, damit der Prozeß der Restrukturierung der Familie seinen Fortgang nimmt .
Die gerichtlich angeordnete Scheidungstotpunkttherapie muß alle in der Betreuung des Kindes beteiligten Erwachsenen einschließen. Eine gerichtliche Anordnung kann nötig sein, welche alle sich bekriegenden Erwachsenen auffordert, sich im selben Raum zu begegnen Falls ein solches Zusammentreffen nicht empfohlen wird, sollten die Erwachsenen wenigstens mit demselben systemischen Therapeuten befaßt sein. Die Anordnung des Gerichtes muß energisch und unmißverständlich sein. Die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten jedes Elternteils müssen deutlich ausgesprochen sein Alle Parteien müssen verstehen, daß eine genchtliche Anordnung nicht ohne Zustimmung des Gerichts abgeändert werden kann .
Es muß ein Konzept für die Durchsetzung der genchtlichen Anordnung geben. Das Gericht sollte einen Anwalt des Kindes ernennen, der die Autorität hat, unabhängig von weiteren gerichtlichen Anordnungen eine umfassende Begutachtung des Familiensystems anzuordnen, falls die obige Therapie nicht erfolgreich ist. Die Anordnung sollte in diesem Stadium einen Modus enthalten für die Bezahlung sowohl des Anwalts des Kindes als auch für die gerichtlich angeordnete Begutachtung.
Wir sind hoffnungsvoll, daß in den meisten Fällen die gerichtlich angeordnete teure Begutachtung eine ausreichende Sanktion ist, um Eltern zu motivieren, aufrichtig an der Therapie teilzunehmen Aber die Eltern müssen die Autorität des Gerichts hinter der gerichtlichen Anordnung verspüren. Sanktionen für Nichtbefolgung müssen ausdrücklich aufgeführt sein. Wir drängen die Gerichte, das nächste Stadium der Intervention (wie unten beschrieben) darzustellen und eine Erklärung der, falls nötig, weiteren Sanktionen beizufügen.

6.3 Mäßig

Intervention bei mäßiger Entfremdung kann nicht nur aus Unterricht und Beratung, wie oben für leichte Entfremdung beschrieben, bestehen. Unterricht kann nicht erfolgreich sein, da Entfremdung in diesem Stadium kein rationaler Prozeß ist und Vernunftargumente allem das irrationale Verhalten nicht ändern werden. In diesem Stadium sind die individuellen internen Schwierigkeiten des entfremdenden Elternteils so intensiv geworden, daß Einsicht und Berurteilung bezuglich des Zielelternteils beeinträchtigt sind. Weiteres, die Wechselwirkungen mit und über den Zielelternteil basieren beim entfremdenden Elternteil nicht auf Beobachtungen, sondern auf inneren Ängsten und dienen dazu, den Glauben, daß der Zielelternteil schlecht ist, zu bestätigen. Zusätzlich sind externe Kräfte (Individualtherapeuten, Anwälte, erweiterte Familie) meist auf Seiten einer Partei polarisiert und bewirken eine Aufrechterhaltung der Entfremdung) .
Wir glauben, daß das Familiensystem gründlich durch eine Fachkraft oder ein Team von Fachleuten, das mit dem »systemischen Familienansatz« vertraut ist, begutachtet werden muß Diese Begutachtung muß das ganze System, einschließlich aller Erwachsenen, die, wie oben beschrieben, direkt im Leben des Kindes involviert sind, umfassen. Die Begutachtung muß durch eine einzelne Person oder ein Team erfolgen. Der Zweck der Begutachtung ist (l) die spezifischen Motive und Verhaltensweisen zu erkennen, die den Scheidungstotpunkt oder die darauffolgende Entfremdüng verursachen, (2) zu bewerten, ob die individuelle Therapie für eine Partei nützlich sein könnte oder nicht, um intrapsychische Probleme zu lösen und (3) einen vollständigen Verhaltensplan für die Intervention im Entfremdungsprozeß zu entwickeln .
Die verhaltensorientierte Begutachtung muß sehr gezielt auf die Motive für das Stillstandsverhalten erfolgen, das die Entfremdung verursacht und die erforderlichen Maßnah men zur Veränderung des Systems begründen.
Zur Intervention schlagen wir vor, die Empfehlungen spezifisch und zielonentiert zu geben, wie es der Individuelle Bildungsplan (Individual Educational Plan IEP) modellhaft vorgibt14 und auf ihre Einhaltung in ahnlicher Weise wie dort abzuzielen Einhaltung der Maßnahmen sollte etwa 70% in den ersten zwei Monaten betragen, 80% im dritten oder vierten Monat; 90% im fünften Monat und der darauffolgenden Zeit. Dazu als Beispiel :

1. Das Kind wird den Zielelternteil x.mal pro Woche sehen, ohne elterliche Konflikte bei der Übergabe;

2. Das Kind wird mit dem Zielelternteil x mal pro Woche telefonieren und über positive Dinge für ein oder zwei Minuten sprechen; (abhängig vom Alter des Kindes); (abhängig davon, ob Telefonanrufe zu einer feindlichen Umgebung zum Wohle des Kindes wären oder nicht);

3. Während des Besuchs kann der entfremdende Elternteil nur x mal anrufen (oder überhaupt nicht);

4. Das Kind wird dem Zielelternteil ein Bild oder eine Zeichnung einmal pro Woche schicken, der eine positive Notiz beiliegt.

5. Das Kind wird bei Besuchen ausgeführte Projekte oder eine Mitteilung darüber, was ihm beim Besuch Freude machte, an den entfremdenden Elternteil mitbringen.

6. Der Zielelternteil wird ein Bild von sich selbst dem Kind zur Verfügung stellen, und der entfremdende Elternteil soll das Kind ermuntern, es aufzustellen.

Was die Begutachter im wesentlichen tun müssen ist, die Sackgasse zu erkennen und sie direkt und einfühlsam ansprechen. Verständlicherweise wird der Plan am besten funktionieren, wenn die internen und die Wechselwirkungsprobleme, welche die Scheidungssackgasse verursachen, gleichzeitig angesprochen und angegangen werden. Dabei muß das Gericht den Eltern auferlegen, zu zeigen, daß sie einem Plan folgen können, dessen letztliches Ziel die gegenseitige Anerkennung der Interessen ist, auch wenn ihnen das von allein nicht einfällt.
Schließlich muß der Plan eine vom Stillstand bestimmte und lange Periode abdecken, während der Anforderungen an die Verhaltensweisen der Eltern und des Kindes ausdrücklich festgelegt sind. Das wird den Eltern genügend auf die Zukunft bezogene Hinweise geben, um das System sich beruhigen zu lassen und für jedermann erkennbar machen, sich an den Gedanken zu gewöhnen, daß sich die verschiedenen Beziehungen zwischen den Mitgliedern in einer vorausschaubaren Weise etablieren werden. Wir schlagen vor, daß der Plan ungefähr sechs Monate umfaßt, mit einer schon vorab für die Zeit danach angesetzten gerichtlichen Erörterung.
Wenn die Begutachtung beginnt, sollte der Anwalt des Kindes gleichzeitig eine gerichtliche Anhörung beantragen, die stattfindet, sobald die Begutachtung abgeschlossen ist. Bei dieser Anhörung könnten alle Parteien förderliche Maßnahmen präsentieren. Der Anwalt des Kindes würde das Ergebnis des Gutachters mitteilen und Empfehlungen für eine wahrscheinlich erforderliche individuelle Therapie der Sackgasse geben die ein lEP-ähnliches Verhaltensmanagement einschließen. Das Gericht sollte dann eine detaillierte, quantifizierbare, spezifische Anordnung mit aufgeführten Sanktionen erlassen bezüglich der Verhaltensänderungen, die zur Vermeidung der Entfremdung notwendig sind und die Therapie der Parteien anordnen, falls gutachterlich empfohlen.
Kreative Sanktionen müssen hinter der gerichtlichen Anordnung stehen, weil Einhaltung in diesem Stadium nur durch Furcht motiviert ist. Die ultimative Sanktion ist der Sorgerechtswechsel (Anm. d. Übers.: als letzte Stufe), aber es gibt viele andere, die wir vorschlagen. Das Rechtssystem hat traditionell Geldbußen und Verlust der Freiheit als Strafen für die Nichtbefolgung von gerichtlichen Anordnungen benutzt. Aber diese könnten die Kinder genauso schädigen oder verwirren wie den Mißachter. Offensichtlich können das Drohen mit Anwaltsgebühren oder einer Wochenendgefängnisstrafe nützliche Sanktionen sein. Drohungen mit der Auferlegung der Gebühren für den Anwalt des Kindes, der Kosten der Begutachtung, der Kosten der Therapie des Kindes oder sogar der Therapie des anderen Elternteils können alle benutzt werden, um (Anm. d. Übers.: auf der ersten Stufe) die Bereitschaft zur Einhaltung in diesem Stadium der Intervention zu erhalten, immer jedoch abgestimmt mit den Interessen und Bedürfnissen des Kindes.
Wir schlagen (Anm. d. Übers.: als zweite Stufe) auch vor, daß das Gericht sowohl die Zeit (Ausdehnung der Besuche oder Zuerkennung geschätzter Feiertage und Geburtstage an den befolgenden Elternteil) und Funktion (Zuteilung traditionell gemeinsamer elterlicher Autorität wie medizinische Versorgung, Erziehung) zugunsten des Zieleltemteils verschiebt, sowohl als angemessene Sanktion auf die Entfremdung als auch als mögliche Vorbereitung auf die ultimative Sanktion, den Sorgerechtswechsel (Anm. d. Übers.:als vierte Stufe). Die sorgfältige Überwachung einer solchen detaillierten gerichtlichen Anordnung ist ein wesentlicher Teil dieser Intervention, und wir schlagen vor, daß ein Überwachungsteam diese Aufgabe übernimmt. Der Anwalt des Kindes und ein Therapeut, am ehesten der Gutachter oder der ursprüngliche Nach-Scheidungsberater, sollen dabei zusammenarbeiten.

6.4 Die Begutachtung der Eltern

Wenn die oben beschriebene Intervention versagt und das Kind praktisch ohne Beziehung zum Zielelternteil bleibt, ist eine andere Stufe (Anm. d. Übers.: die vierte des Sorge-rechtswechsels) der Intervention gerechtfertigt. Wenn das entfremdende Verhalten trotz der Unterrichtsmaßnahmen, der Nach-Scheidungsberatung, der Totpunktlösungstherapie und der spezifischen Verhaltensmanagement-Intervention weitergeht, kann man es als eine erwiesene Tatsache betrachten, daß der entfremdende Elternteil nicht die Fähigkeit zu einer Beziehung mit dem anderen Elternteil hat.
Es gibt einen beachtlichen Satz von Forschungsergebnissen, die speziell die Effekte eines Alleinerziehenden-Haushalts auf die Kinder untersuchen. Eine vollständige Rezension dieser Literatur würde den Rahmen dieser Arbeit übersteigen. Im allgemeinen ist die Evidenz jedoch überwältigend, daß in Haushalten ohne Vater die Knaben ein niedrigeres Selbstwertgefühl haben, wahrscheinlicher von ihrer Altersgruppe abgelehnt werden und Mängel in der kognitiven Entwicklung aurweisen. Mädchen mögen weniger betroffen sein in Haushalten ohne Vater, aber die Forschung zeigt negative Effekte bei der sozialen und kognitiven Entwicklung der Mädchen15.
Es gibt zusätzliche Forschungsergebnisse über die Reaktion von Kindern bei hochstrittigen Scheidungen. Kinder, die in die Konflikte zwischen den Eltern während der Scheidung hineingezogen werden, zeigen mehr emotionale Schwierigkeiten als die, deren Eltern ihre Schwiergkeiten besser lösen können. Kinder, deren Eltern im Konflikt sind »fühlen sich eher gefangen, und Kinder, die sich gefangen fühlen, erfahren eher Depressionen, Angstneurosen, und, zu einem geringeren Grad, entwickeln sie abweichendes Verhalten16. »Es ist wichtig, zu erkennen, daß ein Elternteil, der eine elterliche Entfremdung dem Kinde einimpft, in der Tat eine seelische Mißhandlung begeht, indem diese Programmierung nicht nur die lebenslange Entfremdung vom geliebten Elternteil, sondern auch lebenslange psychiatrisch zu behandelnde Störungen im Kind produzieren kann.«Ein Wechsel des Sorgerechts muß dann in Betracht gezogen werden17
Das Gericht muß entscheiden, welcher Sorgeort am wenigsten schädlich für das Kind ist Eine vergleichende Bestimmung der erzieherischen Fähigkeiten jedes Elternteils muß durchgeführt werden
Wissend, daß der entfremdende Elternteil nicht die Fähigkeit hat, eine Beziehung zwischen dem Kind und dem Zielelternteil zu fördern, wird vor Gericht die Frage zu erörtern sein, ob der Zielelternteil ausreichende elterliche Fähigkeiten besitzt18
Wenn der Zielelternteil ausreichende elterliche Fähigkeiten hat, wie sie in der Forschung definiert sind, und die Bedürfnisse des Kindes erfüllt und es eine vernunftige Wahrscheinlichkeit gibt, daß der Zielelternteil die Beziehung des Kindes mit dem entfremdenden Elternteil fordern wird, dann sollte das Gericht ernstlich (Anm d Übers als vierte Stufe) erwägen, die Sorgerechtsregelung zu ändern, es sei denn, das Kind ist so verstrickt mit dem entfremdenden Elternteil, daß ein Wechsel des Sorgerechts dem Kind dauernden Schaden zufügen würde. Wenn der Zielelternteil nicht geeignet ist, obliegt es dem Gericht (Anm d Übers als dritte Stufe), zu prüfen, ob nicht andere Farmlienmitglieder oder eine Pflegschaft verfügbar sind, das Kind aufzunehmen, jemand, der dem Kind helfen kann, eine Beziehung zu beiden Eltern herzustellen und zu erhalten

6.5 Schwer Das vollständig verstrickte Kind19

Wenn zugelassen wird, daß die Entfremdung fortschreitet und das Kind wenig Ressourcen hat, dem Einfluß des entfremdenden Elternteils zu widerstehen, kann es vollständig »verstrickt« mit dem entfremdenden Eiternteil werden Es wird (in Amerika) geschätzt, daß sehr wenige Kinder davon betroffen sind (zwischen 1% und 5% der Entfremdungsfälle)20 Verstrickte Kinder haben den Haß, die Emotionen und Wunsche bezüglich des Zielekernteils vom entfremdenden Elternteil so in sich aufgenommen, daß es oft schwierig ist, zu unterscheiden wer aus ihnen spricht, sie selber oder der entfremdende Elternteil .
In einigen dieser Fälle ist die Verstrickung so vollständig, daß das Kind einen emotionalen Zusammenbruch von verheerendem Ausmaß erleiden würde, wenn das Sorgerecht dem gehaßten Zieleltern teil zugesprochen würde In diesen Fallen ist das Selbstbewußtsein des Kindes total abhangig von der Beziehung zum entfremdenden Elternteil, und ein Verlust dieser Beziehung wurde die Zerstörung seines Selbstbewußtseins bedeuten _Mit Weglaufen, Behauptungen des Kindes über physische/sexuelle Mißhandlung durch den gehaßten Elternteil, Drogenmißbrauch, Selbstmordversuchen, Verweigerung der Mitarbeit in der Schule etc würde dann zu rechnen sein .
In diesen seltenen Fällen muß das Kind bei dem entfremdenden Elternteil bleiben, da es nicht angeht, das Kind dazu zu benutzen einen Elternteil für sein falsches Verhalten zu bestrafen21.
Wenn keine Beziehung zwischen dem Zielelternteil und dem verstrickten Kind zugelassen wird oder vertretbar ist haben manche Gerichte den Unterhalt des Kindes durch den Zielelternteil ausgesetzt oder dem Zielelternteil erlaubt, den Kindesunterhalt zu hinterlegen, so daß der Zielelternteil nicht noch den Haushalt mitfinanziert, der ihn so gründlich haßt Jedoch, selbst diese Sanktion muß mit Überlegung benutzt werden da es sein kann daß die Versorgung des Kindes dadurch benachteiligt wird ohne den entfremdenden Elternteil tatsächlich zu treffen.

(Zusätzliche Anmerkung des Übersetzers Die Auffassung der amerikanischen Autoren, daß in extremen Fällen das Kind beim entfremdenden Elternteil bleiben soll bedeutet nicht nur einen Widerspruch zu dem durch die Kindschaftsrechtsreform gesicherten Anspruch des Kindes auf beide Eltern, sondern konsolidiert dazu noch einen im späteren Leben sich vielleicht verhängnisvoll auswirkenden Abbruch der Beziehung des Kindes zum Zielelternteil. R A Gardners neuester Vorschlag einer temporaren Unterbringung des Kindes bei Dritten22 mit soweit ausgedehnten Kontakten zum Zielelternteil, daß das Kind seine eigenen Erfahrungen mit ihm machen kann, ist mit dem Blick auf die von mancherlei Ungewißheiten verschleierten Zukunfts Perspektiven die eher kindeswohlorientierte Lösung ).

7 Waffen

»Waffen« sind die falschen Anschuldigungen durch den entfremdenden Elternteil, der Zielelternteil verhalte sich in einer dem Kinde abträglichen Weise. Die am häufigsten benutzten Waffen sind falsche Anschuldigungen wegen

- Bedrohtwerden oder tatsächlicher häuslicher Gewalt

- Mißhandlungen bis zu sexuellem Mißbrauch des Kindes

- Geisteskrankheit, Alkoholismus/Drogenmißbrauch/Homosexualität

- auf Seiten des Zielelternteils, oder Androhungen von

- Umziehen an einen anderen Ort oder Flucht des entfremdenden Elternteils

Sogar wenn eine solche Anschuldigung im Zusammenhang mit einem hochstrittigen Rechtsverfahren gemacht wird, muß sie auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden. Durch ihre besondere Eigenart verlagern die Anschuldigungen das Gewicht der Untersuchung zum Beschuldigten, dem Zielelternteil. Einige dieser Anschuldigungen betreffen sehr privates, nur Zuhause erfolgendes Verhalten. Solche Anschuldigungen sind schwer zu beweisen und/oder zu widerlegen. Der Großteil häuslicher Gewalt bleibt Unsicht bar, trotz des gesteigerten Bewußtseins über dieses Problem. Nach den New Hampshire Verfahrensregeln, beschrieben in NH RSA 173 B, kann eine Beschwerde über häusliche Gewalt bei Gericht, zusammen mit einem Antrag auf das alleinige Sorgerecht, dem Beschwerdeführer einen beträchtlichen Vorteil im Rechtsverfahren bringen. Das Sorgerecht kann in einem ex-parte (Anm ohne Anhörung der Gegenseite) Verfahren gewonnen werden. Eine eidesstattliche Erklärung über Gewalt oder Drohungen von Gewalt ist alles, was dazu nötig ist. Ein Beweis der Gefahr oder der Verletzung wird selten verlangt, und die Richter erkundigen sich kaum nach der schon bestehenden Sorgeregelung.
Anwälte sind durch ihre Ethikregeln daran gehalten, das Gericht nicht bewußt zu täuschen23. Es ist daher eine sehr bedenkliche Praxis, Mandanten, die keine häusliche Gewalt erfahren haben oder denen keine Gewalt angedroht wurde, mit solcher angeblich erfahrenen Gewalt an das Gericht zu verweisen. Das kann den Codex für professionelles Verhalten des Anwalts verletzen, sogar wenn er den Fall nicht selbst vor das Gericht bringt.
Anschuldigungen von Mißhandlung eines Kindes (körperlich und/oder sexuell) können erfunden sein, können aber auch absolut wahr sein. In jedem Falle, und besonders im Zusammenhang mit einem Sorgerechtsstreit, müssen solche Anschuldigungen sofort durch einen kompetenten Fachmann untersucht werden, der fachlich versiert ist in:

(1) sexueller und/oder körperlicher Mißhandlung von Kindern;

(2) Familiensystemen;

(3) Scheidungs- und Sorgerechtsauseinandersetzungen mitsamt dem Einfluß von Anwälten und des Rechtssystems.

Sexualität löst intensive Gefühle bei allen Zuhörern aus und Angst und Panik kann manchmal die Vernunft vernebeln. Manche der prozeßführenden Parteien haben gelernt, die Irrationalität, welche die Anschuldigungen sexuellen Mißbrauchs meist begleiten, zu ihrem Vorteil auszunützen. Wir warnen alle Beteiligten: suchen sie sofort professionelle Hilfe durch eine koordinierte systemische Begutachtung, sowohl der Anschuldigung des sexuellen Mißbrauchs als auch des Familiensystems, das diese Anschuldigung erhoben hat.
Wenn es unklar ist, ob in der Tat Mißhandlung (sexuell oder körperlich) vorliegt, dann kann die Anschuldigung durch die intensiven Gefühle über die Scheidung, die Angst vor Mißhandlung und die falsche Interpretation einer gegebenen Situation entstanden sein. Jedoch, eine nichtwiderlegte Anschuldigung gerät zum Vorteil des entfremdenden Eltemteils, da solche fraglichen Anschuldigungen einen Schatten von vermeintlichem Schaden auf das Kind werfen, den keine Person, Einrichtung oder Behörde genug Mut haben wird, einfach zu ignorieren.
Wegen der emotional aufgeladenen Atmosphäre, die Anschuldigungen sexueller und körperlicher Mißhandlung erzeugen, schlagen wir vor, daß beratende Ausschüsse eingesetzt werden, die dem Richter in seinen Erkenntnissen bezüglich der Mißhandlungen helfen. Wo dies unterbleibt und keine verläßlichen Fakten herbeigebracht sind, werden Angeschuldigte immer wie Schuldige behandelt werden, solange nicht ihre Unschuld bezüglich des Verhältnisses zu Kindern erwiesen ist.
Anschuldigungen von Alkoholismus, Geisteskrankheit oder Homosexualität legen ebenfalls die Last auf den Zielelternteil, zu beweisen, zum Umgang mit dem Kind geeignet zu sein, aber diese Faktoren sind heute in den meisten Sorgerechtsstreitigkeiten weniger wirkungsvoll als sie es früher waren.
Eine andere Waffe ist die Drohung, umzuziehen, oder die tatsächliche Flucht des entfremdenden Elternteils. Das Gericht muß sofort das Motiv für den Umzug, ausgesprochen oder unausgesprochen, zu ergründen suchen. Wenn die Motivation darin liegt, den Zielelternteil fernzuhalten, dann gibt der entfremdende Elternteil Warnzeichen, vor nichts Halt zu machen, nur um eine ausschließliche Beziehung mit dem Kind zu erreichen. Gleichgültig wann eine »Waffe« im Verlaufe der Rechtsauseinandersetzung in Erscheinung tritt, die Tatsache der Anschuldigung muß unmittelbar zu einer vollen Begutachtung des Systems durch eine qualifizierte, kompetente Fachkraft führen. Es dient als Hinweis, daß der entfremdende Elternteil keine Grenzen kennt und Unterrichtung, Information und Verhaltensmanagement ungenügende Interventionen sein werden. Ein Experte muß das gesamte System anschauen, die Wahrheit und Relevanz der Anschuldigungen begutachten, die Motivation für die Anschuldigungen, die Sicherheit und das Wohl des Kindes abschätzen und Empfehlungen geben bezüglich der besten Zuordnungs- und Umgangsregelungen für das Kind.

///. Schlußfolgerung

Eine (Anm. d. Übers.: hierzulande noch nicht erprobte) Zusammenarbeit von Richtern, Anwälten und Therapeuten ist bei der Lösung von hochstrittigen Entfremdungsfällen entscheidend notwendig. Der Richter hat dabei die Vollmacht, Veränderungen anzuordnen, ist aber nicht leicht verfügbar. Anwälte sind leichter zugänglich, haben aber nicht ohne weiteres das notwendige Verständnis. Als zur Parteilichkeit verpflichtete Advokaten können sie leicht Teil des Scheidungstotpunktsystems werden und die bereits entflammte Situation verschlimmern. Die hier benötigten Therapeuten müssen ein systemisches Verständnis von ihrer Tätigkeit haben und sind für gewöhnlich verfügbar. Sie haben aber weder die Macht des Gerichts, noch das Rechtsverständnis der Anwälte. Darum ist ein auf Partnerschaft gegründetes Teamwork unabdingbar.

Anwälte müssen vorzüglich ihren Mandanten helfen, die Langzeitinteressen und Lebensperspektiven ihrer Kinder zu erkennen, wie auch die vom Kind zu tragenden Risiken eines Kampfes um das Sorgerecht (Verletzung, Rache, Ängste) mitsamt der nachfolgenden Entfremdung. Anwälte müssen diejenigen, welche jemand brauchen, der im besten Interesse der ganzen Familie arbeitet, auf Therapeuten hinweisen, die in Familiensystemen ausgebildet sind. Anwälte müssen, wenn sie erkennen, als aktive Parteigänger in den Polarisierungs-Entfremdungskonflikt hineingezogen zu werden, sich fachkundig beraten lassen, so daß der Prozeß nicht weiter eskaliert.

Gerichte müssen in Fällen von hochstrittiger Scheidung und Entfremdung entschieden und explizit handeln. Anordnungen müssen pragmatisch sein und die Gründe für die Entscheidungen müssen so erklärt werden, daß es unwahrscheinlicher wird, eine Partei könne Anspruch auf einen moralischen Sieg erheben, während die andere unter der Scham der Niederlage leidet. Gerichte müssen ihr Wissen und ihre Vollmacht nützen, um das Innere des einzelnen Familiensystems zu verstehen, die hochstrittigen Entfremdungsfälle zu erkennen, und um angemessene, zeitliche und spezifische Weisungen und Empfehlungen zu erteilen. Durch das Erkennen der Entfremdung schon in seinen Frühphasen wird die Prävention gegenüber zukünftigem Schaden für das Kind und die Familie erst möglich. Die Intervention in einem jedem Stadium im Kontinuum der schadensstiftenden Entfremdung ist stets ein entscheidender Beitrag zur Vermeidung weiteren seelischen Schadens für die Eltern wie für das Kind.

1.) Die Originalarbeit »Family Wars: The Alienation ot Children erschien im PACE Custody Newsletter 9/1993 )

2.) R A Gardner The Parental Alienation Syndrom, 1992.

3.) Die meisten Forschungsergebnisse bisher haben gezeigt, es ist viel wahrscheinlicher, daß die Mutter der entfremdende Eltern teil ist und der Vater der Ziehelternteil Jedoch merken wir an, daß es ein gewisses Ausmaß an Kontroversen im Fach gibt bezüglich der Schlußfolgerung, daß Mutter mehr als Vater ent fremden und wir mochten betonen, daß in vielen Fallen, die wir persönlich gesehen haben, es der Vater war der entfremdete und die Mutter das Ziel

4.) Vgl Lamb, M E (ed) In Non Traditional Families »Effects of Divorce on Parents & Children« von Hetherington Em M Cox, M & Cox, R 1982 Vgl auch/ Wallerstein & J.S.Kelly Surviving the Breakup How Children and Parents Cope with Divorce, 1980, / Wallerstein & S Blakeslee Second Chances Men, Women and Children a Decade after Divorce Who Wins, Loses and Why, 1989,/ R Johnston & L .E. G Campbell Impasses of Divorce »Forward« by J Wallerstein pixl988

5.) W F Hodges Interventions for Children of Divorce at 151 1986

6.) R A Gardner The Parental Aliemtion Svndromc 1992

7.) Vgl Rn 4

8.) »Families First« ist ein Programm, das zur Zeit in mehreren Städten/Bezirken in Georgia, Florida, Indiana, Texas, Illinois, Michigan und Louisiana vorgeschrieben ist.

9.) California (The Family Act.Sec. 4607. The Civil Code), Maine (19 Maine Revised Statutes 214.4),'North Carolina (7A North Carolina Revised Statutes 494) und Wisconsin (767.001 Wiscon-sin Revised Statutes) verlangen Mediation für Sorgerechtsfälle. Anm. d. Übers.: Inzwischen sind in viel mehr Staaten, wenn nicht den meisten, Beratung über Scheidungsfolgen oder Mediation vorgeschrieben.

10.) F A. Zirps, Ph. D., Children Cope with Divorce-Follow-up Sudy, Cobb County, Atlanta, Georgia, 1992.

11.) Code of Professional Conduct Ruie 2.1 (Code professionellen Verhaltens Regel 2.1).

12.) Code of Professional Conduct Rule 3.1.

13.) Amencan Academy of Matrimonial Lawyers, Standards of Conduct (Amerikanische Akademie der Eherechtsanwälte, Verhaltensstandards), Regel 2.25: Ein Anwalt sollte um das Sorge-/ Umgangsrecht nicht aus finanziellen oder Rachegründen kämpfen. Kommentar: »... Korrekte Berücksichtigung des Wohls des Kindes erfordert, daß diese nicht als Schachfiguren im Rechtsstreit benutzt werden Falls der Mandant trotz des Rates des Anwalts darauf besteht, sollte sich der Anwalt aus dem Fall zurückziehen

14.) Individuals with Disabilities Education Act 20 U. S. C. S. 1400 et seq.

15.) Vgl. Rn. 5.

16.) C. Buchanan & E Maccoby, Variation in Adjustment to Divorce. The role of feeling caught between Parents, 1991.

17.) Perreault v Cook, 114 N H 440 (1974), Howard v. Howard 124 N H 267(1983)

18.) Es gibt bedeutende Forschungsergebnisse über ausreichende »gut genuge« Elternschaft Vgl Fn 6, B M Shutz E B Dixon J. C. Lindenbergen, N J Ruther Solomons Sword 1989

19.) Vgl FamRZ 1995, 1532, Typus »Das Kind kann nicht«

20.) Clawar & Rivlin Children held Hostage Dealing with Programmed and Brainwashed Children 1991, Seite 142

21.) Webb & Knudson 133 NH 665 673 1990 »Kinder sind nicht anzuklagen wegen der Fehltritte ihrer Eltern und sollten nicht aus ihrem Zuhause entwurzelt werden um einen widerspenstigen Elternteil zu disziplinieren « So auch Houde & Beckmeyer 116 NH 719 1976

22.) R A Gardner Addendum V 1997

23.) Code of Professional Conduct Ruie 3.3: Ein Anwalt soll das Gericht nicht bewußt täuschen oder illegale u

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Heinz
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Familienrechtsänderung zum 01.09.2009

von Heinz am 27.02.2009 14:49

Das neue FamilienverfahrensrechtFamilienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Ziele des neuen Rechts

Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen zwischen ZPO-und FGG-Verfahren

Einheitliches Rechtsmittel

Schaffung des Großen Familiengerichts, also Abschaffung des Vormundschaftsgerichts (Adoptionsverfahren sind künftig Familienverfahren, sämtliche Gewaltschutzverfahren sind Familiensachen)

Beschleunigung der Kindschaftsverfahren

Betonung der Einvernehmlichkeit



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Was ist neu?

Ausweitung der Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG

Sachverhaltsaufklärung, §29 FamFG

Beweisregelung, §30 FamFG

Umgangsvergleich, §156 FamFG

Bekanntgabefiktion von Entscheidungen, keine förmlichen Zustellungen mehr, §15 Abs. 2 FamFG

Entscheidungen generell durch Beschluss, keinUrteil mehr

Obligatorische Rechtsmittelbelehrung unter jeder Entscheidung, §39 FamFG

Beschwerderecht, §§58 ff. FamFG

Rechtsbeschwerde zum BGH, §§70 ff. FamFG

Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Was ist neu?

Verfahrensbeistand, §158 FamFG

Zuständigkeit, Gestaltungsmöglichkeit und Ordnungsmittel in Umgangsverfahren

Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG

Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG

Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, §81 FamFG







Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Die Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG

Im Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, §7 Abs. 1 FamFG.In Kindschaftsverfahren sind die in eigenen Rechten Betroffenen beteiligt, §7 Abs. 2 FamFG, also die Eltern, ggf. Großeltern.Auch das Jugendamtist wie vorher an allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, beteiligt. Entscheidungen sind ihm zukommen zu lassen.Pflegepersonenkönnen im Interesse des Kindes von Amts wegen oder auf Antrag beteiligt werden, §7 Abs. 3 FamFG. Sie sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.Sie müssen durch das Familiengericht vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt und über ihr Antragsrecht belehrt werden.Wird ein Antrag der Pflegepersonen auf Beteiligung durch das Familiengericht abgelehnt, so haben sie das Recht hiergegen die sofortige Beschwerde einzulegen, §7 Abs. 5 FamFG.



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG

Einheitliches Rechtsmittel der Beschwerde

Beschwerdefrist 1 Monat (Ausnahme: einstweil. Anordnungen: 2 Wochen)

Einzulegen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll

Beschwerdeberechtigt sind in den Kindschaftssachen:



> Eltern

> Kind über 14 Jahre, §§60, 164 FamFG

> Pflegeeltern, wenn in eigenem Recht betroffen,

§58 Abs. 1 FamFG

> Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes,

§158 Abs. 4 FamFG

> Jugendamt, §162 Abs. 3 FamFG



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG

Kein Rechtsmittel im einstweiligenAnordnungsverfahren, außerin Sorge-, Herausgabe-, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren, wenneinemündlicheAnhörungstattgefundenhat; Beschwerdefristin diesenFällen: 2 Wochen

SachentscheidungdurchBeschwerdegericht, nur eingeschränkteMöglichkeitderZurückverweisung

RechtsbeschwerdezumBGH in Betreuungs-Unterbringungs-und Freiheitsentziehungsverfahren, ansonsten nur nach Zulassung, Frist: 1 Monat, einzulegen beim BGH



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG

tritt anstelle der ursprünglichen Prozesskostenhilfe

Voraussetzungen ähnlich der PKH

Rechtsmittel: sofortige Beschwerde nach §567 ff. ZPO



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Der frühe erste Termin, §155 FamFG

Sorge-und Umgangsverfahren sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Der erste Verhandlungstermin (früher erster Termin) soll 1 Monatnach Beginn des Verfahrens stattfinden.

Verlegung nur aus zwingenden Gründen möglich.

Wichtig für die beteiligten Anwälte und das Jugendamt: eventuelle Terminskollisionen müssen zugunsten der Kindschaftssache geklärt werden!



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Der frühe erste Termin, Ablauf


Hinwirken auf eine Einigung (z.B. Umgangsvergleich), §156 FamFG

Teilnahme der Verfahrensbeteiligten: Eltern, Jugendamt, nicht zwingend: das Kind; andererseits: Anhörungspflicht vor Erlass einer einstweiligen Anordnung

Frühe Bestellung eines Verfahrensbeistandes

ggf. Erlass einer einstweiligen Anordnung, §§156, 157 FamFG



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Hinwirken auf Einvernehmen, §156 FamFGIn

Sorge-und Umgangsverfahren soll das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.Nur: wenn dies dem Kindeswohl nicht widersprichtVerweisung auf Mediation bzw. anderweitige außergerichtliche StreitbeilegungMöglichkeit der Anordnung einer Beratung bei JA/ErziehungsberatungsstellenAnordnung nicht anfechtbar, aber auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbarUmgangsvergleich, Abs.2Billigung durch das Gericht, wenn keinWiderspruch zum Kindeswohl



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Die einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen,§§156 Abs.3, 49 ff. FamFG

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Antrag von Amts wegen bereits im ersten frühen Termin möglich

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt keinHauptsacheverfahren mehr voraus

Hauptsacheverfahren kann eingeleitet werden; Gericht kann Sperrfrist von max. 3 Monaten festsetzen

Rechtsmittel der Beschwerde nur in Sorgerechts-und Herausgabeverfahren, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren und nach vorheriger mündl. Verhandlung

Beschwerdefrist: 2 Wochen

Abänderung der einstweiligen Anordnung jederzeit möglich



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Umgangsverfahren

Zuständig: Gericht der Ehesache, ansonsten Aufenthalt des Kindes

Neu: Abgabe an das Gericht des früheren Wohnortes, wenn Aufenthalt eigenmächtig verändert, §154 FamFG

Ausnahme: Wegzug war wegen Schutz des Kindes oder Elternteils erforderlich

Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) möglich, §§88,89 FamFG

Unmittelbarer Zwang nur bei Herausgabe, nicht zur Durchsetzung des Umgangs zulässig.



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Das Hilfegespräch, §157 FamFG

Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt, wenn Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung und fehlende Kooperation der Eltern

Gericht kann die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen anordnen

Aber: Zusammenwirken mit dem JA herstellen. weil das JA zur Gewährung von Hilfen nicht verpflichtet ist

Persönliche Anhörung der Eltern und ggf. des Kindes

Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn keine Hauptsacheentscheidung im frühen Termin



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Bestellung des Verfahrensbeistandes, §158 FamFG

Auswahl eines geeigneten Beistandes für das Kind

Bestellung zwingend, wenn zur Wahrnehmung von Kindesinteressen erforderlich, bei



> Interessengegensatz zwischen Kind und einem seiner ges. Vertreter

> (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge

> Trennung des Kindes von der Obhutsperson

> Herausgabe des Kindes, Verbleibensanordnung

> wesentlicher Einschränkung bzw. Ausschluss des Umgangsrechts

Frühstmögliche Bestellung

Verfahrensbeistand ist Verfahrensbeteiligter

Bestellung und Aufhebung unanfechtbar



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Aufgaben des Verfahrensbeistandes

Feststellung des Kindesinteresses und Einbringung in das gerichtliche Verfahren

Begleitung und Information des Kindes

Pauschalvergütung: 350 Euro einschl. aller Auslagen und MwSt.

Gespräche mit Eltern, Dritten sowie Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung können vom Gericht zusätzlich übertragen werden

Pauschale erhöht sich dann auf 550 Euro

Pro Kind und pro Instanz?

Schlechterstellung gegenüber dem Verfahrenspfleger

Fraglich, ob eine interessengerechte Vertretung des Kindes vor Gericht überhaupt noch möglich!



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Fazit

Das Gesetz ist gut und notwendig

Vereinfachung der Handhabung familiengerichtlicher Verfahren durch Vereinheitlichung der Verfahrensordnung und Schwerpunktsetzung auf Beschleunigung, Hinwirken auf Einwirkung und stärkere Kooperation der beteiligten Professionen

Wermutstropfen: Verfahrensbeistand

Ist eine interessengerechte Vertretung von Kindern künftig noch möglich ???

Thomas Krille --Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des KindesVerband Kindes



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Heinz
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Was sich alles ab dem 01.09.2009 ändern soll

von Heinz am 27.02.2009 14:23

Das neue FamilienverfahrensrechtFamilienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009



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Ziele des neuen Rechts

Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen zwischen ZPO-und FGG-Verfahren

Einheitliches Rechtsmittel

Schaffung des Großen Familiengerichts, also Abschaffung des Vormundschaftsgerichts (Adoptionsverfahren sind künftig Familienverfahren, sämtliche Gewaltschutzverfahren sind Familiensachen)

Beschleunigung der Kindschaftsverfahren

Betonung der Einvernehmlichkeit



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Was ist neu?

Ausweitung der Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG

Sachverhaltsaufklärung, §29 FamFG

Beweisregelung, §30 FamFG

Umgangsvergleich, §156 FamFG

Bekanntgabefiktion von Entscheidungen, keine förmlichen Zustellungen mehr, §15 Abs. 2 FamFG

Entscheidungen generell durch Beschluss, keinUrteil mehr

Obligatorische Rechtsmittelbelehrung unter jeder Entscheidung, §39 FamFG

Beschwerderecht, §§58 ff. FamFG

Rechtsbeschwerde zum BGH, §§70 ff. FamFG

Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG



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Was ist neu?

Verfahrensbeistand, §158 FamFG

Zuständigkeit, Gestaltungsmöglichkeit und Ordnungsmittel in Umgangsverfahren

Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG

Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG

Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, §81 FamFG







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Die Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG

Im Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, §7 Abs. 1 FamFG.In Kindschaftsverfahren sind die in eigenen Rechten Betroffenen beteiligt, §7 Abs. 2 FamFG, also die Eltern, ggf. Großeltern.Auch das Jugendamtist wie vorher an allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, beteiligt. Entscheidungen sind ihm zukommen zu lassen.Pflegepersonenkönnen im Interesse des Kindes von Amts wegen oder auf Antrag beteiligt werden, §7 Abs. 3 FamFG. Sie sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.Sie müssen durch das Familiengericht vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt und über ihr Antragsrecht belehrt werden.Wird ein Antrag der Pflegepersonen auf Beteiligung durch das Familiengericht abgelehnt, so haben sie das Recht hiergegen die sofortige Beschwerde einzulegen, §7 Abs. 5 FamFG.



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Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG

Einheitliches Rechtsmittel der Beschwerde

Beschwerdefrist 1 Monat (Ausnahme: einstweil. Anordnungen: 2 Wochen)

Einzulegen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll

Beschwerdeberechtigt sind in den Kindschaftssachen:



> Eltern

> Kind über 14 Jahre, §§60, 164 FamFG

> Pflegeeltern, wenn in eigenem Recht betroffen,

§58 Abs. 1 FamFG

> Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes,

§158 Abs. 4 FamFG

> Jugendamt, §162 Abs. 3 FamFG



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Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG

Kein Rechtsmittel im einstweiligenAnordnungsverfahren, außerin Sorge-, Herausgabe-, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren, wenneinemündlicheAnhörungstattgefundenhat; Beschwerdefristin diesenFällen: 2 Wochen

SachentscheidungdurchBeschwerdegericht, nur eingeschränkteMöglichkeitderZurückverweisung

RechtsbeschwerdezumBGH in Betreuungs-Unterbringungs-und Freiheitsentziehungsverfahren, ansonsten nur nach Zulassung, Frist: 1 Monat, einzulegen beim BGH



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG

tritt anstelle der ursprünglichen Prozesskostenhilfe

Voraussetzungen ähnlich der PKH

Rechtsmittel: sofortige Beschwerde nach §567 ff. ZPO



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Der frühe erste Termin, §155 FamFG

Sorge-und Umgangsverfahren sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Der erste Verhandlungstermin (früher erster Termin) soll 1 Monatnach Beginn des Verfahrens stattfinden.

Verlegung nur aus zwingenden Gründen möglich.

Wichtig für die beteiligten Anwälte und das Jugendamt: eventuelle Terminskollisionen müssen zugunsten der Kindschaftssache geklärt werden!



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Der frühe erste Termin, Ablauf

Hinwirken auf eine Einigung (z.B. Umgangsvergleich), §156 FamFG

Teilnahme der Verfahrensbeteiligten: Eltern, Jugendamt, nicht zwingend: das Kind; andererseits: Anhörungspflicht vor Erlass einer einstweiligen Anordnung

Frühe Bestellung eines Verfahrensbeistandes

ggf. Erlass einer einstweiligen Anordnung, §§156, 157 FamFG



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Hinwirken auf Einvernehmen, §156 FamFGIn

Sorge-und Umgangsverfahren soll das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.Nur: wenn dies dem Kindeswohl nicht widersprichtVerweisung auf Mediation bzw. anderweitige außergerichtliche StreitbeilegungMöglichkeit der Anordnung einer Beratung bei JA/ErziehungsberatungsstellenAnordnung nicht anfechtbar, aber auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbarUmgangsvergleich, Abs.2Billigung durch das Gericht, wenn keinWiderspruch zum Kindeswohl



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Die einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen,§§156 Abs.3, 49 ff. FamFG

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Antrag von Amts wegen bereits im ersten frühen Termin möglich

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt keinHauptsacheverfahren mehr voraus

Hauptsacheverfahren kann eingeleitet werden; Gericht kann Sperrfrist von max. 3 Monaten festsetzen

Rechtsmittel der Beschwerde nur in Sorgerechts-und Herausgabeverfahren, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren und nach vorheriger mündl. Verhandlung

Beschwerdefrist: 2 Wochen

Abänderung der einstweiligen Anordnung jederzeit möglich



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Umgangsverfahren

Zuständig: Gericht der Ehesache, ansonsten Aufenthalt des Kindes

Neu: Abgabe an das Gericht des früheren Wohnortes, wenn Aufenthalt eigenmächtig verändert, §154 FamFG

Ausnahme: Wegzug war wegen Schutz des Kindes oder Elternteils erforderlich

Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) möglich, §§88,89 FamFG

Unmittelbarer Zwang nur bei Herausgabe, nicht zur Durchsetzung des Umgangs zulässig.



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Das Hilfegespräch, §157 FamFG

Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt, wenn Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung und fehlende Kooperation der Eltern

Gericht kann die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen anordnen

Aber: Zusammenwirken mit dem JA herstellen. weil das JA zur Gewährung von Hilfen nicht verpflichtet ist

Persönliche Anhörung der Eltern und ggf. des Kindes

Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn keine Hauptsacheentscheidung im frühen Termin



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Bestellung des Verfahrensbeistandes, §158 FamFG

Auswahl eines geeigneten Beistandes für das Kind

Bestellung zwingend, wenn zur Wahrnehmung von Kindesinteressen erforderlich, bei



> Interessengegensatz zwischen Kind und einem seiner ges. Vertreter

> (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge

> Trennung des Kindes von der Obhutsperson

> Herausgabe des Kindes, Verbleibensanordnung

> wesentlicher Einschränkung bzw. Ausschluss des Umgangsrechts

Frühstmögliche Bestellung

Verfahrensbeistand ist Verfahrensbeteiligter

Bestellung und Aufhebung unanfechtbar



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Aufgaben des Verfahrensbeistandes

Feststellung des Kindesinteresses und Einbringung in das gerichtliche Verfahren

Begleitung und Information des Kindes

Pauschalvergütung: 350 Euro einschl. aller Auslagen und MwSt.

Gespräche mit Eltern, Dritten sowie Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung können vom Gericht zusätzlich übertragen werden

Pauschale erhöht sich dann auf 550 Euro

Pro Kind und pro Instanz?

Schlechterstellung gegenüber dem Verfahrenspfleger

Fraglich, ob eine interessengerechte Vertretung des Kindes vor Gericht überhaupt noch möglich!



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Fazit

Das Gesetz ist gut und notwendig

Vereinfachung der Handhabung familiengerichtlicher Verfahren durch Vereinheitlichung der Verfahrensordnung und Schwerpunktsetzung auf Beschleunigung, Hinwirken auf Einwirkung und stärkere Kooperation der beteiligten Professionen

Wermutstropfen: Verfahrensbeistand

Ist eine interessengerechte Vertretung von Kindern künftig noch möglich ???

Thomas Krille --Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des KindesVerband Kindes



Antworten Zuletzt bearbeitet am 11.08.2012 17:55.

Heinz
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Neues Familienverfahrensrecht ab dem 01.09.2009

von Heinz am 27.02.2009 12:46


Neues Familienverfahrensrecht

Änderung im Familienrecht wurde verabschiedet. Sie bringt ab dem 01.09.2009 Vorteile für Pflegeeltern und Nachteile für Verfahrenspfleger

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Der Deutsche Bundestag hat im Juni das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen, die am 01.09.2009 in Kraft treten soll.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Ziel der Änderungen ist es, alle Verfahrensvorschriften für Familiensachen in einem Gesetz zu bündeln und das Verfahren so übersichtlicher zu gestalten. Außerdem sollen die Verfahren künftig schneller ablaufen und stärker an einer Einigung der Parteien orientiert sein, um tragfähige Lösungen zu erreichen.

„Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries hierzu.

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern.

Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die Beteiligungs- und Mitwir-kungsrechte des betroffenen Kindes werden gestärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung etwa durch Gespräche mit den Eltern beitragen. Allerdings ist das Honorar für Verfahrensbeistände so niedrig bemessen, dass es fraglich ist, ob sich tatsächlich ausreichend qualifizierte Menschen finden, die Kinder vor Gericht vertreten.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen -z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern. Sie werden dann auch in Verfahren über das Sorgerecht und das Umgangsrecht Beteiligte im Verfahren, was ihnen die Möglichkeit gibt, eigene Anträge zu stellen, Beschwerde gegen die Beschlüsse einzulegen und Akteneinsicht bei Gericht erhalten. Insofern wird die Rechtsstellung der Pflegeeltern deutlich verbessert, auch wenn das Gesetz einschränkt, dass die Pflegeeltern vom Gericht nur im Interesse des Kindes hinzugezogen werden können und dem Gericht darüber hinaus einen Ermessensspielraum lässt, ob es Pflegeeltern beteiligt.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen.:idea:

Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.

Erste Informationen über die Änderungen und die Konsequenzen für das Pflegekinderwesen können Sie auf unserer Fachtagung am 18.02. von Thomas Krille, Familienrichter am Amtsgericht Zerbst und Vorsitzender des Verbandes Anwalt des Kindes erhalten.


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Heinz
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Brief an Frau von der Lyen

von Heinz am 26.02.2009 15:05

4. ... Kommentar von Heinz am Donnerstag, 1.1.2009.

Sehr geehrte Frau von der Leyen,

ich bin ein Vater der seit Jahren auf Umgang mit meinem unehelichen Sohn klagen muss. Selbst das OLG hat nun eingesehen, das wenn eine Mutter, welche das Kind durch nachweisliche Lügen und Angst auslösende Traumatisierung, über mich als Vater und des JA’s und sogar über die Polizei, kein anderes Mittel hat ( selber von einer Familiengutachterin, welche vom OLG beauftragt wurde ) , als dem Vater zu raten, weil die Mutter nicht damit aufhören wir und sie es ihr nicht verbieten können, zum Wohle des Kindes, vorerst auf Umgang zu verzichten, bis sich der Junge gefestigt hat, und mit der ablehnenden Haltung der Mutter, besser umgehen kann. Unstrittig ist hierbei, das ein solches Verhalten einer Mutter Kindesmisshandlung ist. Nur die Art ist sehr schwer nachzuweisen. Das selbe Gericht hat zwei Jahre zuvor mir meinen Umgang bewilligt. Für einige Monate fanden dann auch, obwohl mehrfach mit Schwierigkeiten die von Seiten der Mutter ausgingen, Umgangskontakt, auch mit Übernachtungen bei mir, statt . Dann setzte die Mutter den Umgang einfach aus, weil sie wohl eine neue Kernfamilie gründen wollte. Ich bekam eines Morgens eine SMS ” gebe P…… nicht mehr raus! Bekommst von meinem RA Bescheid. Ich bin nachweislich kein Einzelfall. Deshalb finde ich nicht das es ein zu persönliches Anliegen ist und desshalb auch ruhig veröffentlicht werden kann. Die Staatsanwaltschaft sagt das sie nur den § 235 habe!!!! Dieser aber nicht greifen würde, da das Kind nicht in das Ausland verbracht würde. Das JA , Elternberatungsstelle und psychologische Einrichtungen wissen mit der Mutter nicht weiter!!!
Bitte befassen Sie sich im Bundestag damit, damit es Vätern wie mir und deren Kindern geholfen werden kann und es weniger PAS Väter geben wird. Kinder brauchen beide Elternteile!!!!!
Was meinen Sie, wie man davon betroffenen Kindern und deren Vätern helfen kann?????

Mit den besten Wünschen für ein besseres 2009

Heinz

Leider ist der Brief bis heute unbeantwortet!!!!!!
http://www.sozialticker.com/frau-von-der-leyen-ich-haette-da-mal-ne-frage_20081012.html

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Heinz
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PAS Urteil gegen Mutter

von Heinz am 25.02.2009 14:18

Wegweisendes PAS - Urteil:idea:

Was jetzt noch wünschenswehrt währe, ist das den Müttern die so eine Lawiene lostreten, die vollen Kosten auferlegt werden, und nicht die Väter dafür bluten müssen. Es sollte so laufen wie beim Strafgericht, wo solche Frauen, die ihren Kindern das antuen, auch hingehören!!!!!

AMTSGERICHT EBERSBERG - 85560 Ebersberg - März 2002

002 F 00326/00

In Sachen

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

gegen

- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:

wegen Regelung des Umgangs ergeht folgender

Beschluss

1. Dem Vater steht ebenso wie dem Kind XXXXX künftig das Recht zu, jeweils im 14-tägigen Abstand am Wochenende Besuchskontakte zu pflegen.

Der Turnus beginnt am Wochenende 23./24.03.2002.

a) Für die ersten beiden Besuchskontakte, die zwischen 10 Uhr und 19 Uhr stattfinden, wird folgendes angeordnet:

An den Wochenenden 23./24.03.2002 und 06./07.04.2002 findet jeweils zu Beginn zunächst begleiteter Umgang bei Herrn XXXXX statt. Ob dies der Samstag oder der Sonntag ist, bestimmt sich nach Anordnung von Herrn XXXXX.

Die Mutter wird verpflichtet, das Kind jeweils um 10.00 Uhr zu den Räumlichkeiten der XXXXX-Str. XX in München, zu bringen, wo der Vater sich zum begleiteten Umgang einzufinden hat.

Spätestens nach 2 Stunden haben Vater und Tochter bis 19 Uhr unbegleiteten Umgang. Bei der Rückbringung des Kindes an diesen Tagen findet eine Begleitung nicht statt. Vielmehr gilt diesbezüglich die Regelung gem. Ziff. 3 und 4 des Beschlusses.

b) An den Wochenenden 20./21.04. und 04./05.05.2002 findet nur noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX statt. Die Mutter hat entweder am Samstag oder am Sonntag - dies nach Absprache mit Herrn XXXXX - das Kind um 10 Uhr zu den Räumlichkeiten der XXXXX zu bringen, wo der Vater sie ½ Stunde später abholen kann. Bei der Rückbringung des Kindes um 19 Uhr gilt die Regelung nach Ziffer 3 und 4 dieses Beschlusses.

c) Ab dem Wochenende 18./19.05.2002 finden die Besuchskontakte mit einer Übernachtung des Kindes beim Vater statt. Dabei treffen sich Vater und Tochter jeweils am Samstag um 10 Uhr und die Tochter kommt jeweils am Sonntag um 19 Uhr zur Mutter zurück. Für den jeweiligen Wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen gilt die Regelung nach Ziffer 3 und 4 dieses Beschlusses, lediglich für den 18.05.2002 wird noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX entsprechend Ziffer 1. b) angeordnet.

d) Die Mutter hat in der Zeit vom 21. - 31.05.2002 mit Herrn XXXXX einen Termin für ein Einzelgespräch des Kindes mit Herrn XXXXX zu vereinbaren.

2. Aus Gründen auf Seiten der Mutter oder des Kindes ausgefallene Termine sind am unmittelbar folgenden Wochenende nachzuholen, ohne daß sich dadurch der 2-wöchentliche Turnus verschiebt.

Dabei steht der Mutter ab 2003 pro Kalenderjahr jedoch eine eigene Urlaubszeit mit dem Kind für insgesamt 6 Wochen, maximal 3 Wochen in Folge, zu, in denen die Besuchskontakte des Kindes zum Vater ersatzlos entfallen. Diese Urlaubszeiten hat die Mutter dem Vater mindestens 4 Wochen vor Beginn des geplanten Urlaubs mitzuteilen.

3. Zur Übergabe des Kindes haben sich die Eltern jeweils XXXXX Platz in München wie bisher zu treffen. Die Übergabe des Kindes hat primär durch die Eltern selbst zu erfolgen, die Einschaltung Dritter soll die Ausnahme sein.

4. Der Mutter wird untersagt, die Übergabe bzw. Abholung des Kindes durch Frau XXXXX durchführen zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiergegen wird der Mutter ein Zwangsgeld bis zu 25.000.-- EUR, ersatzweise Zwangshaft, angedroht.

5. Ferienregelungen werden vorerst nicht getroffen. Die Eltern haben jedoch alles zu unterlassen, was spätere Ferienaufenthalte des Kindes beim Vater vereitelt. Die Mutter hat das Kind bereits jetzt positiv darauf einzustimmen, daß sie künftig auch längere Ferienaufenthalte beim Vater wird verbringen dürfen.

6. Der Mutter wird aufgegeben, sich selbst in eine therapeutische Behandlung zu begeben und diese fortzuführen, um ihre Abwehrhaltung gegen den Vater bzw. den Paarkonflikt aufzuarbeiten. Der Mutter wird zudem aufgegeben, hierüber dem Gericht eine Bescheinigung eines Psychotherapeuten binnen 3 Monaten vorzulegen.

7. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

8. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 5.500.- EUR.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern der am XX.XX.1991 geborenen XXXXX. Die Eltern haben nicht zusammen gelebt; sie kannten sich erst 3 Monate, als - ungeplant - die Antragsgegnerin schwanger wurde. Bereits während der Schwangerschaft der Antragsgegnerin kam es zum Beziehungsabbruch der Eltern, wobei insbesondere die Antragsgegnerin das Gefühl hatte, vom Antragsteller allein gelassen worden zu sein. Nach der Geburt des Kindes versuchten die Eltern zunächst, miteinander eine Beziehung aufzubauen, was ihnen jedoch letztlich nicht gelang. Bereits zu diesem Zeitpunkt war Frau XXXXX eine Nachbarin der Antragsgegnerin, in die Problematik einbezogen, da die Antragsgegnerin sie als eine zuverlässige und gute Freundin akzeptierte.

Die Eltern hatten sogar noch im Jahr 1994 zusammen mit der Tochter eine gemeinsame Urlaubsreise unternommen.

Ab 1994 ging die Tochter zur Kinderärztin und Psychotherapeutin Dr. XXXXX in München, weil das Kind nach Mitteilung der Mutter sich verstört zeige und an chronischer Verstopfung gelitten habe. Die Therapeutin stellte fest, daß das Kind sich in einer elterlichen Streßsituation um die Besuchsregelung Vater / Tochter befand. Bereits damals ist nach Mitteilung der Therapeutin gegenüber der familienpsychologischen Sachverständigen Streit zwischen den Eltern über die jeweiligen Besuchsregelungen entbrannt.

Während zunächst noch Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater stattfanden, unterband die Mutter diese in der Folgezeit. Die Eltern versuchten, ihre Umgangsstreitigkeiten mit Hilfe des Jugendamtes zu klären, wobei Anfang 1997 der Vater den Wunsch wiederholt äußerte, die Besuchskontakte der Tochter auszuweiten. Nach Mitteilung der Jugendamtsmitarbeiterin gegenüber der familienpsychologischen Sachverständigen hätten sich die Eltern hierüber sehr gestritten und der Vater habe gedroht, entweder gar nicht mehr zu kommen oder vor Gericht zu gehen.

Am 15.08.1997 fand sodann der letzte Besuchstermin zwischen Vater und Kind statt, danach setzte die Mutter den Umgang zwischen Vater und Tochter gänzlich aus. Der Mitarbeiterin des Jugendamtes gegenüber hatte die Mutter bereits einen Kontaktabbruch angekündigt, und dieser bereits mitgeteilt, daß die Tochter große Ängste gezeigt habe, ihren Vater zu verlieren. In Kenntnis dieser Ängste des Kindes kam es jedoch zum Kontaktabbruch, lediglich im Dez. 1997 avisierte die Mutter dem Vater, das Kind nach Weihnachten sehen zu dürfen. Es kam sodann im Jan. 1998 zu einem Treffen zwischen Eltern und Kind in einem Cafe für 1 Stunde, an dem auch die Halbschwester teilnahm. Vater und Tochter alberten bei diesem Zusammentreffen miteinander herum, was nicht die Billigung der Mutter fand. Sie entschied daher, daß es nicht zu weiteren Kontakten kommen solle und sie sich melden werde, wenn die Tochter den Vater sehen wolle.

Im Apr. 1998 teilte die Mutter der Therapeutin Dr. XXXXX erstmals mit, daß sie einen Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater hegen würde. Anfang 1997 soll ein Mißbrauch des Kindes stattgefunden haben.

II

Der Vater wandte sich sodann an das Gericht, um eine Umgangsregelung herbeizuführen. In dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren X XX/XX trafen die Eltern sodann in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.1998 eine Vereinbarung dahingehend, daß beide Eltern sich unter Einbeziehung des Kindes zunächst für die Dauer von mind. 6 Monaten zu Frau Dr. XXXXX in therapeutische Behandlung begeben würden mit dem Ziel, zum einen den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs und die damit einhergehende Problematik zu bearbeiten und zum anderen mit dem Ziel, auf lange Sicht einen freien Umgang des Kindes mit dem Vater zu ermöglichen. Dabei sollte zunächst ein begleiteter Umgang nur nach Rücksprache mit Frau Dr. XXXXX stattfinden können.

In dem Verfahren 2 F 33/99 stellte der Vater sodann im Jan. 1999 erneut den Antrag auf Umgangsrecht mit seinem Kind und regte die Gutachtenserstattung an.

Das Amtsgericht Ebersberg erließ daraufhin am 21.05.1999 Beschluß dahingehend, daß der Antrag des Vaters als unzulässig zurückgewiesen werde, weil die Therapie bei Frau Dr. XXXXX noch laufe.

Diesen Beschluß hob das Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 06.12.1999 auf und räumte dem Vater ein 14-tägiges betreutes Umgangsrecht unter Einschaltung des Umgangsbegleiters XXXXX ein. Es handelte sich dabei um ab Febr. 1999 beginnende begleitete Besuchskontakte in Anwesenheit von Herrn XXXXX für die Dauer von 2 Stunden und ab April 2000 für die Dauer von 3 Stunden.

Im Juni 2000 hat der Vater, nunmehr im vorliegenden Verfahren, erneuten Umgangsantrag gestellt mit der Begründung, daß bis zu diesem Zeitpunkt nur 3 Besuchstermine mit dem Kind wahrgenommen werden konnten.

Tatsächlich hatte der Vater das Kind lediglich am 27.02., 12.03., 02.04., 04.06. und 02.07.2000 sehen können; die vom Oberlandesgericht München angeordnete 14-tägige Umgangsregelung war also nicht zustande gekommen.

Es wurde am 25.10.2000 mündlich verhandelt, wobei der Vater berichtete, daß ihm das Kind beim 3. Umgangstreffen entspannter vorgekommen sei, beim letzten Umgangstermin allerdings das Kind den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs in den Raum gestellt habe. Die Mutter teilte mit, ihre Tochter wünsche die Aussetzung der Treffen mit dem Vater. Daraufhin wurde die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens durch die Sachverständige Dipl.-Päd. XXXXX angeordnet und die Eltern erklärten sich damit einverstanden, für die Dauer der Erstellung des Gutachtens einen begleiteten Umgang zwischen dem Kind und dem Vater in den Räumlichkeiten der XXXXX begleitet durch Herrn XXXXX, vorerst 1x monatlich stattfinden zu lassen.

Die Sachverständige erstattete ihr ausführliches Gutachten am 21.03.2001, auf welches hinsichtlich der näheren Einzelheiten und insbesondere bezüglich der Erhebungen der Sachverständigen Bezug genommen wird.

Am 20.04.2001 wurde erneut mündlich verhandelt. Erörtert wurde dabei, daß die Umgangsvorschläge der Sachverständigen nachvollziehbar sind und beabsichtigt sei, in dieser Richtung zu entscheiden. Der Mutter wurde allerdings nahegelegt, eine Umgangsvereinbarung zu treffen und sich selbst in therapeutische Behandlung zu begeben. Die Empfehlung der Sachverständigen, der Vater solle sich seinerseits in therapeutische Behandlung begeben, hatte der Vater zu diesem Zeitpunkt bereits in die Tat umgesetzt. Die Mutter wollte sich eine eigene Therapie noch überlegen.

Angehört wurde in dieser Verhandlung auch der Umgangsbegleiter XXXXX, der berichten konnte, daß bei dem Kind trotz aller Widerstände Sympathie bzw. Zuneigung zum Vater zu beobachten gewesen sei. Die Parteien schlossen daraufhin die Vereinbarung daß nunmehr nur noch eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden solle, wobei das Kind jeweils von der Mutter zu Herrn XXXXX in die Räumlichkeiten der XXXXX gebracht werden sollte, das Kind dort erst mit Herrn XXXXX allein sprechen konnte und sodann vom Vater dort abgeholt werden würde. Dabei waren Umgangszeiten von bis zu 6 Stunden ausgemacht und die Parteien verblieben dahingehend, daß nach den beiden ersten Umgangskontakten eine weitere gerichtliche Anhörung stattfinden solle.

Diese weitere Anhörung fand sodann am 07.06.2001, wiederum mit Herrn XXXXX und den Eltern, statt. Der 1. unbegleitete Besuchskontakt zwischen dem Kind und ihrem Vater sei dabei recht gut verlaufen, beim 2. Treffen habe sich das Kind eher reserviert gezeigt. Die Mutter teilte zudem mit, die von ihr angedachte Therapieaufnahme bei Frau Dr. XXXXX nicht weiter verfolgen zu wollen. Auf Hinweis des Gerichts, dass Elterngespräche dringend erforderlich seien, schlossen die Eltern in der Verhandlung eine Vereinbarung dahingehend, daß künftig zwar noch immer eine Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden solle, das Zusammensein zwischen Tochter und Vater jedoch auf einen Zeitraum von 10.00 Uhr - 19.00 Uhr ausgedehnt werde. Es wurden auch bereits konkrete Termine unter Berücksichtigung der jeweiligen Urlaubsplanungen festgesetzt und die Eltern vereinbarten, im Anschluß an diese Regelung mit den Besuchen beim Vater mit Übernachtung zu beginnen; wobei hierfür das Wochenende 06./07.10.2001 vorgesehen wäre, aber zuvor über die Erfahrungen mit der seinerzeit getroffenen Regelung bei Gericht verhandelt werden solle. Die Mutter erklärte sich bereit, Beratungsgespräche bei Herrn XXXXX ab 30.06.2001 aufzunehmen, wobei 1 - 2 Einzelgespräche der Mutter mit Herrn XXXXX sowie 2 - 3 Gespräche der Eltern mit Herrn XXXXX gemeinsam beabsichtigt waren. In diesem Termin wurde im Einvernehmen mit sämtlichen Beteiligten Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf 27.09.2001 bestimmt.

Am 27.09.2001 wurde erneut mündlich verhandelt. Zu diesem Termin sind der Vater und der Umgangsbegleiter, nicht aber die Mutter erschienen. Die Mutter hatte kurz zuvor einen Anwaltswechsel vorgenommen und ihre neue anwaltliche Vertreterin hatte Anfang Sept. 2001 eine Terminsverlegung erbeten. Dieser war gerichtlicherseits nicht entsprochen worden, weil eine zeitliche Verzögerung nicht für verantwortbar erachtet wurde. Der Rechtsanwältin wurde mitgeteilt, daß die Antragsgegnerin zum Termin erscheinen solle.

Mit Beschluß vom 01.10.2001, der Mutter zugestellt am 04.10.2001, wurden sodann Übernachtungen ab 13./14.10.2001 mit näheren Modalitäten und u.a. eine Therapieauflage für die Mutter angeordnet. Auf Beschwerde der Mutter hin hob das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 05.11.2001 diesen Beschluß auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheridung an das Amtsgericht Ebersberg.

Unmittelbar nach Zustellung der Ladung zur Kindes- und Parteianhörung am 17.12.2001, die für Januar 2002 vorgesehen waren, lehnte die Antragsgegnerin die erkennende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und erwirkte so die Termisabsetzung. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 16.01.2002 wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

Den daraufhin wunschgemäß mit der Antragsgegnervertreterin vereinbarten Anhörungstermin versuchte die Antragsgegnerin wegen eigener beruflicher Unabkömmlichkeit erneut verlegen zu lassen; als dies abgelehnt wurde, nahm sie am Termin teil.

Zugleich wurde nun erstmals die Qualifikation der gerichtlich bestellten Sachverständigen angezweifelt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 08.02.2002 als nicht qualifiziert "abgelehnt".

Das Kind XXXXX wurde am 05.03.2002 in Anwesenheit ihrer inzwischen von der Mutter mandatierten Rechtsanwältin gerichtlich angehört. Sie gab an, den Vater überhaupt nicht mehr sehen zu wollen, außerdem hätte sie lieber nicht aussagen wollen.

Am 08.03.2002 fand die gerichtliche Anhörung aller Verfahrensbeteiligter statt.

Der letzte durch die Elternvereinbarung vom 20.04.2001 ausgemachte Besuch des Kindes beim Vater wurde am 29.09.2001 nachgeholt. Nach Mitteilung des Vaters verlief der Besuch ohne Komplikationen. Nach Erhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 01.10.2001 sagte die Mutter alle weiteren Termine bei Herrn XXXXX ab und fand sich nun auch nicht mehr bereit, wenigstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens Tagesbesuche des Kindes beim Vater zuzulassen mit der Begründung, sie habe befürchten müssen, dass der Vater das Kind am Abend nicht herausgeben werde. Dabei ignorierte die Mutter bewußt die Mitteilung des Umgangsbegleiters, wonach der Vater vorerst mit Tagesbesuchen ausdrücklich einverstanden war. Auch setzte sich die Mutter mit der Erklärung ihrer Rechtsanwältin in deren Beschwerdeschriftsatz an das Oberlandesgericht in Widerspruch, wonach gegen Tagesaufenthalte nichts einzuwenden sei.

Das Kind hat den Vater daher am 29.09.2001 letztmals gesehen.

Die Mutter befindet sich nach eigenen, nicht bestätigten Angaben seit 1/2 Jahr bei einer Psychotherapeutin in Gesprächstherapie für 2 Stunden alle 2 Wochen. Für hält sie eine fachtherapeutische Begleitung nicht erforderlich.

Der Vater wünscht für sich und seine Tochter einen regelmäßigen Umgang von möglichst langer Dauer. Die Mutter und auch die Rechtsanwältin des Kindes sind der Auffassung, daß die Anträge des Vaters abzulehnen seien und das Kind - ohne Besuchskontakte - erst einmal ca. 1/2 Jahr Zeit bekommen sollte, in einer Therapie auf den Umgang vorbereitet zu werden.

Sowohl die Sachverständige als auch der Umgangsbegleiter und die Vertreterin des Jugendamtes halten eine weitere Kontaktaussetzung für akut kindeswohlgefährdend.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die zahlreichen Sitzungsniederschriften, die in allen Verfahren ergangenen Entscheidungen, auf den Vermerk über die Kindesanhörung und insbesondere auf das Sachverständigengutachten Bezug genommen.

III.

Nachdem das gegen die erkennende Richterin eingereichte Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war und der Termin zur weiteren Anhörung bestimmt worden war, "lehnte" die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.02.2002 erstmals die Sachverständige "auf Grund fehlender Qualifikation zur Erfüllung des Gutachtens ab". Ihre anwaltliche Vertreterin ging im Anhörungstermin - offenbar mit Billigung der Mutter selbst - so weit, der Sachverständigen in ihrem Gutachten einen "Verhau" und damit einhergehend eine bewußte Manipulation bzw. manipulative Darstellung zu unterstellen, weil der Aufbau des Gutachtens nicht erkennen lasse, wo Tatsachen und wo Rückschlüsse gegeben seien. Nicht erkennbar sei auch, inwieweit die Sachverständige die Äußerungen der verschiedenen Personen manipulativ eingesetzt habe.

Dieser ausgesprochen späte Angriff auf die Sachverständige - ihr Gutachten liegt seit einem Jahr vor - ist als weiterer Versuch zu werten, das Verfahren zu verkomplizieren und zu verzögern, anstatt im Interesse des Kindeswohls an einer sachgerechten Lösung mitzuwirken.

Auf die schriftliche Äußerung der Sachverständigen zu ihrer Berufsausbildung wird Bezug genommen. Auch in der Anhörungerläuterte sie ihre Qualifikation. Dabei ist auf Wunsch der Antragsgegnervertreterin über deren "Ablehnungsgesuch" entschieden worden, wobei Qualifikationsfragen keinen Anhaltspunkt für einen Ablehnungsgrund im Sinn von § 406 ZPO erkennen lassen.

Die Sachvertsändige besitzt vollständige Kompetenz zur Erstellung des familienpsychologischen Gutachtens. Dazu sind nicht nur Psychologen berufen. Zudem ist gerichtlicherseits ganz bewußt eine Erziehungswissenschaftlerin mit systemischer Arbeitsweise ausgewählt worden. Das war den Parteien auch schon bei der Anordnung des Gutachtens im Termin am 25.10.2000 mitgeteilt worden. Die Betrachtung des Familiensystems in seiner Ganzheit führt nach Erfahrung des Gerichts aus zahlreichen anderen Fällen zu praktikableren und besseren, jedenfalls zumindest gleichwertigen Ergebnissen als bzw. wie die psychologische Analyse.

Der Vorwurf mangelnder Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu mitgeteilten Tatsachen und Rückschlüssen der Sachverstuändigen entkräftet sich durch das aufmerksame Studium des Gutachtens von selbst. Die Sachverständige hat hierzu durchgehend genau unterschieden. Der Vorwurf bewußter Manipulation kann als ausgesprochen ehrverletzender, unqualifizierter Angriff ("Verhau") der Antragsgegnervertreterin durch keinerlei Tatsachen untermauert werden.

Ein Grund, das Gutachten nicht zu verwerten, besteht aus denselben Gründen nicht.

IV.

Dem Vater steht ein unbegleitetes Umgangsrecht mit dem Kind nach § 1684 Abs. 1 BGB zu, wobei zur Entlastung des Kindes zunächst noch an 2 Terminen eine vorherige, kurze Umgangsbegleitung und an 3 weiteren Terminen Übergabebegleitung durch Herrn XXXXX stattfinden soll und dem Umgangsbegleiter außerdem noch die Möglichkeit eines Einzelgespräches mit dem Kind eingeräumt werden muß, damit das Kind bezüglich der nun angeordneten Besuchskontakte mit einer Übernachtung fachkundige Unterstützung erhält.

Insbesondere hat sowohl der Vater wie auch das Kind XXXXX das Recht, Besuche wahrzunehmen, wobei der 14

Sowohl der Vater wie auch der Umgangsbegleiter berichteten im vorletzten Termin, daß es wiederum zu mehrfachen Verschiebungen der in der letzten Vereinbarung genau ausgemachten Umgangstermine gekommen war. Dies hatte seinen Grund einerseits in einer Erkrankung des Kindes, andererseits in Urlaubsplänen der Mutter und des Kindes. Nach Mitteilung des Vaters und des Umgangsbegleiters war die Mutter mit dem Kind und Frau XXXXX zusammen in Urlaub gewesen. Dies hatte jeweils dazu geführt, daß zwischen den Besuchen des Kindes beim Vater nicht unerhebliche Zeitabstände sich ergaben. So konnte der Vater mit dem Kind lediglich am 09.06., 08.07, 01., 05. und 18.08. sowie 15.09.2001 zusammenkommen. Der nach der letzten Vereinbarung ausgemachte letzte Termin vom 22.09.2001 fand am 29.09.2001 statt.

Der Umgangsbegleiter, der nach Kenntnis des Gerichts über langjährige intensive Erfahrung auf dem Bereich des begleiteten Umgangs verfügt, konnte sowohl am 27.09.2001 als auch am 08.03.2002 schildern, daß das Kind nach wie vor sich sehr ambivalent verhalten habe. Es sei deutlich spürbar, daß sie sich zum Vater hingezogen fühle, andererseits zeige sie aber eine sehr starke Ablehnungshaltung. Auffallend war dabei für den Umgangsbegleiter, daß das Kind sich immer dann gelöster zeigen konnte, wenn ein gewisser Druck auf die Mutter dadurch entstand, daß entweder eine Gerichtsverhandlung bevorstand oder es zu einer Umgangsvereinbarung gekommen war. Sobald der äußere Druck auf die Mutter nachlasse, werde der Kontakt zwischen Vater und Kind qualitativ schlechter. Die Elternberatung habe die Mutter in 3 Gespräche sehr verläßlich wahrgenommen, zu den gemeinsamen Elterngesprächen sei es allerdings nicht, wie vorgesehen, gekommen.

Die Sachverständige hat insbesondere durch Exploration des Kindes und seiner Eltern, aber durch Erhebungen im Umfeld der Familie definitiv herausfinden können, daß es zu einem sexuellen Mißbrauch des Vaters an dem Kind zu keinem Zeitpunkt gekommen ist. Vielmehr hatte die Vertraute der Mutter, Frau XXXXX offensichtlich Befürchtungen geäußert, der Vater könne sogar "in das Kind eingedrungen" sein, obwohl keinerlei Tatsachen für eine derartig massive Anschuldigung sprachen. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung der Sachverständigen Bezug genommen.

Ganz offensichtlich hat die Mutter bis heute den Paarkonflikt nicht überwinden können. Auch hierzu hat die Sachverständige Erhebungen getätigt und sehr detailliert dargestellt, aus welcher biografischen Vergangenheit der Mutter heraus die durch den Vater ihr zugefügten Verletzungen sich heute bei der Mutter immer noch auswirken und von ihr nicht bearbeitet werden konnten.

Während der Vater die Anregung der Sachverständigen aufgenommen hat, zur Verarbeitung des Konflikts therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, hat die Mutter ganz offensichtlich erst kurz vor dem letzten Gerichtstermin eine Beratung bei einer Beratungsstelle in München angenommen. Die vorherigen Empfehlungen des Gerichts diesbezüglich hat die Mutter stets abgelehnt mit dem Bemerken, mit ihren Problemen selbst zurechtkommen zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2001, in der das Gutachten ausführlich besprochen worden war, hatte die Mutter fast wörtlich mitgeteilt, die Sachverständige denke wohl, die Mutter müsse nach Haar und bräuchte eine Gehirnwäsche. Dieser Satz wurde zwar nicht protokolliert, von der erkennenden Richterin jedoch mitgeschrieben und zeigt, daß die Mutter ganz offensichtlich auch nach Vorlage des Gutachtens nicht in der Lage gewesen ist, die darin gegebenen Erklärungen und Empfehlungen zu verinnerlichen.

In der Anhörung am 08.03.2002 gab die Mutter bekannt, seit 1/2 Jahr therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies hat aber nicht zu einer ÄÖnderung ihrer Ablehnungshaltung gegenüber Besuchskontakten zwischen Vater und Tochter geführt.

Die Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar und ausführlich geschildert, weshalb das Kind sich heute in einem Konflikt zwischen ihren Eltern befindet und dem Druck dadurch ausweicht, daß sie eine eindeutige Ablehnung gegen Kontakte zum Vater äußert. Das Kind leidet am PAS-Syndrom, auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Gutachterin Bezug genommen. Gerade die Äußerungen beider Elternteile, aber auch der ansonsten von der Sachverständigen befragten Personen zeigt schlüssig und nachvollziehbar, daß XXXXX Ablehnungshaltung nicht auf ihren eigenen ursprünglichen Wunsch zurückzuführen ist, sondern von den Wünschen der Mutter überlagert ist. Die Sachverständige konnte in ihrer Exploration auch feststellen, daß die Mutter nur sehr schwer bzw. gar nicht in der Lage ist, XXXXX Bedürfnisse nach Kontakt zum Vater zu bewerten und zu akzeptieren. Das Kind fühlt die Ablehnung der Mutter und verinnerlicht diese Haltung, wobei die Mutter bis heute nicht in der Lage ist, ihrem Kind dazu die Entwicklung eines eigenen Erlebens und eines eigenen Willens zu ermöglichen.

Die Sachverständige hat mit dem Kind sehr ausführlich gesprochen und gearbeitet, die tiefenpsychologischen Testverfahren haben eindeutig ergeben, daß das Kind sich einen freieren Weg wünscht, als denjenigen, im Einfluß der Mutter und auch von Frau XXXXX zu stehen. Eine gerichtliche Anhörung hätte keine weiteren Ergebnisse bringen können, denn hätte voraussichtlich aus der vermeindlichen Erforderlichkeit einer Loyalität zur Mutter heraus nur erneut wiederholt, daß sie den Vater überhaupt nicht sehen wolle. Es ist nicht veranlaßt, durch eine weitere Befragung das Kind noch weiter in seinem Loyalitätskonflikt zu verstricken.

Nach dem Ergebnis der Begutachtung steht zweifelsfrei fest, daß das Kind an PAS leidet, eine nervöse Tic-Störung wurde bei ihr ebenfalls durch die Sachverständige beobachtet. Derartige Tic-Störungen haben ihre Ursache nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ausschließlich in einem einengenden Verhalten der Hauptbezugsperson gegenüber dem Kind. Dies ist dem Gericht zudem aus anderen Verfahren, in denen Tic-Störungen bei Kindern festgestellt wurden, bekannt, wobei die Feststellungen eines Kinder- und Jugendpsychiaters und diejenigen eines Psychologen vorlagen.

Zudem konnte beobachtet werden, daß der Vater einfühlsam und kindgerecht auf das Kind zugeht, obgleich es sicherlich nicht einfach ist, mit einem Kind den Umgang zu pflegen, das sich völlig verweigert. Die bisherigen Umgangskontakte haben nach Überzeugung des Umgangsbegleiters und auch des Gerichts ergeben, daß das Kind durchaus Neugierde und Zuwendung für den Vater empfindet. Die Sachverständige hat weiterhin nachvollziehbar dargetan, daß das Kind in ihrem Umgang mit dem Vater neue Lebensperspektiven erkennen kann und diese Erkenntnis auch braucht, um sich in ihrer eigenen Persönlichkeit frei entwickeln zu können.

Insbesondere erscheint aber auch wichtig, daß das Kind lernen muß, bei Beziehungskonflikten den Kontakt zur Bezugsperson zu suchen und die Konflikte auszusprechen und zu bearbeiten, anstatt sich aus dem Konflikt einfach nur zurückzuziehen. Wird dem Kind diese Möglichkeit nicht gegeben, kann sie einen Teil ihrer Persönlichkeit nicht entwickeln. Daß das Kind diesbezüglich schon heute eine Entwicklungsstörung zeigt, hat sich auch bei ihrer Anhörung erwiesen, in der sie wiederholend frühere Begebenheiten berichtete, ohne sich mit den jüngsten Umgangserlebnissen auseinandersetzen zu können.

Erschreckend ist dabei zudem die Erkenntnis, daß die Mutter ganz offensichtlich den Mißbrauchsvorwurf gegen den Vater dazu benutzte, die Kontakte zwischen Vater und Tochter zu unterminieren, obwohl ein sexueller Mißbrauch überhaupt nicht vorgefallen war und diesbezüglich ganz offensichtlich die Hauptinitiative von Frau XXXXX ausging. Nicht einmal die schriftlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluß vom 06.12.1999 dahingehend, daß die Mutter den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs letztlich sogar selbst relativierte und gar nicht mehr aufrecht erhalten wollte, hielt die Mutter davon ab, diese Vorwürfe offensichtlich noch lebendig zu halten, denn anders ist es nicht erklärbar, daß das Kind bei einem späteren Umgangstreffen den Vater plötzlich mit dem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs konfrontierte. Das Oberlandesgericht München hatte zudem ausgeführt, daß bei der damaligen Anhörung der Mutter der sichere Eindruck gewonnen werden konnte, daß der wesentliche Widerstand der Mutter gegen ein Umgangsrecht auf den persönlichen Spannungen zwischen den Eltern und dem daraus resultierenden Wunsch der Mutter beruht, den Vater von persönlichen Kontakten zur Tochter auszuschließen. Diese Einschätzung hat sich durch das Sachverständigengutachten vollinhaltlich bestätigt, auch das Sachverständigengutachten möchte die Mutter nun am liebsten nicht zur Kenntnis nehmen, sondern tut es damit ab, die Sachverständige halte wohl eine "Gehirnwäsche" für nötig. Dies zeigt sich nun auch an der Beschwerde gegen den Beschluß des Erstgerichts vom 01.10.2001, in welchem die Mutter erneut den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs bemüht, obgleich dieser definitiv ausgeräumt ist, und zugleich einen neuerlichen Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter herbeiführt.

Die Anhörung des Kindes zeigte deutlich, daß das Kind nur einen überlagerten Willen bekunden kann. Sie hat sofort von negativ empfundenen Erlebnissen mit dem Vater berichtet, wobei es unwahtscheinlich erscheint, daß ein 10-jähriges Mädchen sich von sich aus an das "Erbetteln" einer Rose im Alter von 4 Jahren als peinlich erinnert und ein Erlebnis in der Trambahn im Alter von 8 Jahren als traumatisch in Erinnerung behält. Demgegenüber konnte sie zu den jüngsten Besuchskontakten keinerlei Erinnerung herleiten und war ersichtlich über den Einwand der Richterin, frühere Erlebnisse seien nicht alleine wichtig, sondern es interessierten auch die neueren, überrascht. Das Kind war nicht in der Lage, wirklich ein Gespräch aufzunehmen, sondern wiederholte nur die alten Vorwürfe, wie sie es bereits gegenüber anderen Personen im Laufe der Gerichtsverfahren getan hatte.

In ihrer schematisierenden Erzählweise stellte sich das Kind genauso als PAS-geschädigtes Kind dar wie andere Kinder, die von der erkennenden Richterin in anderen Verfahren angehört wurden und bei denen von Psychologen die PAS-diagnose gestellt worden war. Die Ausführungen der Sachverständigen XXXXX zum PAS-Syndrom bei dem Kinde decken sich mit den Feststellungen bei der gerichtlichen Kindesanhörung.

Darüber hinaus zeigt aber die Mitteilung des Kindes an die Richterin, sie habe sich gewünscht, bei Gericht nicht aussagen zu müssen, daß das Kind ganz offensichtlich darunter leidet, ihre Ablehnung gegen Besuche beim Vater bei den verschiedensten Verfahrensbeteiligten wiederholen zu müssen. Das läßt den Rückschluß zu, daß dem Kind geholfen werden kann, wenn andere ihr die Entscheidung abnehmen, welche sie glaubt, selbst treffen zu müssen, um ihrer Mutter zu gefallen. Ihr Verhalten bestätigt aber auch die Bekundungen des Jugendamtes, der Sachverständigen und des Umgangsbegleiters, daß dringend etwas verändert werden muß.

XXXXX Wille ist nicht ihre freie Überzeugung, auch wenn das Kind das subjektiv so empfindet. Eine solche kann sie nicht bilden, wenn ihr die Mutter Gerichtsbeschlüsse zu lesen gibt, wie sie es in der Anhörung bestätigte.

Gerade deshalb kann XXXXX Aussage nicht für eine Umgangsaussetzung herangezogen werden.

Im übrigen hat die Kindesanhörung erschreckend deutlich gemacht, daß die Ergebnisse des vor einem Jahr erstellten Sachverständigengutachtens heute noch immer aktuell sind. Die von der Sachverständigen prophezeite Verstärkung der Konfliktlage für das Kind wenn kein kontinuierlicher Umgang stattfindet, hat sich beestätigt.

Die Mutter verkennt leider noch heute, daß sie ihrem Kind im höchsten Maße schadet, wenn sie weiterhin die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind negativ beeinflußt.

Mit § 1684 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, daß jeder Elternteil es zu unterlassen hat, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu beeinträchtigen oder zu erschweren. Das Umgangsrecht wird auch nicht mehr als ein Recht der Eltern allein gesehen, sondern vorrangig als ein Recht des Kindes selbst. Soweit die Mutter nicht dazu in der Lage ist, ihre eigenen Konflikte abzubauen, darf sie darin keine Unterstützung finden, diese Konflikte nunmehr auf ihr 10-jähriges Kind weiterhin zu verlagern.

Es ist nicht ersichtlich, warum das Kind nicht in der Lage sein sollte, so, wie von der Sachverständigen bereits im März 2001 vorgeschlagen, auch über Nacht beim Vater sein zu können. Je länger das Kind mit dem Vater zusammen sein kann, um so leichter kann es gelingen, diese Besuchskontakte unbeschwert zu gestalten und umso mehr Zeit hat das Kind, seine Abwehrhaltung zu überwinden und freien Kontakt mit dem Vater aufzunehmen. Je länger das Kind beim Vater ist, desto weniger kann die Mutter auf das Kind schädlichen Einfluß ausüben. Der Vater bietet die besten Voraussetzungen für eine behutsame Begleitung R in dieser Phase, zumal er durch die absolvierte Therapie schon seit langem in der Lage ist, den Paarkonflikt aus der Begegnung mit seinem Kind vollständig herauszuhalten. Es war daher der schon seit langem ausgesprochenen Empfehlung der Sachverständigen zu folgen, für das Kind nunmehr 14-tägige Besuchswochenenden beim Vater mit einer Übernachtung anzuordnen.

Die Mutter zeigte zwar zeitweise eine Kooperation, indem sie nunmehr eine Zeitlang unbegleitete Umgangskontakte des Kindes zum Vater erlaubt hat. Das gesamte Verfahren zeigt jedoch, daß die Mutter hierzu nur bereit ist, wenn ständig Druck auf sie ausgeübt wird. Der Umgangsbegleiter konnte gut nachvollziehbar darstellen, daß diese Annahme sogar in der Ausgestaltung der Umgangskontakte eine Bestätigung findet: Jedes Mal, wenn eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hatte, konnte der Umgangsbegleiter beobachten, daß das Kind sich gelöster im Umgang mit dem Vater zeigte und offener auf ihn zugehen konnte. War jedoch diese "Drucksituation" in Form beispielsweise einer Verhandlung etwas länger zurückliegend, wurde offensichtlich von der Mutter nicht mehr ein so starker Druck empfunden und die Tochter zeigte sich weitaus ablehnender gegenüber ihrem Vater. Außerdem hat die Mutter anscheinend mittlerweile eine gewisse Resistenz gegen gerichtliche Vorschläge entwickelt.

Konnte die Mutter noch 1997 zugeben, daß ihr die Ängste ihres Kindes, den Vater zu verlieren, bewußt waren - um aber dennoch den Kontaktabbruch herbeizuführen -, so kann sie heute trotz aller Versuche des Jugendamtes, der Sachverständigen, des Umgangsbegleiters und des Gerichts ihre Kooperationsfähigkeit zu stärken, nicht einmal mehr einsehen, daß das Kind nach wie vor ein gewisses Interesse am Vater zeigt. Die Mutter läßt nichts unversucht, die bislang erreichte Annäherung zwischen Vater und Tochter zunichte zu machen. Das zeigt sich im völligen Kontaktabbruch seit September 2001. Eigene Unzufriedenheit über den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hätten die Mutter nicht dazu verleiten dürfen, selbst Tagesbesuche auszusetzen. Die Mutter wußte von Herrn XXXXX definitiv, daß der Vater bis zum Abschluß des Verfahrens mit Tagesbesuchen einverstanden war. Aus der Rückfrage der Antragsgegnervertreterin im Termin vom 08.03.2002, warum die Mutter ihr das nicht mitgeteilt habe, wird ein Taktieren der Mutter ersichtlich, in das sie selbst ihre eigene anwaltliche Vertreterin einbezieht. Diese wiederum teilt Anfang Oktober 2001 schriftsätzlich mit, Tagesbesuche könnten stattfinden, rechtfertigt deren Aussetzung im Termin im März 2002 dann aber damit, daß der Vater keine passende schriftliche Erklärung abgegeben habe, und dies auch noch mit der weiteren Angabe, man habe eine solche vom Vater nicht gefordert, weil er von sich aus hätte entsprechend tätig werden müssen. Das zeugt von einer Mißachtung des Vaters, der in all den Jahren der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ein einziges Mal eigenmächtig handelte und deshalb keinen Anlaß für derartiges, geradezu schikanöses Verhalten gegeben hat.

Bezeichnenderweise wird der im September 2001 herbeigeführte Kontaktabbruch seitens der Mutter nicht auf die Abwehrhaltung des Kindes gestützt, sondern auf den Erlaß des Beschlusses vom 01.10.2001.

Die Mutter muß selbst lernen, ihre Probleme in den Griff zu bekommen. Es kann dem Kind nicht zugemutet werden, daß sie in ihrer weiteren Entwicklung so weit beeinträchtigt wird, daß ihr die Erfahrungen mit ihrem Vater dann verwehrt werden, wenn sie nicht mehr von dritter Seite vorgegeben sind.

Zwar wird nicht verkannt, daß die Mutter früher noch eine gewisse Mitarbeit gezeigt hat. Jedoch sei ausdrücklich festgestellt, daß der Mutter durchaus auch die Möglichkeit sorgerechtseinschränkender Maßnahmen aufgezeigt worden war und die Mutter ganz offensichtlich nur so weit kooperiert, wie es gerichtlicherseits gerade noch für ausreichend erachtet wird. So hat die Mutter in den letzten Verhandlungen jedenfalls erreicht, daß die sehr konkreten Vorschläge der Sachverständigen nicht sofort umgesetzt wurden, sondern der Mutter nochmals etwas mehr Zeit eingeräumt werden sollte, auch sich selbst mit den zu treffenden Regelungen anzufreunden.

Die Mutter hat aber von Anfang an definitiv erklärt, daß sie gegen Übernachtungen des Kindes beim Vater sei und sich solche nicht vorstellen könne. Zu der Vereinbarung vom 07.06.2001 in Ziff. 2, daß im Anschluß an die Umgangstermine ab Okt. 2001 Übernachtungen des Kindes beim Vater begonnen werden sollten, mußte die Mutter stark überredet werden.

Es war nunmehr erforderlich, die Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater gerichtlich anzuordnen. wegen des langen Kontaktabbruchs und der damit einhergehenden Verunsicherung des Kindes konnte dies aber nicht ohne jeglichen Übergang geschehen, zumal die Mutter für das Kind keine fachliche Hilfe installiert hat.

Daher war für die ersten beiden Termine ein vorgeschalteter begleiteter Umgang und für drei weitere eine Übergabebegleitung anzuordnen.

Auch wenn eine starke Abwehrhaltung zeigt, steht dem Beginn von Übernachtungsbesuchen in den Pfingstferien nichts entgegen. Sie hat auch schon früher beim Vater übernachtet; der Vater bietet Gewähr für einfühlendes Verhalten und ein Eingehen auf XXXXXs Probleme. Eine Schädigung des Kindes durch die Übernachtungsbesuche ist damit ausgeschlossen. Einzig schädlich für das Kind ist die abwehrende, vom Kind übermäßige Loyalität fordernde Haltung der Mutter. Erkennt die Mutter aber, daß auch gegen ihren Willen Übernachtungen zugelassen werden, besteht die nicht unbegründete Hoffnung, daß sie dann ihrem Kind Unterstützung geben wird.

Von besonderem Gewicht sind dabei die Ausführungen des Umgangsbegleiters und der Sachverständigen, daß bei der Tochter die sich in der vorpubertären Phase befindet, ausreichend persönliche Ressourcen zur echten Kontaktaufnahme mit dem Vater bestehen und andererseit keine Zeit mehr verloren werden darf, um die anhaltende Kindeswohlgefährdung zu beenden.

Bei Ausfallen von Besuchsterminen sind in der Vergangenheit für das Kind sehr große Pausen im Umgang mit dem Vater entstanden. Diese schaden der kindlichen Entwicklung, weshalb anzuordnen war, daß ausgefallene Besuchstermine am unmittelbar darauffolgenden Wochenende, ohne Verschiebung des Umgangsturnus, nachgeholt werden müssen.

Soweit dies im Jahr 2002 die Urlaubsplanungen der Mutter beeinträchtigt, hat sie das hinzunehmen. Es ist aus Sicht des Kindeswohls vorrangig, die notwendige Kontinuität der Besuchskontakte erst herzustellen, bevor ab 2003 längere Unterbrechungen verantwortet werden können. Im übrigen berücksichtigt der angeordnete Umgangsturnus, sofern er eingehalten wird, daß Mutter und Tochter im Jahr 2002 alle Feiertage und auch verlängerte Wochenenden gemeinsam verbringen können.

In der Vergangenheit haben es die Eltern bereits mehrfach praktiziert, sich am XXXXX Platz in München zur Ubergabe des Kindes zu treffen; dies hat auch funktioniert. Für das Kind ist es wichtig, daß sie von ihrer Mutter zu den Terminen gebracht und nicht immer nur vom Vater geholt wird. Daher erschien es sinnvoll, beiden Eltern aufzugeben, sich diese Wege zu teilen. Die Einschaltung Dritter soll dabei eine Ausnahme sein und nur in Fällen in Betracht kommen, in denen ein Elternteil einmal verhindert ist. Allerdings war der Mutter unter Androhung eines Zwangsgeldes zu untersagen, Frau XXXXX zur Abholung oder Übergabe des Kindes gehen zu lassen. Denn die Mutter hat, jeglichen Sachverständigenempfehlungen und jeglichen Erklärungen des Gerichts zuwider, bei einem der letzten Umgangskontakte Frau XXXXX zum XXXXX Platz geschickt um das Kind vom Vater abzuholen. Dies kann nur als eine gezielte und bewusste Provokation des Vaters verstanden werden. Dem Wohl des Kindes ist es in keiner Weise zuträglich, wenn die Mutter durch derartige Aktionen versucht, die Übergabesituationen zu erschweren. Dabei mag die Mutter die Ausrede haben, selbst verhindert gewesen zu sein. Das rechtfertigt es jedoch nicht, ausgerechnet Frau XXXXX zur Abholung des Kindes zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als Frau XXXXX anlässlich eines Gesprächs mit dem Umgangsbegleiter im Oktober 2001 ohne Anlaß den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs erneut diskutiere und auch mitteilte, ihre Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater nicht ablegen zu können.

Weitergehende Regelungen als die 14-tägigen Übernachtungsbesuche des Kindes beim Vater konnten derzeit nicht getroffen werden. Für XXXXX Entwicklung ist es zunächst wichtig, daß sie regelmäßigen, intensiven und verläßlichen Kontakt zum Vater hat, bevor an eine Ferienregelung beim Vater gedacht werden kann. Insoweit hatte die Sachverständige eine Regelung ab den Weihnachtsferien 2001 vorgeschlagen. Nachdem aber auf die abwehrende Haltung der Mutter noch immer Rücksicht genommen worden war und die Empfehlungen der Sachverständigen noch nicht im vollen Ausmaß umgesetzt worden waren, muß eine Ferienregelung noch zurückstehen. Aus § 1684 BGB folgt jedoch die Verpflichtung insbesondere der Mutter, das Kind positiv auf einen baldigen Ferienaufenthalt beim Vater einzustimmen.

Aus § 1684 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 BGB folgt auch die Verpflichtung der Mutter, wenn sie schon mit ihren eigenen Problemen nicht zurecht kommt und diese auf ihr Kind überträgt, sich zur Bearbeitung dieser Probleme selbst in therapeutische Behandlung zu begeben. Wenn die Mutter tatsächlich die Beratung bei einer Psychotherapeutin im Verein XXXXX e.V. aufgenommen hat und ernsthaft fortführt, wird es für sie ein Leichtes sein, diese Auflage zu erfüllen. Jedenfalls aber ist sie es dem Kind schuldig, ihre eigenen Probleme mit sich selbst auszumachen und ihr Kind nicht damit zusätzlich zu belasten. Anzuordnen war diesbezüglich auch, daß die Mutter binnen 3 Monaten über diese Therapie eine Bescheinigung eines Psychotherapeuten bei Gericht einzureichen habe, da die bloße Erklärung der Mutter, nunmehr Beratungstermine absolviert zu haben, auch zu verifizieren ist.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wohlverhaltenspflicht der Eltern im Zusammenhang mit den Umgangskontakten normiert; diese sind aktiv zu fördern (OLG Saarbrücken, Fam.RZ 2001, 369; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1106). Dazu ist gegebenenfalls auch die Inanspruchnahme einer eigenen Therapie angezeigt OLG Braunschweig, FamRZ 1999, 185; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 512 sowie OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 932). Dies gilt nicht nur für den umgangsberechtigten Elternteil, der ggf. eigene Problematiken aufzuarbeiten hat, sondern auch für den betreuenden Elternteil, der aus - auch unverschuldeten - Gründen, die in seiner Persönlichkeit begründet sind, nicht in der Lage ist, die Wichtigkeit unbefangener Umgangskontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu erkennen und zuzulassen. Gerade die Tatsache, daß die Mutter seit nunmehr 1/2 Jahr den Kontaktabbruch zwischen dem Kind und dem Vater trotz eigener Therapie zuließ, macht die Notwendigkeit weiterer therapeutischer Behandlung offenkundig. Der dem gericht gegenüber zu führende Nachweis, daß die Therapie fortgeführt wird (nicht zu offenbaren sind die Therapieinhalte oder -fortschritte), greift auch nicht übermäßig in die freie Selbstbestimmung der Mutter ein, die im übrigen ihre Grenze in der Wohlverhaltenspflicht aus 1684 BGB findet.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Kind ganz eindeutig am PAS

Der von der Mutter vorgeschlagene Versuch von Elterngesprächen bei Umgangsaussetzung von weiteren 6 Monaten kann nicht verantwortet werden, da die Mutter gemeinsame Gespräche bei Herrn XXXXX, Herrn XXXXX und Frau Dr. XXXXX ebenso abgelehnt hatte wie Mediationsangebote seitens der Sachverständigen, und auch die in der gerichtlichen Vereinbarung vom 07.06.2001 gegebene Zusage hierüber nicht einhielt, mithin das Gespräch mit dem Vater ablehnt. Für das Kind ist es wichtig, noch vor Beginn der Pubertät aus dem elterlichen Konflikt befreit zu werden. Solange die Mutter das nicht einsehen kann, ist sie selbst in hohem Maß therapiebedürftig. Die einzig wirkliche Hilfe für das Kind ist die Unterstützung ihrer Mutter darin, die eigene kindliche Entwicklung ohne Einschränkungen - nämlich durch einengen des Erziehungsverhalten der Mutter - erfahren zu dürfen.

Auch die Tatsache, daß die Mutter durch den seit September 2001 gegebenen Kontaktabbruch die Tochter in noch tiefere Konflikte gebracht hat, ohne daß sie dies zu erkennen vermag, belegt die eigene Therapiebedürftigkeit.

Durch das Verhalten der Mutter ist das Wohl des Kindes mittlerweile massiv gefährdet. Insoweit waren sorgerechtseinschränkende Maßnahmen in Form der Errichtung einer Umgangspflegschaft, des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Herausnahme des Kindes aus dem mütterlichen Umfeld für einen begrenzten in Erwägung zu ziehen. Jedoch besteht die gute Chance für das Kind durch baldigen, regelmäßigen und möglichst ausgedehnten Kontakt mit dem Vater bei gleichzeitiger therapeutischer Behandlung der Mutter aus ihrem Loyalitätskonflikt herauszufinden. Insoweit stellt sich die Therapieauflage als geringerer Eingriff im Sinn von § 1666 BGB dar.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 3 S. 2 Kost0. Der Geschäftswert wurde wegen der Langwierigkeit des Verfahrens und der Schwierigkeit der Sachlage auf 5.500.

Richterin am Amtsgericht


Antworten
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