Ein exemplarisches OLG Urteil zu induzierter Umgangsverweigerung

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Heinz
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Ein exemplarisches OLG Urteil zu induzierter Umgangsverweigerung

von Heinz am 14.03.2009 15:15

# Ein exemplarisches OLG Urteil zu induzierter Umgangsverweigerung (OLG München v. 28.7.2003, 26 UF 868/02, 2F 326/00 AG Ebersberg) (pdf Datei, 493 kB, 12+3 Seiten). Dieser Fall eines elf-jährigen Mädchens enthält, soweit man dies dem Urteil entnehmen kann, alle charakterischen Verhaltensmuster, die man gemeinhin unter dem Begriff "PAS" zusammenfassen kann. Das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten und das Urteil des AG sahen das Verhalten des Kindes entsprechend auch als Folge des Parental Alienation Syndroms. Auch wenn davon im OLG Abstand genommen wird und zum PAS Begriff ausgerechnet auf die nach vielfacher Expertenmeinung aüsserst unsachliche Arbeit der Juristin C. Bruch verwiesen wird, die selbst vor persönlichen Angriffen auf den Schöpfer dieses Begriffs, den Psychiater und, und im Gegensatz zu ihr, als langjährige Gutachter in vielen Scheidungsfällen sehr erfahrenen Experten, R. A. Gardner (verstorben 25.5.2003), nicht zurückscheute (vgl. dazu Warshak, 2005), hat der Senat des OLG klar erkannt: ,,Offensichtlich für den Senat ist es jedoch, dass die Mutter den unbeschwerten Umgang des Kindes mit dem Vater nicht fördert sondern letzlich verhindert, was im allgemeinen als fehlende Bindungstoleranz bezeichnet wird." Zu den bekannten Verhaltensmustern gehört, dass Umgangskontakte nur sporadisch, offensichtlich nur unter dem Druck gerichtlicher Verfahren, zustandekamen, mehrmals, als "ultimative Waffe", ein nach Überzeugung der Gerichte haltloser sexueller Missbrauchsvorwurf erhoben wurde, der dann auch wieder relativiert wurde, und nicht nur Anträge auf Einschränkung des Umgangs, sondern auch auf dessen vollständige Aussetzung (bis das Kind nach einer Therapie bereit sei, den Vater wieder zu sehen) gestellt wurden. Zu PAS gehören jedoch auch charakterische Verhaltensmuster des Kindes, hier vor allem "Kind will nicht". Auch den Grund dafür hat der Senat klar herausgestellt: ,,Das Kind selbst hat keine auch nur ansatzweise nachvollziehbaren oder gar billigenswerte Gründe für seine Ablehnung des Vaters genannt. Die von ihm insoweit wiederholten Erklärungen (vgl. die Protokolle..) sind vielmehr Ausdruck seiner Hilfslosigkeit, Gründe finden zu müssen, um die von der Mutter induzierte Ablehnung des Vaters zu rechtfertigen..." Entscheidend an einem solchen Urteil ist jedoch, dass nicht nur Appelle an die Einsicht des entfremdenden Elternteils erfolgen, die für sich genommen nie etwas fruchten, sondern dass dieser Einsicht deutlich "nachgeholfen" wird, selbst wenn (vorläufig) vom Zwangsmitteln, wie Androhung eines Zwangsgeldes, abgesehen wird (was allerdings zu weiteren Verzögerungen führen kann, wenn ein solches erst in einem weiteren Verfahren festgesetzt und angedroht werden muss). Der Mutter wurde die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht insoweit entzogen, als es den Umgang des Kindes mit dem Vater betrifft. Sie hat das Kind einer Ergänzungspflegerin zu übergeben, die auch die genauen Modalitäten des Umgangs bestimmt.

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