Familienrechtsänderung zum 01.09.2009
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Familienrechtsänderung zum 01.09.2009
von Heinz am 27.02.2009 14:49Das neue FamilienverfahrensrechtFamilienrechtsreformgesetz ab dem 01.09.2009Herzlich Willkommen in Bernburg am 18.02.2009
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Ziele des neuen Rechts
Einheitliche Verfahrensordnung, also Beseitigung der Unterscheidungen zwischen ZPO-und FGG-Verfahren
Einheitliches Rechtsmittel
Schaffung des Großen Familiengerichts, also Abschaffung des Vormundschaftsgerichts (Adoptionsverfahren sind künftig Familienverfahren, sämtliche Gewaltschutzverfahren sind Familiensachen)
Beschleunigung der Kindschaftsverfahren
Betonung der Einvernehmlichkeit
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Was ist neu?
Ausweitung der Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG
Sachverhaltsaufklärung, §29 FamFG
Beweisregelung, §30 FamFG
Umgangsvergleich, §156 FamFG
Bekanntgabefiktion von Entscheidungen, keine förmlichen Zustellungen mehr, §15 Abs. 2 FamFG
Entscheidungen generell durch Beschluss, keinUrteil mehr
Obligatorische Rechtsmittelbelehrung unter jeder Entscheidung, §39 FamFG
Beschwerderecht, §§58 ff. FamFG
Rechtsbeschwerde zum BGH, §§70 ff. FamFG
Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Was ist neu?
Verfahrensbeistand, §158 FamFG
Zuständigkeit, Gestaltungsmöglichkeit und Ordnungsmittel in Umgangsverfahren
Möglichkeit der einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheverfahren, §52 FamFG
Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, §81 FamFG
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Die Verfahrensbeteiligten, §7 FamFG
Im Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter, §7 Abs. 1 FamFG.In Kindschaftsverfahren sind die in eigenen Rechten Betroffenen beteiligt, §7 Abs. 2 FamFG, also die Eltern, ggf. Großeltern.Auch das Jugendamtist wie vorher an allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, beteiligt. Entscheidungen sind ihm zukommen zu lassen.Pflegepersonenkönnen im Interesse des Kindes von Amts wegen oder auf Antrag beteiligt werden, §7 Abs. 3 FamFG. Sie sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.Sie müssen durch das Familiengericht vom laufenden Verfahren in Kenntnis gesetzt und über ihr Antragsrecht belehrt werden.Wird ein Antrag der Pflegepersonen auf Beteiligung durch das Familiengericht abgelehnt, so haben sie das Recht hiergegen die sofortige Beschwerde einzulegen, §7 Abs. 5 FamFG.
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG
Einheitliches Rechtsmittel der Beschwerde
Beschwerdefrist 1 Monat (Ausnahme: einstweil. Anordnungen: 2 Wochen)
Einzulegen beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll
Beschwerdeberechtigt sind in den Kindschaftssachen:
> Eltern
> Kind über 14 Jahre, §§60, 164 FamFG
> Pflegeeltern, wenn in eigenem Recht betroffen,
§58 Abs. 1 FamFG
> Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes,
§158 Abs. 4 FamFG
> Jugendamt, §162 Abs. 3 FamFG
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Rechtsmittel, §§58 ff. FamFG
Kein Rechtsmittel im einstweiligenAnordnungsverfahren, außerin Sorge-, Herausgabe-, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren, wenneinemündlicheAnhörungstattgefundenhat; Beschwerdefristin diesenFällen: 2 Wochen
SachentscheidungdurchBeschwerdegericht, nur eingeschränkteMöglichkeitderZurückverweisung
RechtsbeschwerdezumBGH in Betreuungs-Unterbringungs-und Freiheitsentziehungsverfahren, ansonsten nur nach Zulassung, Frist: 1 Monat, einzulegen beim BGH
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Verfahrenskostenhilfe, §76 FamFG
tritt anstelle der ursprünglichen Prozesskostenhilfe
Voraussetzungen ähnlich der PKH
Rechtsmittel: sofortige Beschwerde nach §567 ff. ZPO
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Der frühe erste Termin, §155 FamFG
Sorge-und Umgangsverfahren sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Der erste Verhandlungstermin (früher erster Termin) soll 1 Monatnach Beginn des Verfahrens stattfinden.
Verlegung nur aus zwingenden Gründen möglich.
Wichtig für die beteiligten Anwälte und das Jugendamt: eventuelle Terminskollisionen müssen zugunsten der Kindschaftssache geklärt werden!
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Der frühe erste Termin, Ablauf
Hinwirken auf eine Einigung (z.B. Umgangsvergleich), §156 FamFG
Teilnahme der Verfahrensbeteiligten: Eltern, Jugendamt, nicht zwingend: das Kind; andererseits: Anhörungspflicht vor Erlass einer einstweiligen Anordnung
Frühe Bestellung eines Verfahrensbeistandes
ggf. Erlass einer einstweiligen Anordnung, §§156, 157 FamFG
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Hinwirken auf Einvernehmen, §156 FamFGIn
Sorge-und Umgangsverfahren soll das Gericht auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken.Nur: wenn dies dem Kindeswohl nicht widersprichtVerweisung auf Mediation bzw. anderweitige außergerichtliche StreitbeilegungMöglichkeit der Anordnung einer Beratung bei JA/ErziehungsberatungsstellenAnordnung nicht anfechtbar, aber auch nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbarUmgangsvergleich, Abs.2Billigung durch das Gericht, wenn keinWiderspruch zum Kindeswohl
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Die einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen,§§156 Abs.3, 49 ff. FamFG
Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Antrag von Amts wegen bereits im ersten frühen Termin möglich
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt keinHauptsacheverfahren mehr voraus
Hauptsacheverfahren kann eingeleitet werden; Gericht kann Sperrfrist von max. 3 Monaten festsetzen
Rechtsmittel der Beschwerde nur in Sorgerechts-und Herausgabeverfahren, Gewaltschutz-und Wohnungszuweisungsverfahren und nach vorheriger mündl. Verhandlung
Beschwerdefrist: 2 Wochen
Abänderung der einstweiligen Anordnung jederzeit möglich
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Umgangsverfahren
Zuständig: Gericht der Ehesache, ansonsten Aufenthalt des Kindes
Neu: Abgabe an das Gericht des früheren Wohnortes, wenn Aufenthalt eigenmächtig verändert, §154 FamFG
Ausnahme: Wegzug war wegen Schutz des Kindes oder Elternteils erforderlich
Verhängung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) möglich, §§88,89 FamFG
Unmittelbarer Zwang nur bei Herausgabe, nicht zur Durchsetzung des Umgangs zulässig.
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Das Hilfegespräch, §157 FamFG
Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt, wenn Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung und fehlende Kooperation der Eltern
Gericht kann die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen anordnen
Aber: Zusammenwirken mit dem JA herstellen. weil das JA zur Gewährung von Hilfen nicht verpflichtet ist
Persönliche Anhörung der Eltern und ggf. des Kindes
Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn keine Hauptsacheentscheidung im frühen Termin
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Bestellung des Verfahrensbeistandes, §158 FamFG
Auswahl eines geeigneten Beistandes für das Kind
Bestellung zwingend, wenn zur Wahrnehmung von Kindesinteressen erforderlich, bei
> Interessengegensatz zwischen Kind und einem seiner ges. Vertreter
> (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge
> Trennung des Kindes von der Obhutsperson
> Herausgabe des Kindes, Verbleibensanordnung
> wesentlicher Einschränkung bzw. Ausschluss des Umgangsrechts
Frühstmögliche Bestellung
Verfahrensbeistand ist Verfahrensbeteiligter
Bestellung und Aufhebung unanfechtbar
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Aufgaben des Verfahrensbeistandes
Feststellung des Kindesinteresses und Einbringung in das gerichtliche Verfahren
Begleitung und Information des Kindes
Pauschalvergütung: 350 Euro einschl. aller Auslagen und MwSt.
Gespräche mit Eltern, Dritten sowie Mitwirkung an einer einvernehmlichen Regelung können vom Gericht zusätzlich übertragen werden
Pauschale erhöht sich dann auf 550 Euro
Pro Kind und pro Instanz?
Schlechterstellung gegenüber dem Verfahrenspfleger
Fraglich, ob eine interessengerechte Vertretung des Kindes vor Gericht überhaupt noch möglich!
Thomas Krille - Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des Kindes
Fazit
Das Gesetz ist gut und notwendig
Vereinfachung der Handhabung familiengerichtlicher Verfahren durch Vereinheitlichung der Verfahrensordnung und Schwerpunktsetzung auf Beschleunigung, Hinwirken auf Einwirkung und stärkere Kooperation der beteiligten Professionen
Wermutstropfen: Verfahrensbeistand
Ist eine interessengerechte Vertretung von Kindern künftig noch möglich ???
Thomas Krille --Richter am Amtsgericht Verband Anwalt des KindesVerband Kindes