Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes BGB § 1672 I

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Heinz
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Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes BGB § 1672 I

von Heinz am 05.02.2011 11:13

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ZiviIgerichte
15 Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes
BGB § 1672 I

N ach den vom BVerfG entwickelten Übergangsregelungen kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils -auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung -auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 =FamRZ 2010,1403).
Sorgerecht
Zum Sachverhalt: Das betroffene Kind K ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Bet. zu 2 und 3 hervor. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Kindeseltern i. S. von § 1626 a I Nr. 1 BGB wurde nicht abgegeben. Die Kindesmutter, welche K seit seiner
390 NJW 6/2011 Zivilgerichte: Andere Zivilgerichte
J
Rechtsprechung
Die Kindesmutter, welche K seit seiner Geburt betreut und versorgt, lebte zunächst bei ihren Eltern in X. Im Frühherbst 2009 verzog sie gemeinsam mitK und ihrer jüngeren Tochter L, welche nicht vom Ast. abstammt, nach O. zu ihrem jetzigen Ehemann. Aus dieser Beziehung ging im Juli 2010 ein weiteres Kind hervor. Der Kindesvater lebt mit seiner Partnerin in C.Beide en~arten ein gemeinsames Kind. Auch K hält sich seit dem 9.8.2010 irhHaushalt des Kindesvaters in c.auf. Zum 1. 9. 2010 ist er dort in einen Kindergarten aufgenommen worden.
Durch Beschluss vom 9. 8.2010 hat das AG -FamG -im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange für K auf den Kindesvater allein und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Kindeseltern gemeinsam übertragen. Die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie sich ausschließlich gegen die Übenragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts für die schulischen Belange auf den Kindesvater wendet, hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. A. Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts für die schulischen Belange auf den Kindesvater ist nach den weitergehenden Ermittlungen nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das AG die elterliche Sorge der Kindesmutter nicht teilweise gern. §§ 1666 I, 1666 a I BGB entzogen, sondern unmittelbar von der Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen hat. Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das AG ausdrücklich auf § 1672 BGB in Verbindung mit dem Beschluss des B VerfG vom 21. 7.2010 (NJW 2010, 3008) Bezug. Danach ist es bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die elterliche Sorge ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der bislang allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf den nicht ehelichen Kindesvater zu übertragen.

a) In seinen Entscheidungsgründen weist das BVerfG auf den Charakter der elterlichen Sorge als einen "essenziellen Bestandteil" des von Art. 6 II GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes hin (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = FamRZ 2010, 140'3). Dieses Elternrecht wird in der Person eines nichtehelichen Vaters dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgerechtsausübung für sein Kind im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch die Kindesmutter generell verwehrt wird. Denn durch §§ 1626 a I NI. 1, 1672 I BGB wird ihm keine lIlöglichkeit eingeräumt, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Sorge für das Kind einzuräumen oder ihm an Stelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (vgl. BVerfG, NJW 2010,3008 = FamRZ 2010,1403).
Durch die Abhängigkeit der Beteiligung des nicht ehelichen Kindesvaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Kindesmutter setzt der Gesetzgeber bislang das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das Elternrecht der lvlutter zurück, ohne dass dieses durch die '{1ahrung des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG, NJW 2010,3008 = FamRZ 2010,1403).

b) Bislang hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von der Erwägung leiten lassen, die Zustimmungsverweigerung der Kindesmütter basiere in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt. Sie werde von Gründen getragen, die der Wahrung des Kindeswohls dienen und nicht den Eigeninteressen der Mütter folgen würden.
Insbesondere neuere empirische Erkenntnisse bestätigen diese Annahme des Gesetzgebers jedoch nicht. Denn in aktuellen Untersuchungen sind häufig persönliche Wünsche
der Mütter hervorgetreten. So ist oftmals als Begründung für
die Verweigerung der Zustimmung angegeben worden, man
wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten
des Kindes entscheiden zu können. Man wolle sich
also nicht mit dem Vater darauf verständigen und nichts mit
dem Vater zu tun haben (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = . FamRZ 2010,1403).

c) Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG die §§ 1626 a I Nr. 1, 1672 I BGB als mit Art. 6 II GG unvereinbar und deshalb für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = FamRZ 2010, 1403). Zugleich hat es Übergangsregelungen geschaffen, um den Fachgerichten bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage nicht nur im Einklang mit Art. 6 II GG, sondern darüber hinaus auch mit Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK zu gewährleisten und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren entsprechend dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zu vermeiden.
Hiernach kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3008 = FamRZ 2010, 1403; Zimmermann, FamFR 2010,413 [415]).

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt.
2.-10. (Wird ausgeführt; die Ausführungen sind abrufbar unter BeckRS 2010, 26530.)

11. Schließlich weist der Verfahrens beistand darauf hin, K sei gerade im Begriff, sein neues Lebensumfeld in C. zu akzeptieren und sich dort einzufinden. Der Kindergarten habe Frau L gegenüber ebenfalls bestätigt, dass er sich dort gut eingelebt habe.
Angesichts der zahlreichen Ortswechsel für das Kind seit seinem Fortzug aus X. vor etwa einem Jahr würde es unter diesen Umständen seinem Wohl zuwiderlaufen, seinen Lebensmittelpunkt vor Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens erneut zu ändern. Zumindest im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist von einer Rückkehr des Kindes nach O. Abstand zu nehmen.

12. Neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist zu diesem Zweck auch das Recht für die schulischen Belange vorläufig auf den Kindesvater allein zu übertragen.
In dieser Hinsicht kommt eine gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls nicht in Betracht, da sich die Interessen beider Kindeseltern unvereinbar gegenüberstehen. Während die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn bereits im Sommer 2010 in O. hat einschulen wollen, hat sich der Kindesvater entschieden, K noch für ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen zu lassen, um ihn danach in C. einzuschulen.

13. Auf Grund der drängenden Frage einer möglichen Einschulung hat das AG schließlich auch zu Recht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. von § 49 I FamFG bejaht (vgl. OLG Brandenburg, NJW 2010,3245, bespI. von Rixe, FamFR 2010, 426).
(1!Iitgeteilt vom 2. Familiensenat des OLG Ramm)
Anm. d. Schriftltg.: S. hierzu auch AG Diisseldorf, Beschl. v.

26. 10. 2010 -252 F 277110, BeckRS 2010, 26927. Die zitierte Entscheidung des BVerfG (NJW 2010, 3008) wurde u. a. besprochen von Peschel-Gutzeit, NJW 2010, 2990. Zur Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei eingeschränktem Sorgerecht des anderen Elternteils vgI. BGH, NJW-RR 2010, 1369. •

Antworten Zuletzt bearbeitet am 05.02.2011 11:20.

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