Umgangsrecht

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Heinz
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Umgangsrecht

von Heinz am 22.02.2009 22:42

Umgangsrecht

Dieser Artikel bietet einen kompakten Überblick über das Umgangsrecht als Recht des Kindes, das nur bei Gefährdung des Kindeswohls eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf.

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit allen Personen, zu denen sie enge Bindungen haben. Sie sollen sich selbst ein Bild von diesen Menschen machen können. Dazu dient das Umgangsrecht, das sich auf drei Bereiche erstreckt:

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den persönlichen Umgang durch Besuche
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den telefonischen Umgang
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den brieflichen Umgang.

Eltern sind – unabhängig vom Sorgerecht - zum Umgang mit ihrem Kind verpflichtet und berechtigt. Der Umgang kann nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit er dem Kind schadet. Darüber hinaus sind auch noch andere Personen umgangsberechtigt, sofern es dem Kind dient. Im einzelnen erfasst das Umgangsrecht folgende Personenkreise:

1. Eltern,
soweit es dem Kind nicht schadet (§ 1684 BGB). Dies bedeutet, dass die Eltern – unabhängig vom Sorgerecht, hier kommt es nur auf Abstammung an – in jedem Fall ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Dies kann nur ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn auf Grund konkreter Tatsachen ein Schaden für das Kind befürchtet werden muss.

2. Andere Personen,
zu denen das Kind eine Bindung hat wie bspw. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, mit denen das Kind längere Zeit zusammen gelebt hat, Pflegeeltern, bei denen das Kind längere Zeit gelebt hat (§ 1685 BGB). Dieses Umgangsrecht dient lediglich dem Erhalt von Bindungen. Es verschafft keinen Rechtsanspruch auf den Neuaufbau von Beziehungen. Die Personen haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kind dient.

Ort, Zeit und Rhythmus des Umgangs sind individuell abzusprechen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung eines bestimmten Rhythmusses (bspw. 14-tägiger Umgang). Dies ist wegen der Vielzahl von Familienkonstellationen auch nicht gewollt. Grundlage der Absprachen ist das Kindeswohl, dies bedeutet jedoch nicht, dass leibliche Eltern und Pflegefamilie sich bei den Absprachen nur am Kind orientieren müssen.

Beim Umgang gilt ein Wohlverhaltensgebot für Eltern und Pflegeeltern. Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu der jeweils anderen Familie beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 II BGB). Das bedeutet, dass keiner über den anderen Lästern, diesen schlecht machen oder seine Erziehungsmethoden unsachlich angreifen darf. Dies würde dem Kindeswohl schaden, weil das Kind dadurch in Loyalitätskonflikte gestürzt werden kann. Eine kritische aber sachliche Diskussion mit dem Kind über die jeweils andere Familie schliesst dieses Verbot jedoch nicht aus.

Der Umgang kann bei Eltern nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl durch den Umgang gefährdet ist (§ 1684 IV BGB). Eine Gefährdung kann sowohl physischer Art (gewalttätige Übergriffe) als auch psychischer Art (starke Loyalitätskonflikte, Ängste, Gefahr der Retraumatisierung) sein.

Bei der Beurteilung der Gefährdung ist auf den Blickwinkel des Kindes zu achten. Beispielsweise kann die objektive Gefahr von gewalttätigen Übergriffen durch eine Begleitung des Umgangs ausgeschaltet werden, das Kind kann dennoch unter Angstzuständen leiden, wenn der Umgang stattfindet. In einem solchem Fall schadet der Umgang dem Kind auch wenn objektiv keine Gefahr für das Kind besteht.

Die Einschränkung des Umgangs ist als geringeres Mittel grundsätzlich dem Ausschluss vorzuziehen. Umgangseinschränkungen können sein, dass der Umgang nur an einem neutralen Ort oder / und in Begleitung Dritter stattfindet. Wird der Ausschluss des Umgangs ausgesprochen, steht den Eltern ein Auskunftsrecht zu.

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