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Petition für:Gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern
von Heinz am 10.03.2011 15:28Gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Eltern
Von: Gert Gräve aus Leipzig
An: Deutscher Bundestag in Bundesrepublik Deutschland
Der deutsche Bundestag möge § 1626
des BGB wie folgt ändern:
§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze.
(1)
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2)
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge wie verheirateten Eltern gemeinsam zu.
Begründung: Aufmerksam habe ich die Diskussion im Deutschen Bundestag zum Sorgerecht verfolgt. Die Politikerinnen sind sich uneins und in ihrer Argumentation höchst widersprüchlich.
Bei der ganzen Diskussion gerät außer Acht, dass es eine rechtlich völlig haltlose Konstruktion ist, ein natürliches Recht von einer natürlichen Person zu begehren, zumindest in einem Rechtsstaat. Entweder alle werden mit diesem Recht ausgestattet - die Grundgesetzväter machten keinen Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern, wiewohl sie historisch bedingt eher vom Modell der Ehe ausgingen:
Erziehung ist das natürliche Recht der Eltern (Artikel 6). Menschen ins gleiche Recht zu setzen und damit auch in die gleiche Verantwortung und Verpflichtung zu nehmen - das ist Emanzipation!
Auch die Sorgepraxis beweist es: Kindern in gemeinsamer Sorge wird auch nach der Trennung wesentlich häufiger der Umgang mit beiden Eltern ermöglicht oder sie leben sogar gleichermaßen bei Mutter wie Vater, ohne dass Unterhaltsansprüche von einer sorgenden Seite erhoben werden können, weil beide gleichermaßen für Naturalunterhalt und Betreuung sorgen.
Das alleinige Sorgerecht ist ein unverhältnismäßiges Machtmittel, das viel häufiger dazu führt, den Umgang von Kindern mit dem Elternteil zu erschweren, bei dem sie nicht leben.
Eine "niedrigschwellige" Antragslösung widerspricht dem Grundgedanken der Aufklärung: alle Menschen sind frei und gleich und mit unveräußerlichen Rechten geboren: das gemeinsame Kind hat ein Recht auf beide Eltern - beide Eltern haben ein Recht auf und an ihren Kindern und die Pflicht, sie wahrzunehmen und miteinander zu gestalten!
Im Grundgesetz Artikel 6 heißt es:
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Wenn die Eltern ehelich geborener Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben, dann gebietet dieser Abschnitt des Artikel 6 endlich und ohne "niedrigschwellige" Anträge, sondern von Geburt der Kinder an das gemeinsame Sorgerecht.
Sorgerecht ist Menschenrecht, unabhängig vom Geschlecht!
Im Namen aller Unterzeichner.
Leipzig, 05.03.2011 (aktiv bis 04.05.2011)
Petition zeichnen:
Hier Klicken um Abzustimmen
Sorgerecht für Väter unehelicher Kinder
von Heinz am 23.02.2011 17:28Hier geht es zur Abstimmung.
Hier klicken
Zehnjähriger will Vater töten
von Heinz am 15.02.2011 15:03Ein Kind will seinen Vater töten, wenn dieser nicht mit Klagen auf Umgang aufhört.
Sitzungsprotokoll
Derzeit leider Offline wird aber wieder eingestellt !!
Zehnjähriges PAS Kind will Vater töten
von Heinz am 15.02.2011 14:34Ein zehnjähriges Kind will seinen Vater töten, wenn dieser weiter auf Umgang klagt.
Gerichtsprotokoll
Urteil vom 10.02.2011
von Heinz am 11.02.2011 12:32Hier der Link dazu
elterlicheSorge.de - Themen: Sorgerecht, elterliche Sorge, Familienpolitik, Erziehung, ...
EGMR-Urteil bemängelt Parteilichkeit der deutschen Justiz erneut!
Väterdiskriminierung
Geschrieben von:
Geschrieben am: 11.02.2011 11:03:30
Pressemitteilung: Autor Deepak Rajani BREAKING NEWS Die Hinhaltetaktik des
Justizministeriums funktionier nicht mehr! Das historisches EMGR-Urteil, CASE OF TSIKAKIS
(Application no. 1521/06), greift die beharrliche Parteilichkeit der deutschen Justiz zu Gunsten der
Mütter an, die ihre Macht aus dem Sorgerecht zum Schaden für die leiblichen Väter der Kinder
ausüben. Nun kann die Bundesjustizministerin kein weiteres Verzögerungsspiel bezüglich der
Elternrechtsreform veranstalten. „Die derzeitige Ausgestaltung von Elternrechten ist
eine Katastrophe. Mit dem heutigen Urteil muss das Bundesjustizministerium die
Kinderrechte im BGB gründlich überprüfen und das Rechtsverhältnis des Kindes auch mit
seinem biologischen Vater zum ersten Mal gestalten. Dies ist eine Revolution!“
(Deepak Rajani)
Am 10. Februar 2011 hat der Europäische Gerichtshof das dritte Urteil in Serie gesprochen,
in dem die Elternrechte der Väter berührt waren. Im Verfahren Tsikakis gegen Deutschland (Beschwerde
Nr.: 1521/06) wurde wiederum Deutschland verurteilt. Vorher hat der Gerichtshof am 07.08.2010,
Döring gegen Deutschland (Beschwerde Nr.: 40014/05) und am 21.12.2010, Anayo gegen
Deutschland (Beschwerde Nr.: 20578/07) die Bundesrepublik verurteilt. Im aktuellen Fall hat der
biologische Vater, der Beschwerdeführer, eine Beziehung mit der verheirateten Mutter seines
Sohnes gehabt. Die Frau hatte sich von ihrem Ehemann getrennt. Nach der Geburt des Kindes ließ
sich die Frau von ihrem Ehemann scheiden und heiratete einen anderen Mann. Der biologische
Vater musste hilflos zusehen, wie die vorherige rechtliche Vaterschaft auf den neuen Mann überging.
Die Mutter seines Sohnes verweigerte von Anfang an alle Kontakte mit dem biologischen Vater und
Beschwerdeführer. Die deutschen Gerichte, Gutachter und das Jugendamt waren derart parteilich,
dass der biologische Vater nicht einmal 4 Stunden in vier Jahren zu einem Familienleben mit seinem
Sohn kam. Im gesamten Lebensalter von zehn Jahren konnte er nur 10 Stunden Familienleben mit
seinem Sohn genießen. Die Blockadepolitik der Institutionen hat ihn derart schwer getroffen, dass er
psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen musste und sogar für drei Monate im Koma lag. Im
April 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass jeder biologische Vater einen
Grundrechtsanspruch auf die Gründung und Fortsetzung einer Familiengemeinschaft mit seinem
Kind hat. In der Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht ihre eigene Entscheidung vom 9.
April 2003 in seinen Fall anwenden würde, erhob er Bundesverfassungsbeschwerde. Das
Bundesverfassungsgericht enttäuschte den Beschwerdeführer und händigte ihm eine
Nichtannahme-Entscheidung mit ausführlicher Begründung aus. Die Besonderheit dieser
Begründung liegt darin, dass die Untätigkeit und Blockadepolitik der Fachgerichte in den ersten
beiden Instanzen mit Verständnis und Wohlwollen zur Kenntnis genommen wurde. Grundsätzlich
ging das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Fachgerichte dem Machtmissbrauch durch
die Mutter des Kindes nichts Konstruktives hatten entgegensetzen können. Diese Haltung des
Bundesverfassungsgerichts hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gerügt und für
menschenrechtswidrig erklärt. Nach Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Fachgerichte bei
der Auslegung der Menschenrechtskonvention nicht so weit gehen, dass das Kind kein
Familienleben mit dem biologischen Vater haben darf. Die deutschen Fachgerichte haben, laut
http://www.elterlichesorge.de 11.02.2011 12:23:31 - 1
diesem Urteil, weder genügend getan, noch rechtzeitig gehandelt, um die Interesse des Kindes
gegenüber der Blockade durch die Mutter zu wahren. In der Folge davon wurde das Kind in eine
hilflose Position versetzt und seinem biologischen Vater entfremdet. Dies hätten die Fachgerichte
verhindern müssen. Die unterlassene Amtshilfe durch die Deutschen Gerichte verletzt die
rechtlichen Garantien zur Sicherung der Kinderrechte die Achtung ihres Familienlebens. Damit hat
der Europäische Gerichtshof ein klares Signal an die gesamte deutsche Justiz gesandt. Das Wohl
des Kindes erfordert unter diesen Umständen präventive Maßnahmen statt Untätigkeit oder
Parteilichkeit. Seit einer Dekade ist dieses Urteil das erste, in der eine klare Aussage in Hinblick auf
die Eltern-Kind-Entfremdung in Deutschland gemacht wird. Mit dem Urteil hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte im letzten halben Jahr die Bundesrepublik Deutschland zum dritten
Mal verurteilt. "Das Zusammensein von Eltern und Kinder ist ein grundlegendes Element des
Familienlebens", so der Gerichtshof und das müssen die deutschen Richter endlich begreifen. Der
hat Unterzeichner einen Vorschlag zur Elternrechtsreform vorbereitet und an das
Bundesjustizministerium eingereicht. Im Dezember 2010 hat der Unterzeichner zusammen mit die
Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Goslar einen Appell veröffentlicht. An diesem Appell haben
sich 16 prominente Fachleute und Vereine beteiligt. Dieser Appell wurde am 10. Dezember 2010
allen Bundestagsabgeordneten zugestellt. Der Unterzeichner hat der Bundesregierung eine
besondere Konstruktion zur Gestaltung der Elternrechte empfohlen, welche „die
Familiengemeinschaften nach dem Gleichstellungsmodell“ als einen Rechtsanspruch des
Kindes vorsehen. Nach dieser Konstruktion hat jedes Kind ab der Geburt einen Rechtsanspruch auf
die Familiengemeinschaften mit seinen beiden Elternteilen. Wir hoffen, dass die Regierung diesen
Vorschlag zu einer Elternrechtsreform ernst nimmt und die Grundprinzipien auch tatsächlich in der
Gesetzgebung umgesetzt. Deepak RAJANI
Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes BGB § 1672 I
von Heinz am 05.02.2011 11:13Andere
ZiviIgerichte
15 Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes
BGB § 1672 I
N ach den vom BVerfG entwickelten Übergangsregelungen kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils -auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung -auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 =FamRZ 2010,1403).
Sorgerecht
Zum Sachverhalt: Das betroffene Kind K ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Bet. zu 2 und 3 hervor. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Kindeseltern i. S. von § 1626 a I Nr. 1 BGB wurde nicht abgegeben. Die Kindesmutter, welche K seit seiner
390 NJW 6/2011 Zivilgerichte: Andere Zivilgerichte
J
Rechtsprechung
Die Kindesmutter, welche K seit seiner Geburt betreut und versorgt, lebte zunächst bei ihren Eltern in X. Im Frühherbst 2009 verzog sie gemeinsam mitK und ihrer jüngeren Tochter L, welche nicht vom Ast. abstammt, nach O. zu ihrem jetzigen Ehemann. Aus dieser Beziehung ging im Juli 2010 ein weiteres Kind hervor. Der Kindesvater lebt mit seiner Partnerin in C.Beide en~arten ein gemeinsames Kind. Auch K hält sich seit dem 9.8.2010 irhHaushalt des Kindesvaters in c.auf. Zum 1. 9. 2010 ist er dort in einen Kindergarten aufgenommen worden.
Durch Beschluss vom 9. 8.2010 hat das AG -FamG -im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange für K auf den Kindesvater allein und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Kindeseltern gemeinsam übertragen. Die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie sich ausschließlich gegen die Übenragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts für die schulischen Belange auf den Kindesvater wendet, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. A. Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts für die schulischen Belange auf den Kindesvater ist nach den weitergehenden Ermittlungen nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das AG die elterliche Sorge der Kindesmutter nicht teilweise gern. §§ 1666 I, 1666 a I BGB entzogen, sondern unmittelbar von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen hat. Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das AG ausdrücklich auf § 1672 BGB in Verbindung mit dem Beschluss des B VerfG vom 21. 7.2010 (NJW 2010, 3008) Bezug. Danach ist es bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die elterliche Sorge ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der bislang allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf den nicht ehelichen Kindesvater zu übertragen.
a) In seinen Entscheidungsgründen weist das BVerfG auf den Charakter der elterlichen Sorge als einen "essenziellen Bestandteil" des von Art. 6 II GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes hin (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = FamRZ 2010, 140'3). Dieses Elternrecht wird in der Person eines nichtehelichen Vaters dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgerechtsausübung für sein Kind im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch die Kindesmutter generell verwehrt wird. Denn durch §§ 1626 a I NI. 1, 1672 I BGB wird ihm keine lIlöglichkeit eingeräumt, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Sorge für das Kind einzuräumen oder ihm an Stelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (vgl. BVerfG, NJW 2010,3008 = FamRZ 2010,1403).
Durch die Abhängigkeit der Beteiligung des nicht ehelichen Kindesvaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Kindesmutter setzt der Gesetzgeber bislang das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das Elternrecht der lvlutter zurück, ohne dass dieses durch die '{1ahrung des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG, NJW 2010,3008 = FamRZ 2010,1403).
b) Bislang hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von der Erwägung leiten lassen, die Zustimmungsverweigerung der Kindesmütter basiere in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt. Sie werde von Gründen getragen, die der Wahrung des Kindeswohls dienen und nicht den Eigeninteressen der Mütter folgen würden.
Insbesondere neuere empirische Erkenntnisse bestätigen diese Annahme des Gesetzgebers jedoch nicht. Denn in aktuellen Untersuchungen sind häufig persönliche Wünsche
der Mütter hervorgetreten. So ist oftmals als Begründung für
die Verweigerung der Zustimmung angegeben worden, man
wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten
des Kindes entscheiden zu können. Man wolle sich
also nicht mit dem Vater darauf verständigen und nichts mit
dem Vater zu tun haben (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = . FamRZ 2010,1403).
c) Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG die §§ 1626 a I Nr. 1, 1672 I BGB als mit Art. 6 II GG unvereinbar und deshalb für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = FamRZ 2010, 1403). Zugleich hat es Übergangsregelungen geschaffen, um den Fachgerichten bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage nicht nur im Einklang mit Art. 6 II GG, sondern darüber hinaus auch mit Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK zu gewährleisten und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren entsprechend dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zu vermeiden.
Hiernach kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = FamRZ 2010, 1403; Zimmermann, FamFR 2010,413 [415]).
Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt.
2.-10. (Wird ausgeführt; die Ausführungen sind abrufbar unter BeckRS 2010, 26530.)
11. Schließlich weist der Verfahrens beistand darauf hin, K sei gerade im Begriff, sein neues Lebensumfeld in C. zu akzeptieren und sich dort einzufinden. Der Kindergarten habe Frau L gegenüber ebenfalls bestätigt, dass er sich dort gut eingelebt habe.
Angesichts der zahlreichen Ortswechsel für das Kind seit seinem Fortzug aus X. vor etwa einem Jahr würde es unter diesen Umständen seinem Wohl zuwiderlaufen, seinen Lebensmittelpunkt vor Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens erneut zu ändern. Zumindest im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist von einer Rückkehr des Kindes nach O. Abstand zu nehmen.
12. Neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist zu diesem Zweck auch das Recht für die schulischen Belange vorläufig auf den Kindesvater allein zu übertragen.
In dieser Hinsicht kommt eine gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls nicht in Betracht, da sich die Interessen beider Kindeseltern unvereinbar gegenüberstehen. Während die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn bereits im Sommer 2010 in O. hat einschulen wollen, hat sich der Kindesvater entschieden, K noch für ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen zu lassen, um ihn danach in C. einzuschulen.
13. Auf Grund der drängenden Frage einer möglichen Einschulung hat das AG schließlich auch zu Recht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. von § 49 I FamFG bejaht (vgl. OLG Brandenburg, NJW 2010,3245, bespI. von Rixe, FamFR 2010, 426).
(1!Iitgeteilt vom 2. Familiensenat des OLG Ramm)
Anm. d. Schriftltg.: S. hierzu auch AG Diisseldorf, Beschl. v.
26. 10. 2010 -252 F 277110, BeckRS 2010, 26927. Die zitierte Entscheidung des BVerfG (NJW 2010, 3008) wurde u. a. besprochen von Peschel-Gutzeit, NJW 2010, 2990. Zur Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei eingeschränktem Sorgerecht des anderen Elternteils vgI. BGH, NJW-RR 2010, 1369. •
Die Diskriminierung des Mannes. 2011
von Heinz am 04.02.2011 18:06Darüber kann man sich hier belesen.
Die Diskriminierung des Mannes
TV Beitrag zu Trennungskindern
von Heinz am 23.01.2011 11:09Hier geht es zum Beitrag
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