Was Richter wissen, aber nicht befolgen!!!

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Heinz
Administrator

-, Männlich

Beiträge: 199

Was Richter wissen, aber nicht befolgen!!!

von Heinz am 07.02.2009 18:14

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

die Durchsetzung von Umgangsrechten gehört zu den sensibelsten und
schwierigsten Themen des Kindschaftsrechts. Der Gesetzgeber ist sich
dieser Situation bewusst und hat vor allem mit der
Kindschaftsrechtsreform von 1998 Gesetzesänderungen vorgenommen, um den
Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen auch nach deren Trennung so
weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Gemäß § 1684 Abs. 2 BGB haben die
Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Gibt es
Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Umgangsrechts, können Eltern
und Kinder das Jugendamt um Vermittlung und Hilfestellung bitten (§ 18
Abs. 3 Satz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe -
SGB VIII). Wird die Durchführung einer gerichtlichen Umgangsentscheidung
vereitelt oder erschwert, können die Eltern auch eine gerichtliche
Vermittlung beim Familiengericht beantragen (§ 52a des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG). Darüber hinaus
sieht das Gesetz auch schärfere Maßnahmen vor, um auf die Einhaltung
gerichtlicher Umgangsentscheidungen hinzuwirken. Je nach den Umständen
des Einzelfalls kommt z.B. die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld
in Betracht (§ 33 FGG). Daneben kann beim Familiengericht die
Einschränkung oder Übertragung des Sorgerechts (§§ 1666, 1671, 1696 BGB)
beantragt werden, die gegebenenfalls mit der Bestellung eines
Ergänzungspflegers (Umgangspflegers) verbunden werden kann. Schließlich
kann das Familiengericht den Unterhaltsanspruch des betreuenden
Elternteils gegen den umgangsberechtigten Elternteil kürzen oder
versagen, wenn der betreuende Elternteil den Umgang massiv und
schuldhaft vereitelt (§ 1579 Nr. 6 BGB).

Mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen, das im
Juli 2008 in Kraft getreten ist, sind außerdem Vorschriften zur
Beschleunigung des Verfahrens eingeführt worden. Dabei soll das Gericht
versuchen, mit den Beteiligten schnell eine einvernehmliche Lösung zu
erreichen. Gelingt dies nicht, wird es den Erlass einer einstweiligen
Anrodnung prüfen müssen. Dadurch soll auch die von Ihnen angesprochene
Entfremdung verhindert werden.:red:

Mit der Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform), die am 1. September 2009
in Kraft treten wird, soll zudem die Vollstreckung von
Umgangsentscheidungen effektiver werden. Bei Verstößen gegen
Verpflichtungen aus Umgangsentscheidungen sollen künftig nicht mehr
Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt werden. Diese können auch
dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn der konkret
angeordnete Umgang - etwa Besuch während der Weihnachtsferien - wegen
Zeitablaufs nicht mehr erzwungen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries

Antworten

Ibykus
Gelöschter Benutzer

Re: Was Richter wissen, aber nicht befolgen!!!

von Ibykus am 06.03.2009 16:24

Herr vergieb' ihnen, denn sie wissen nicht was sie tun.....

Aber natürlich wissen sie, die Entscheidungsträger bei Gericht und in den Ämtern schon, was sie tun.
Sie kapitulieren vor falschverstandener Loyalität ggü total durchgeknallten Müttern.

Was bleibt, wenn die Justiz vor dem Unrecht kapituliert?
Wenn sie trotz Kenntnis um die kleinen und großen Verbrechen, die eine Mutter bei deren Entremdungsmachenschaften einem Kind antut, um ihm seinen Vater zu nehmen, die Elternentfremdung "in Kauf" nimmt zum Wohle des Kindes?!

Dann muss man außerhalb der Rechtsordnung weiter kämpfen.
Das ist man seinem Kind schuldig.
Und man muss sich dabei sehr subtil und intelligent verhalten, um keine Angriffsflächen zu bieten, mit denen sonst die Menschenrechtsverletzungen leichtfertig gerechtfertigt werden.


Wir brauchen eine Väterresistance gegen Femifaschismus und Justizwillkür!

Ibykus

Antworten Zuletzt bearbeitet am 07.03.2009 08:12.

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