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Re: Kinder sind unschlagbar
von Heinz am 02.08.2010 16:42Ich kann Ibykus nur zustimmen.
Sagt Student alle eure Meinung.
LG Admin
Wieviel Zeit haben Kinder in der BRD und beim JA
von Heinz am 16.03.2010 12:32Setzt ein Elternteil, trotz bestehendem Umgangsrecht, den Umgang erst einmal aus, dann beginnt eine Maschienerie zu laufen, wofür die Kinder keine Zeit haben!!! Klageerhebung, Anhörung der Parteien, angeordnete Gespräche beim JA in meheren Terminen, Stellungnahme das JAs, Termin beim Gericht, dann die Einholung eines Gutachtens. Bis dieses erstellt ist vergehen dann nochmal bis zu zehn Monate, da die Gutachter überlastet sind und keine zeitnahen Termine frei haben.
Anträge bei Gerichten auf begleiteten Umgänge, um eine weiterführenden Entfremdung vorzubeugen, werden angeordnet. Diese werden aber vom betreuenden Elternteil verhindert, da sie das nicht wollen. Es wird behauptet, dass eben das Kind dies nicht wünsche.( Wenn mal vorher beim JA sich darüber beschwert hat, dass eben das Kind nie zum betreuenden Elternteil zurück wollte, konnte man sich anhören, dass " und wenn das Kind dann zehn Jahre alt ist, es eine Flasche Bier zum Frühstück haben wolle, oder nicht mehr die Schule besuchen will!!! Und was machen sie dann ??? wenn sie damit nicht fertig werden, sind sie einfach nicht erziehungsfähig!!!!!!! " Führt aber der betreuende Elterntei an, dass das Kind einfach nicht will, obwohl es erst sieben ist, bekommt man vom JA zu hören, " das Kind will sie einfach nicht sehen!! Und zwingen können wir es nicht. ") So werden Eltern, die PAS auslösen wollen, von unseren Gesetzen noch unterstützt!!!!!!! Bis Gerichte, oft durch mehrere Instanzen, dann was entscheiden, ist es für das Kind zu spät. Es ist Auffällig geworden!!!!!! In Gutachten kann stehen was zu tun ist!!!! Wenn der BE nicht will ,will er eben nicht!!!! Dann wieder das JA!!! Sehen sie, nun ist das eingetreten was ich ihnen damals ( vor sieben Jahre!!! Solange haben die schon geschlafen ) angekündigt habe!! Das ist doch auch kein Wunder!!! Bei dieser Behörde, die sich als Wahrsager betätigen!!! Diese Behörde, die keinerlei Kontrolle unterliegt, muss zum Wohle unserer Kinder dringend kontrolliert werden und bindende Fristen erhalten, damit der Umgang, auch gegen den Willen es betreuenden Elternteils, durchgeführt wird. Zum Beispiel in den Räumlichkeiten des JAs. Aber diese Zeit wollen sie sich ja nicht nehmen.
Vorbeugend hätte das JA eingreifen müssen!!!!!
Bei einem solchem Verhalten eines Elternteils sehen die Mitarbeiter des JAs noch nicht einmal eine Kindeswohlgefährdung, weil es ja ausreichend vom PASenden Elternteil betreut wird!!!
Das es gePASt wird ist nicht von Bedeutung!!!!!
Gesetzesänderung zum Wohle unserer Kinder
von Heinz am 28.08.2009 21:38Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512; Geltung ab 01.09.2009, § 376 Abs. 2 gilt ab 29.05.2009
FNA: 315-24; 3 Rechtspflege 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit
Änderungen / Synopse | 17 Gesetze verweisen aus 114 Artikeln auf FamFG
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug
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§ 35 Zwangsmittel
4 Gesetze verweisen aus 9 Artikeln auf § 35
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Krieg ums Kind Jugendamt als Mittäter Video
von Heinz am 12.08.2009 15:09Ein in der Jugend ge PAS ter Mann berichtet
von Heinz am 12.08.2009 13:27Hier klicken:
PAS und dann????
Vater ( Erzeuger )
von Heinz am 11.08.2009 13:54Was Du alles verpasst!! Aber sie wissen nicht warum wir nicht kommen