Neues Familienverfahrensrecht ab dem 01.09.2009

[ Nach unten  |  Zum letzten Beitrag  |  Thema abonnieren  |  Neueste Beiträge zuerst ]


Heinz
Administrator

-, Männlich

Beiträge: 199

Neues Familienverfahrensrecht ab dem 01.09.2009

von Heinz am 27.02.2009 12:46


Neues Familienverfahrensrecht

Änderung im Familienrecht wurde verabschiedet. Sie bringt ab dem 01.09.2009 Vorteile für Pflegeeltern und Nachteile für Verfahrenspfleger

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Der Deutsche Bundestag hat im Juni das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen, die am 01.09.2009 in Kraft treten soll.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Ziel der Änderungen ist es, alle Verfahrensvorschriften für Familiensachen in einem Gesetz zu bündeln und das Verfahren so übersichtlicher zu gestalten. Außerdem sollen die Verfahren künftig schneller ablaufen und stärker an einer Einigung der Parteien orientiert sein, um tragfähige Lösungen zu erreichen.

„Ein familiengerichtliches Verfahren ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries hierzu.

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.

Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern.

Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die Beteiligungs- und Mitwir-kungsrechte des betroffenen Kindes werden gestärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung etwa durch Gespräche mit den Eltern beitragen. Allerdings ist das Honorar für Verfahrensbeistände so niedrig bemessen, dass es fraglich ist, ob sich tatsächlich ausreichend qualifizierte Menschen finden, die Kinder vor Gericht vertreten.

Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen -z.B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern. Sie werden dann auch in Verfahren über das Sorgerecht und das Umgangsrecht Beteiligte im Verfahren, was ihnen die Möglichkeit gibt, eigene Anträge zu stellen, Beschwerde gegen die Beschlüsse einzulegen und Akteneinsicht bei Gericht erhalten. Insofern wird die Rechtsstellung der Pflegeeltern deutlich verbessert, auch wenn das Gesetz einschränkt, dass die Pflegeeltern vom Gericht nur im Interesse des Kindes hinzugezogen werden können und dem Gericht darüber hinaus einen Ermessensspielraum lässt, ob es Pflegeeltern beteiligt.

Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen.:idea:

Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.

Erste Informationen über die Änderungen und die Konsequenzen für das Pflegekinderwesen können Sie auf unserer Fachtagung am 18.02. von Thomas Krille, Familienrichter am Amtsgericht Zerbst und Vorsitzender des Verbandes Anwalt des Kindes erhalten.


Antworten

« zurück zum Forum