BVG Urteil 2008

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Heinz
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BVG Urteil 2008

von Heinz am 04.03.2009 12:21

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 1 BvR 1265/08 (Auszug)
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorläufige Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für sein Kind auf die Kindesmutter.
1.
Aus der Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Juli 2003 die
verfahrensbetroffene Tochter hervor, die hauptsächlich vom Beschwerdeführer betreut wurde.
Im September 2007 teilte der Beschwerdeführer der Mutter seinen Willen zur Trennung mit.
Am 22.10.2007 verließ die Mutter mit dem Kind ohne Wissen und Zustimmung des
Beschwerdeführers die bis dahin eheliche Wohnung und verzog zu ihrer eigenen Mutter nach
S..
a)
Mit der angegriffenen einstweiligen Anordnung vom 27.12.2007 übertrug das AG der Mutter
vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Dies entspreche dem Wohl des
Kindes am ehesten (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Zur Frage, bei welchem Elternteil das Kind
endgültig seinen Aufenthalt haben solle, habe das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tage
ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aus Sicht des Gerichts ergebe sich weder
aus dem Willen und den Bindungen des Kindes noch aus den zeitlichen
Betreuungsmöglichkeiten eine Präferenz für den Aufenthalt des Kindes bei dem einen oder
dem anderen Elternteil. Auch im Hinblick auf die Erziehungseignung bestünden keine
offenkundigen Unterschiede. Ausschlaggebend sei letztlich der Gesichtspunkt einer
„vorläufigen Kontinuität“. Die Tochter sei nunmehr seit zwei Monaten im Haushalt der
Mutter, im Erleben einer Vierjährigen kein nur ganz kurzer Zeitraum. Wenn auch das Gericht
das eigenmächtige Handeln der Mutter nicht billige, so sollte es zum Wohl des Kindes
vermieden werden, dass die Tochter den Lebensmittelpunkt öfter als nötig wechsele. Das
Kind sei nach der Einschätzung des Jugendamtes bei der Mutter gut versorgt und mit einem
vorläufigen Verbleib bei der Mutter sei zumindest die Gefahr zweier weiterer Wechsel
ausgeschlossen.
2
b)
Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde wies das OLG mit dem
angegriffenen Beschluss vom 4.3.2008 als unbegründet zurück. Eine Aufhebung oder
Abänderung der angefochtenen Entscheidung des AG sei nicht gerechtfertigt. Es entspreche
der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen
zur elterlichen Sorge, die – wie vorliegend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und
Einschaltung der Jugendämter ergangen seien, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert
würden, wenn die Beschwerde konkret Umstände aufzeige und glaubhaft mache, aus denen
sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren
eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender
Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten ließen. Solche Umstände lägen nach der
Anhörung zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dem Kind sei nicht zuzumuten, sich für den
in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum
auf eine Veränderung einzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die
Mutter würde unter anderem anlässlich der Umgangstermine bewusst Konflikte vor dem Kind
austragen oder etwa das Kind zu spät zu den Übergabeterminen bringen, seien dies Umstände,
die im Rahmen der anstehenden Gutachtenerstellung im Rahmen der Beurteilung der
Bindungstoleranz Berücksichtigung finden würden. Auch soweit der Beschwerdeführer
vorgetragen habe, die Mutter sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage,
ihrer Fürsorge gegenüber dem gemeinsamen Kind hinreichend nachzukommen, werde dieser
Punkt – gegebenenfalls durch Ergänzung des Sachverständigenauftrages – im Hauptverfahren
zu klären sein. Anlässlich der Anhörung seien für den Einzelrichter keine Anhaltspunkte für
eine krankhafte Störung der Kindesmutter erkennbar gewesen. Zu Recht weise der
Beschwerdeführer darauf hin, dass der eigenmächtige Entzug des Kindes nicht dazu führen
dürfe, dass dadurch für die spätere Hauptsache Entscheidungsfakten geschaffen würden, die
unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität für einen Verbleib des Kindes bei der Mutter
sprächen. Das AG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das eigenmächtige Handeln der
Mutter nicht zu billigen sei und die Umstände der Mitnahme des Kindes im Rahmen der
Hauptsacheentscheidung zu würdigen sein würden. Soweit der Beschwerdeführer eine
unzureichende medizinische Versorgung des Kindes durch die Mutter geltend mache, habe
der Senat dies im Rahmen der Anhörung des Kindes nicht feststellen können. Auch das
Jugendamt habe eine Gefährdung des Kindes bei der Mutter ausgeschlossen; die Tochter
werde seiner Einschätzung nach von der Mutter optimal betreut und versorgt.
3
c)
Die gegen diesen Beschluss seitens des Beschwerdeführers eingelegte Anhörungsrüge wies
das OLG mit dem angegriffenen Beschluss vom 22.4.2008 als unbegründet zurück.
2.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde – die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung verbindet – rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 6 i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG und – sinngemäß – von Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Damit erledigt
sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde (...)
hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1.
Allerdings hat das AG in seinem Beschluss vom 27.12.2007 die Bedeutung und Tragweite des
Elternrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt.
a)
Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im
Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das BVerfG nicht nachzuprüfen. Der
verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt
davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 <145>). Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen
Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>). Für den Fall, dass
die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das
Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>).
Dem dient § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf
Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge – wie beispielsweise das
Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die
Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des
4
Kindes am besten entspricht (vgl. BVerfGK 2, 185 <188>). Bei der Anwendung dieser
Vorschrift haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen
Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt Rechtsprechung 378 Kindschaftsrecht und Jugendhilfe
9/2008 (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich daher im
Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG,
FamRZ 1993, 662 <663>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit
seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Im Falle einer einstweiligen
Sorgerechtsregelung ist ferner zu berücksichtigen, dass die hierdurch eröffnete Möglichkeit
zur Wahrnehmung der Elternverantwortung faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung
beeinflussen kann. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund
der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfG, FamRZ 1996,
343 <344>), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer
Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu
orientieren ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1626). Nimmt indes ein Elternteil anlässlich der
Trennung ein gemeinsames Kind eigenmächtig mit, so ist häufig zweifelhaft, ob die spontane
Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskreis in eine neue Umgebung seinem
Wohl dient. Es wird vielfach wahrscheinlicher sein, dass gerade in der ersten Phase der
räumlichen Trennung der Eltern das Kind besser in seiner alten Umgebung aufgehoben ist,
jedenfalls dann, wenn der in der elterlichen Wohnung verbliebene Elternteil die Betreuung
des Kindes selbst übernehmen will und dazu in der Lage ist (vgl. BVerfGE 57, 361 <387>;
vgl. auch – zur Problematik bei Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 – BVerfG,
FamRZ 1996, 1267 und – zum Fall gegenläufiger Rückführungsanträge – BVerfGE 99, 145
<158ff.>).
b)
Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss des AG nicht stand.
Dadurch, dass es seine Entscheidung allein auf den Gesichtspunkt einer „vorläufigen
Kontinuität“ gestützt hat, hat es bedeutsame Umstände des Einzelfalls außer Betracht gelassen
und nicht ausreichend angestrebt, einen angemessenen Ausgleich der verschiedenen
grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen. Das AG hat nicht erwogen, dass für den
Beschwerdeführer, der bis zum Auszug der Mutter die Hauptbetreuungsperson des Kindes
war, der Kontinuitätsgrundsatz streitet, der die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des
5
Erziehungsverhältnisses umfasst (vgl. BVerfGE 61, 358 <367>). Es hat sich daher nicht damit
auseinandergesetzt, welches Gewicht dieser in der einvernehmlichen Rollenverteilung der
Eltern angelegten Kontinuität im Vergleich zu der von der Mutter eigenmächtig hergestellten
– sogenannten ertrotzten – Kontinuität unter Kindeswohlaspekten zukommt. Hierzu hat das
AG nur ausgeführt, dass es das Verhalten der Mutter nicht billige, ohne aber darauf
einzugehen, dass ein solches Verhalten eines Elternteils, der plötzlich den Aufenthalt eines
Kindes dauerhaft und ohne vorherige Absprache mit dem anderen, mitsorgeberechtigten
Elternteil verändert, ein gewichtiger Aspekt im Rahmen der Beurteilung der
Erziehungseignung eines Elternteils ist, die das Gericht auch schon im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes mit den ihm in der zwangsläufigen Kürze der Zeit zur
Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten vorläufig beurteilen muss, zumal wenn – wie
hier – der das Kind eigenmächtig verbringende Elternteil dem zurückgelassenen Elternteil
zunächst keinen Umgang mit dem Kind gewährt, was auf mangelnde Bindungstoleranz
hinweisen kann. Vor diesem Hintergrund hätte die Annahme des AG, im Hinblick auf die
Erziehungseignung der Eltern bestünden „keine offenkundigen Unterschiede“, näherer
Darlegung bedurft. Dies gilt umso mehr, als – bei im Übrigen gleichwertigen äußeren
Erziehungsumständen und Bindungen des Kindes – eine bessere Erziehungseignung auch
dann den Ausschlag geben kann, wenn diese nicht offenkundig ist. Wenn und weil sich
vorläufige Sorgerechtsentscheidungen regelmäßig faktisch zugunsten des Elternteils
auswirken, der das Kind anlässlich der Trennung eigenmächtig mitnimmt, darf der Umstand,
dass diese Kontinuität ertrotzt wurde, nicht erst in der Hauptsacheentscheidung, sondern muss
schon im Eilverfahren angemessen berücksichtigt und insbesondere auch zu den
Auswirkungen eines erneuten Wechsels des Kindes ins Verhältnis gesetzt werden. Gerade
wenn das Kind – wie hier – plötzlich aus der Obhut seines bislang hauptsächlich betreuenden
Elternteils entrissen und aus seinem bisherigen örtlichen und sozialen Umfeld entfernt wird,
entspricht eine rasche Rückkehr des Kindes an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
regelmäßig dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind – wie vorliegend – einer
Rückkehr gegenüber offen eingestellt ist – das Kind hat erklärt, den Vater wieder sehen und
in den alten Kindergarten gehen zu wollen – und die vom AG angenommene „vorläufige
Kontinuität“ gerade einmal zwei Monate angedauert hat. Die Perspektive einer solchen
Rückkehr des Kindes hängt freilich eng mit der Verfahrensdauer zusammen. Mit jeder
Verfahrensverzögerung drohen das Fortschreiten einer Entfremdung zwischen dem
zurückgelassenen Elternteil und dem Kind und eine Verstärkung der ertrotzten Kontinuität
Dies kann rein faktisch zu einer (Vor-) Entscheidung führen, noch bevor ein richterlicher
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Spruch vorliegt. Hinzu kommt, dass das kindliche Zeitempfinden nicht den Zeitmaßstäben
eines Erwachsenen entspricht. Dies und der Umstand, dass solche Verfahren für die
betroffenen Familienmitglieder, deren persönliche Beziehungen hierdurch unmittelbar
beeinflusst werden, in der Regel von höchst persönlicher Bedeutsamkeit sind, machen eine
besondere Sensibilität für die Problematik der Verfahrensdauer in diesen Verfahren
erforderlich (vgl. BVerfGK 2, 140 <142> m.w.N.). Es ist daher – im Einzelfall wie auch unter
generalpräventiven Aspekten – von großer Bedeutung, in Fällen wie dem vorliegenden
Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten, um zu
vermeiden, dass der Elternteil, der ein Kind eigenmächtig innerstaatlich an einen anderen Ort
als den des vormaligen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verbringt, aus seinem Verhalten
ungerechtfertigte Vorfeile ziehen kann. Dies bedingt eine unverzügliche und kurzfristige
Terminierung der Sache. Das Vorgehen des AG, das den Beteiligten den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zunächst nur zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei
Wochen übersandt hat, dann aber in seiner Entscheidung selbst ausgeführt hat, dass zwei
Monate im Erleben eines vierjährigen Kindes „kein nur ganz kurzer Zeitraum“ sei, erscheint
demgegenüber widersprüchlich.
2.
Indes ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des AG unzulässig, weil sie
durch die Entscheidung des OLG vom 4.3.2008 prozessual überholt worden ist (vgl. dazu
BVerfGK 7, 312 <316>) und die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung
jedenfalls unbegründet ist.
a)
Zwar erscheint sehr zweifelhaft, ob die vom OLG als seine „ständige Rechtsprechung“
bezeichnete Übung, vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen sind,
im Beschwerdeverfahren nur abzuändern, wenn die Beschwerde konkrete Umstände aufzeigt
und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur
Hauptsacheentscheidung eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger
schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen,
verfassungsrechtlicher Prüfung standhält. Denn eine solche schematische (Selbst-)
Begrenzung des Prüfungsmaßstabes des Beschwerdegerichts kann sich zum einen auf keine
einfachrechtliche Norm des Familienverfahrensrechts stützen, zum anderen kann eine solche
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Handhabung zur – kindeswohlwidrigen – Folge haben, dass dem Kind in Fällen wie dem
vorliegenden allein aus Gründen der vorläufigen und ertrotzten Kontinuität die Betreuung
durch den nach vorläufiger Würdigung erziehungsgeeigneteren Elternteil versagt bleibt. Dann
aber wären die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt, deren stete
Maßgeblichkeit es verbietet, eine bestimmte Sorgerechtsregelung 9/2008 Kindschaftsrecht
und Jugendhilfe 379 mit der Spruchpraxis eines Gerichts in vergleichbaren Fällen zu
begründen (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 662 <663>).
b)
Eine Rüge mit dieser Stoßrichtung hat der Beschwerdeführer indessen nicht näher ausgeführt
und somit nicht substantiiert (§ 92 BVerfGG) erhoben. Dies gegeben, hält die Entscheidung
des OLG einer Überprüfung im Lichte des Elternrechts des Beschwerdeführers stand. Das
OLG ist aufgrund eigener Prüfung nach persönlicher Anhörung der Eltern und des Kindes und
Beteiligung des Jugendamts zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abänderung der vom AG
erlassenen einstweiligen Anordnung nicht dem Kindeswohl entspreche, weil es dem Kind
nicht zuzumuten sei, sich für den in der Regel kurzen Zeitraum bis zum Erlass einer
Entscheidung in der Hauptsache wiederum auf eine Veränderung einzustellen. Das OLG
konnte sich dabei einerseits auf die Äußerungen des Kindes stützen, das – nunmehr –
bekundet hat, dass es sich nicht freute, müsste es den jetzt von ihm besuchten Kindergarten
wieder verlassen, andererseits auf die inzwischen verstrichenen rund vier Monate, in denen
sich das Kind ersichtlich weiter in S. integriert hat. Ferner durfte es davon ausgehen, dass nun
zeitnah das bereits vom AG in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten erstellt werden
und daher die Hauptsacheentscheidung ergehen würde.
3.
Soweit der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG sowie in seinem rechtlichen Gehör verletzt sieht, sind diese Rügen unsubstantiiert,
weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in diesen Rechten verletzt zu sein, nicht
gehaltvoll aufzeigt.

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