(OLG) Köln hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2010

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Heinz
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(OLG) Köln hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2010

von Heinz am 22.11.2010 11:52

Keine Sorgerechtsübertragung bei Zerstrittenheit der Eltern

04.11.2010


Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 entschieden, dass allein die Zerstrittenheit der Eltern nicht ausreicht, um eine Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil rechtfertigen zu können (Az.: 4 UF 130/10).

Der Senat hatte hier über den Antrag der Kindesmutter zu entscheiden, ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Mutter und Vater lebten getrennt voneinander, dem Vater war ein Umgangsrecht eingeräumt worden. Die Kindesmutter hatte dargelegt, dass aufgrund der heillosen Zerstrittenheit der Eltern, jegliche Form der Kommunikation untereinander nicht möglich sei und damit die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unmöglich erschiene. Konkret brachte sie unter anderem vor, dass der Vater nicht ausreichend bei der Einschulung des Kindes mitwirkte. Festgestellt hatte das Gericht jedenfalls, dass der Vater die Umgangsrechtregelung nicht mit der wünschenswerten Verlässlichkeit eingehalten hatte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzung für eine Sorgerechtsübertragung nicht vorliegen. Grundsätzlich entspricht die gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl am besten. Daher seien Kommunikationsschwierigkeiten hinzunehmen. Die Zerstrittenheit kann nur dann zum Anlass der Aufhebung des Sorgerechts führen, wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge auf Dauer nicht gewährleistet ist. Voraussetzung sei hierfür, dass ein Elternteil ein "völliges Desinteresse an der Entwicklung seiner Kinder" zeige. Da der Vater das Umgangsrecht durchaus wahrnahm, konnte ein Desinteresse nicht festgestellt werden. Faktisch seien zudem wesentliche Belange des Kindeswohls zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen.

Darüber hinaus wies der Senat darauf hin, dass, soweit eine Mitwirkung des mitsorgeberechtigten Elternteils im Einzelfall nicht erreicht werden kann, auch kurzfristig Hilfe der Familiengerichte oder des Jugendamts in Anspruch genommen werden könne.

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Heinz
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Re: (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2010

von Heinz am 22.11.2010 11:56

Das heißt dann aber auch, dass einem Elternteil die gemeinsame Sorge nicht verwehrt werden kann, nur weil die Eltern Streiten!!!!! Das ist ein Urteil in die richtige Richtung!!!!!;-)

Heinz

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