Petition für:Gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern

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Heinz
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Petition für:Gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern

von Heinz am 10.03.2011 15:28

Gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern
Von: Gert Gräve aus Leipzig

An: Deutscher Bundestag in Bundesrepublik Deutschland

Der deutsche Bundestag möge § 1626
des BGB wie folgt ändern:

§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze.
(1)
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2)
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge wie verheirateten Eltern gemeinsam zu.

Begründung: Aufmerksam habe ich die Diskussion im Deutschen Bundestag zum Sorgerecht verfolgt. Die Politikerinnen sind sich uneins und in ihrer Argumentation höchst widersprüchlich.

Bei der ganzen Diskussion gerät außer Acht, dass es eine rechtlich völlig haltlose Konstruktion ist, ein natürliches Recht von einer natürlichen Person zu begehren, zumindest in einem Rechtsstaat. Entweder alle werden mit diesem Recht ausgestattet - die Grundgesetzväter machten keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern, wiewohl sie historisch bedingt eher vom Modell der Ehe ausgingen:
Erziehung ist das natürliche Recht der Eltern (Artikel 6). Menschen ins gleiche Recht zu setzen und damit auch in die gleiche Verantwortung und Verpflichtung zu nehmen - das ist Emanzipation!
Auch die Sorgepraxis beweist es: Kindern in gemeinsamer Sorge wird auch nach der Trennung wesentlich häufiger der Umgang mit beiden Eltern ermöglicht oder sie leben sogar gleichermaßen bei Mutter wie Vater, ohne dass Unterhaltsansprüche von einer sorgenden Seite erhoben werden können, weil beide gleichermaßen für Naturalunterhalt und Betreuung sorgen.
Das alleinige Sorgerecht ist ein unverhältnismäßiges Machtmittel, das viel häufiger dazu führt, den Umgang von Kindern mit dem Elternteil zu erschweren, bei dem sie nicht leben.
Eine "niedrigschwellige" Antragslösung widerspricht dem Grundgedanken der Aufklärung: alle Menschen sind frei und gleich und mit unveräußerlichen Rechten geboren: das gemeinsame Kind hat ein Recht auf beide Eltern - beide Eltern haben ein Recht auf und an ihren Kindern und die Pflicht, sie wahrzunehmen und miteinander zu gestalten!

Im Grundgesetz Artikel 6 heißt es:
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Wenn die Eltern ehelich geborener Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben, dann gebietet dieser Abschnitt des Artikel 6 endlich und ohne "niedrigschwellige" Anträge, sondern von Geburt der Kinder an das gemeinsame Sorgerecht.

Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!

Im Namen aller Unterzeichner.

Leipzig, 05.03.2011 (aktiv bis 04.05.2011)



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