Fürsorge - oder Erziehungspflicht im Sinne des § 170 d StGB
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Fürsorge - oder Erziehungspflicht im Sinne des § 170 d StGB
von Heinz am 06.06.2011 11:52Hieraus geht eindeutig hervor, dass wer ein Kind PASt, ein Straftäter ist.
Als Vorwort § 170 d StGB:
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter
sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr
bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich
geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der
Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Aber lest selber nach.
Induzierte Elternteilentfremdung und Umgangsboykott als grobe Verletzung der Fürsorge - oder Erziehungspflicht im Sinne des § 170 d StGB