Familienrechtsänderung zum 01.09.2009

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Heinz
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Familienrechtsänderung zum 01.09.2009

von Heinz am 27.02.2009 14:49

Das neue FamilienverfahrensrechtFamilienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Ziele des neuen Rechts

Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen zwischen ZPO-und FGG-Verfahren

Einheitliches Rechtsmittel

Schaffung des Großen Familiengerichts, also Abschaffung des Vormundschaftsgerichts (Adoptionsverfahren sind künftig Familienverfahren, sämtliche Gewaltschutzverfahren sind Familiensachen)

Beschleunigung der Kindschaftsverfahren

Betonung der Einvernehmlichkeit



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Was ist neu?

Ausweitung der Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG

Sachverhaltsaufklärung, §29 FamFG

Beweisregelung, §30 FamFG

Umgangsvergleich, §156 FamFG

Bekanntgabefiktion von Entscheidungen, keine förmlichen Zustellungen mehr, §15 Abs. 2 FamFG

Entscheidungen generell durch Beschluss, keinUrteil mehr

Obligatorische Rechtsmittelbelehrung unter jeder Entscheidung, §39 FamFG

Beschwerderecht, §§58 ff. FamFG

Rechtsbeschwerde zum BGH, §§70 ff. FamFG

Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Was ist neu?

Verfahrensbeistand, §158 FamFG

Zuständigkeit, Gestaltungsmöglichkeit und Ordnungsmittel in Umgangsverfahren

Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG

Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG

Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, §81 FamFG







Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Die Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG

Im Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, §7 Abs. 1 FamFG.In Kindschaftsverfahren sind die in eigenen Rechten Betroffenen beteiligt, §7 Abs. 2 FamFG, also die Eltern, ggf. Großeltern.Auch das Jugendamtist wie vorher an allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, beteiligt. Entscheidungen sind ihm zukommen zu lassen.Pflegepersonenkönnen im Interesse des Kindes von Amts wegen oder auf Antrag beteiligt werden, §7 Abs. 3 FamFG. Sie sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.Sie müssen durch das Familiengericht vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt und über ihr Antragsrecht belehrt werden.Wird ein Antrag der Pflegepersonen auf Beteiligung durch das Familiengericht abgelehnt, so haben sie das Recht hiergegen die sofortige Beschwerde einzulegen, §7 Abs. 5 FamFG.



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG

Einheitliches Rechtsmittel der Beschwerde

Beschwerdefrist 1 Monat (Ausnahme: einstweil. Anordnungen: 2 Wochen)

Einzulegen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll

Beschwerdeberechtigt sind in den Kindschaftssachen:



> Eltern

> Kind über 14 Jahre, §§60, 164 FamFG

> Pflegeeltern, wenn in eigenem Recht betroffen,

§58 Abs. 1 FamFG

> Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes,

§158 Abs. 4 FamFG

> Jugendamt, §162 Abs. 3 FamFG



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG

Kein Rechtsmittel im einstweiligenAnordnungsverfahren, außerin Sorge-, Herausgabe-, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren, wenneinemündlicheAnhörungstattgefundenhat; Beschwerdefristin diesenFällen: 2 Wochen

SachentscheidungdurchBeschwerdegericht, nur eingeschränkteMöglichkeitderZurückverweisung

RechtsbeschwerdezumBGH in Betreuungs-Unterbringungs-und Freiheitsentziehungsverfahren, ansonsten nur nach Zulassung, Frist: 1 Monat, einzulegen beim BGH



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG

tritt anstelle der ursprünglichen Prozesskostenhilfe

Voraussetzungen ähnlich der PKH

Rechtsmittel: sofortige Beschwerde nach §567 ff. ZPO



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Der frühe erste Termin, §155 FamFG

Sorge-und Umgangsverfahren sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

Der erste Verhandlungstermin (früher erster Termin) soll 1 Monatnach Beginn des Verfahrens stattfinden.

Verlegung nur aus zwingenden Gründen möglich.

Wichtig für die beteiligten Anwälte und das Jugendamt: eventuelle Terminskollisionen müssen zugunsten der Kindschaftssache geklärt werden!



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Der frühe erste Termin, Ablauf


Hinwirken auf eine Einigung (z.B. Umgangsvergleich), §156 FamFG

Teilnahme der Verfahrensbeteiligten: Eltern, Jugendamt, nicht zwingend: das Kind; andererseits: Anhörungspflicht vor Erlass einer einstweiligen Anordnung

Frühe Bestellung eines Verfahrensbeistandes

ggf. Erlass einer einstweiligen Anordnung, §§156, 157 FamFG



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Hinwirken auf Einvernehmen, §156 FamFGIn

Sorge-und Umgangsverfahren soll das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.Nur: wenn dies dem Kindeswohl nicht widersprichtVerweisung auf Mediation bzw. anderweitige außergerichtliche StreitbeilegungMöglichkeit der Anordnung einer Beratung bei JA/ErziehungsberatungsstellenAnordnung nicht anfechtbar, aber auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbarUmgangsvergleich, Abs.2Billigung durch das Gericht, wenn keinWiderspruch zum Kindeswohl



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Die einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen,§§156 Abs.3, 49 ff. FamFG

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Antrag von Amts wegen bereits im ersten frühen Termin möglich

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt keinHauptsacheverfahren mehr voraus

Hauptsacheverfahren kann eingeleitet werden; Gericht kann Sperrfrist von max. 3 Monaten festsetzen

Rechtsmittel der Beschwerde nur in Sorgerechts-und Herausgabeverfahren, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren und nach vorheriger mündl. Verhandlung

Beschwerdefrist: 2 Wochen

Abänderung der einstweiligen Anordnung jederzeit möglich



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Umgangsverfahren

Zuständig: Gericht der Ehesache, ansonsten Aufenthalt des Kindes

Neu: Abgabe an das Gericht des früheren Wohnortes, wenn Aufenthalt eigenmächtig verändert, §154 FamFG

Ausnahme: Wegzug war wegen Schutz des Kindes oder Elternteils erforderlich

Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) möglich, §§88,89 FamFG

Unmittelbarer Zwang nur bei Herausgabe, nicht zur Durchsetzung des Umgangs zulässig.



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Das Hilfegespräch, §157 FamFG

Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt, wenn Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung und fehlende Kooperation der Eltern

Gericht kann die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen anordnen

Aber: Zusammenwirken mit dem JA herstellen. weil das JA zur Gewährung von Hilfen nicht verpflichtet ist

Persönliche Anhörung der Eltern und ggf. des Kindes

Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn keine Hauptsacheentscheidung im frühen Termin



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Bestellung des Verfahrensbeistandes, §158 FamFG

Auswahl eines geeigneten Beistandes für das Kind

Bestellung zwingend, wenn zur Wahrnehmung von Kindesinteressen erforderlich, bei



> Interessengegensatz zwischen Kind und einem seiner ges. Vertreter

> (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge

> Trennung des Kindes von der Obhutsperson

> Herausgabe des Kindes, Verbleibensanordnung

> wesentlicher Einschränkung bzw. Ausschluss des Umgangsrechts

Frühstmögliche Bestellung

Verfahrensbeistand ist Verfahrensbeteiligter

Bestellung und Aufhebung unanfechtbar



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Aufgaben des Verfahrensbeistandes

Feststellung des Kindesinteresses und Einbringung in das gerichtliche Verfahren

Begleitung und Information des Kindes

Pauschalvergütung: 350 Euro einschl. aller Auslagen und MwSt.

Gespräche mit Eltern, Dritten sowie Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung können vom Gericht zusätzlich übertragen werden

Pauschale erhöht sich dann auf 550 Euro

Pro Kind und pro Instanz?

Schlechterstellung gegenüber dem Verfahrenspfleger

Fraglich, ob eine interessengerechte Vertretung des Kindes vor Gericht überhaupt noch möglich!



Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes

Fazit

Das Gesetz ist gut und notwendig

Vereinfachung der Handhabung familiengerichtlicher Verfahren durch Vereinheitlichung der Verfahrensordnung und Schwerpunktsetzung auf Beschleunigung, Hinwirken auf Einwirkung und stärkere Kooperation der beteiligten Professionen

Wermutstropfen: Verfahrensbeistand

Ist eine interessengerechte Vertretung von Kindern künftig noch möglich ???

Thomas Krille --Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des KindesVerband Kindes



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